# Gesetz vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Gesetz vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer

Hinterbliebenen und Angehörigen

Der Steiiermärkische Landtag hat beschlos,sen:

Abschnitt I

Anstellung, Diensthoheit

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz mgeH das Dienst- und Besoldungsrecht

der in einem öftenlich-rechtlichen Dienstverhäiltilli.

s zum Land Sbeiiermark 1stehenden Distriktsärzte

und Landiesbezirkisüerärz,te sowiiie die PensiOD!

san:sprüche ,der Distriktsärzte und Landesbezii.rksti

erarztie, ihr,er Hiinterbliebenen Ull!d Angehör1igen.

§ 2

Anstellung

(1) Di.e An:sbellung dies Dis:triktsarztes bzw. Landesbezmrkstierarzteis - im fdlgendien kurz „Arzt"

,gem.annt - erfolgt durch EI111ennung.

(2) Das Diienstv,erhältms i:st zunächst provisorisch und wli.rd auf Ansuchen des Arztes nach 4 J,ahren

demitiv.

(3) Das provisoräsch.e DLell!stv,erhältnis kann von der Diea11stJbehörde •aus den illm § 23 :lieistg,elegten Kündigungsgründen zu jediem Monatsersten geküns

digt werdien.

(4) Dais defin.i.Jtive Dienstvierhältnis ilst unkündbar und kann nur 111ach den Breistimungen de:s § 22 durch AlllS!tritt oder durch Entl,as1sung gemäß § 24 gelöst wierden.

§ 3

Ausübung d' er Diensthoheit

(1) Diie Ausübung de.r D1ell!sthoheit üibe:r die in eLnem öffä,ntlich-r,echtlichen Dilell!stverhällnis zum I..iarud Steilermark stehenden Ärzte ob1ie,gt der Landesregierung. Sie werden bei der Ausübung ihres

Dienstes für die Bezirkshauptmannschaften tätig.

(2) Soweit Distriktsärzte zur fachlichen Besorgung

der den Gemeinden zukommenden Aufgaben auf

dem Gebiete des Gesundheitswesens herangezogen

werden, sind sie an die Weisungen der Gemeinde-:_

organe gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

§ 4

Stellenausschreibung

(1) EinJe foeie Di:s1rikitsarz1ls1:Jel1e bzw. Landesbezirkstierarzts, telle is,t unx.erzüglich iin der „Grazer

Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" derart auszuschreiben,

daß den Bewerbern für di'e Uberreichung

der Gesuche eine Frist von mindestens 6 Wochen

nach dem Tage der Kundmachung der Auschreibung

in der „Grazer Zeitung" offensteht.

(2) rne Dienstbehörde hat nach Ablauf der gemäß Abs. 1 f.estgesetzt,en Frilst !binnen 4 Wocb:en das Ergebnis der Aus;schr,eibung der fr.e~en DilstriktsarztstleUe dien Gemeinden deis San:i!tä,tsdiistr,i,ktes g,emäß § 2 des Stefi,ermärkdschien Landes- UJilJd Gememdesani.tätsdienstgesetzes LGBl. Nr. 58/1976 und der Ärztekammer

für Steiermark, das Ergebnis der Ausschreibung

der freien Landesbezirkstierarztstelle der Landeskammer

der Tierärzte Steiermarks und der Landeskammer

für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

bekanntzugeben.

(3) Bils zur Wiederbesetzung einer fI1eien Distriktsarztbzw, Landesbezirkstierarztstelle ist ein Distniktsarzt- bzw. Landesbe'.llirkistiierarztVJertreter als Viertragsbedi,ensteter anzustellen.

(4) Die Ernen:nung ,dies Arztes hat nach Anhörung

der den. Sanlitärtisd!~striiM hi1denden Gemeinden und dier Ärztekammer für Steiiermark bzw. nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte Steiermarks

urid der ibandeskammer für Land- und Fon.•twirtschaft

in Steiermark zu erfolgen.

§ 5

Anstellungserfordernisse

(1) Zur Ans1Jellu,ng S1ind erforderlich:

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines

dringenden Bedarfes die Nachsicht von den in Abs. 1 lit. b und d angeführten Anstellungserfordernissen g·ewäh:rien.

(3) D1e An:sueillung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber wegen ei:ner vorsätzlichen, mi,t mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer aUJs Gewinnsucht 'begangenJen oder gegen die

öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht v,erurt;eilt worden

ist oder wegen Handlungen, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in

der Fassung des Bundesgesetz.es BGBl. Nr. 460/1974, bzw. des Tierärztegesetzies, BGBl. Nr. 16/1975, das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben.

§ 6

Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Das Di,enstverhältnis beginnt mit idean Tag der Zustell'llD.g dies Emennungsdekrietes, ,es •sei dem.n, daß in di,eslem ·aiuJSld.rücklich ein -aooerier Tag bestimmt ist.

(2) Der Di-enstantrimt hat an ·dem Jm Dekret bez-e1ch • neten Tiag, welllll k:ein T,ag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zusrtiellung ,des Dekrietes zu erfo}gen. Im FaHe eines Verruges tnitt die Ansrtlellung außer Kraft, wienn dlas Säumnrlls nicht blinnen einer weilf::eren Fri-st von 14 Ttagen ausreichend g,erechtiertigt wird.

(3) Dile Dienstzeit biegimnt mit .dem Tag des tatsächlichen Dd,einstantrittes.

§ 1

Angelobung

(1) Bei ,dter Ausfolgung des Ernennungsdekreites

!i,s,t der Arzt nach folgen.der Angelobung zu verpflichten:

nMit dem Amte eines Dilstrik!Jsarzties (Landiesbetz. irk:stll!e111arztes) betraut, gelobe ach bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obHleg! en,den Pfüchllen mit Eifer und Gew1sStenhaftigkeit

zu erfüllen, d1e für meli:nen Dienst bestehenden

Vorisch:riiften g•enau zu befolgen, mich hiebeii wooe-r durch Eigermutz noch .durch andere außerdienistli'che Rücks:icbiten. leiten z.u J,aissen., dais Amtsgehei:mnis zu bewahven :und überhaupt ,stets das Bestie für den Gesundhei!Jsdi,enst !in dem mir zugewiesenen Amtsber:

ed.cl} anzustreben 1md zu föridern. Dies gelobe ich nach ibestein Wrnssen und Gewilssen."

(2) Die Beifügung einer veLigiösen BeteiU-erung ist zulässig.

(3) Die Ab,l,egung dier Angelobung !ist im Ernennungsdekr, et zu v•ermerken.

(4) Anläßlich der definitiven Ernennung i:sit d-er

Arzit in dem neuen Emennungsdekriet an das abgeIegte Gelöbnis zu emi.IlJllem, ebenso beli Ernennung

auf einen anideDen Dienstp01stJen.

Abschnitt II

Pflichten und Rechte

§ 8

Pflichten

(1) Dem Arzt obliegt die fachliche Beratung der Organe der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung nach deren Wirkungsbereich auf dem Gebiete des Gesundheits- bzw. Veterinärwesens.

(2) Der Landesbezirkstierarzt hat zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an einem Notdienst

sowie im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes

mitzuwirken. Notdienst ist der Dienst zur Versorgung

von Notfällen. Ein Notfall ist gegeben,

wenn durch nicht rechtzeitige tierärztliche Hilfeleistung ein Tier unnötige Qualen oder der Tierbesitzer

einen unzumutbaren wirtschaftlichen Schaden erleiden

würde. Der Notdienst umfaßt · auch Wochenend- und Feiertagsdienste. Tiergesundheitsdienst ist

die Summe aller Maßnahmen zur Krankheitsverhütung,

insbesondere durch hygienische Vorkehrungen

bei der Aufzucht und Haltung von Tieren.

(3) Der Arzt hat im Dienst und außer Dienst alles

zu vermeiden, was die -Achtung und das Vertrauen,

die seiner Stellung entgegengebracht werden, schädigen könnte. Dies bezieht sich nicht nur auf das

aktive Dienst-, sondern auch auf das Ruhestandsverhältnis.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Dienstpflichten der Ärzte hat die Landesregierung zu erlassen (Dienstinstruktion). Die Diensteinteilung hat

die Bezirkshauptmannschaft zu treffen.

§ 9

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Verpfilüchtung dias Arztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 2 B-VG besteht auch

im Ruhestiande sowiie nach Auflösung des Di1enstv.

erhältn!isses unv,erändert fort.

(2) E-im!e Ausnahme hievon tritt 111ur hllsoweiit ein, als ein Arzt für einen besti:mmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung ,des Amts•geheimniSStes

entbunden wurdle.

§ 10

Nebenbeschäftigung

(1) DLe beabsichtigme Ausübung einer Nebenbeschäfügung hat der Arzit de-r Di,enstbehörde schr,iftlich

bekanm.itzugeben. ni.1e DiienJslbethörde hat nach

Anhörung der Är2l1:iekiammer für Sueitermark bzw. der Ltanideskarnmer der Tterärz!Je Steie:rllllarks diie Ausübung einer . Nebenbeschäftigung zu unteI1Sagen,

Wlertn durch d.ilese di,e Erfüllung des Dienstes des Arztes beeinträchtigt wird.

(2) Ubt 1ein Arzt trotz Unt,ersagung ,eine Nebenbeschäfti, gung aus, so !ist er zu entlaisisen.

§ 11

Gehalt

(1) Dem Arzt gebührt ein monatliches Gehalt.

(2) Das Gehalt beträgt 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Ein Anspruch auf eine Haushaltszulage oder

auf sonstige Zulagen ist nicht gegeben.

§ 12

Anfall und Einstellung des Gehaltes

(1) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem

auf den T,ag .des Dienstantri,ttes nächstfolgenden

90 Stück 13, Nr. 59

MQ[latser:s·ben oder, wenn ,der Die,nst an einem Monats:

eristen angetrieten wirid, mit dieS1ern. Tage.

(2) Der Anspruch auf das Gehalt endet mit Ablauf

des MoJ1aits, i,n dem der Arzt -aus dem Di1e'IL'ststand a uS1Sch1eidet.

(3) Änderungen des Gehaltes werden mit dem auf

den maßg,eibemden Tag folgenden Monallsersten odier, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist,

mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn

die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung

bedürfo:n., der 'fä,g dies dile ArrlideruTog bewürkenden Ereignilsses, wenn S1iJe ,durch ißeschelid vierfügt we·rdoo, der im Beisehleid fes:tgiesetZJte Tag oder, wenn

ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes

der Rechtskraft des Bescheides.

§ 13

Krankheit

(1) Ist ein Arzt durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhältigen Gründen verhindert,

seinen D1en:st zu v-ersehen, so hat er dies unverzüglich dem Bezirkshauptmann anzuzeigen. Auf

Anordnung dst der Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.

(2) Ei~ wegen Krankheit vom Dienst abwesender

Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch

Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst hat

keine Schmälerung des Gehaltes zur Folge.

§ 14

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1) Dem Arzt ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet. Bei der zeitlichen Einteilung

der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche

Gründe Rücksicht zu nehmen.

(2) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als

eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom

Dienst.

§ 15

Urlaub

(1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch

auf einen Erholungsurlaub.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs

Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub

in jedem Kalenderjahr 30 Werktage.

(4) In die Dauer der im Abs. 3 genannten sechs

Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Arzt in

einem unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnis zum Land als Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztvertreter zurückgelegt hat.

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Arzt den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres verbraucht.

(6) Dem Arzt kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag

der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des

im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt

werden.

(7) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bezirkshauptmann schriftlich zu melden.

§ 16

Sonderurlaub

(1) Dem Arzt kann aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Bei Sonderurlauben, die innerhalb eines Kalenderjahres zusammen 30 Werktage übersteigen,

entfällt für den übersteigenden Zeitraum das Gehalt

und die Anrechnung dieser Zeit für die Bemessung

des Ruhegenusses, es sei denn, bei der Gewährung

wird festgestellt, daß der Sonderurlaub im Dienstinteresse

(z. B. Fortbildung) gelegen ist.

§ 17

Erkrankung während des Urlaubes

(1) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt während

des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf

Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen

der Arzt durch die Erkrankung dienstunfähig war,

auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann

anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in

einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu

finden.

(4) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirkshauptmann nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Arzt aus Gründen, die nicht von ihm zu

vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig

erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt

des Dienstes hat der Arzt ohne schuldhafte

Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung

der zuständigen Krankenkasse vorzulegen.

Kommt der Arzt diesen Verpflichtungen nicht nach,

so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn, Dauer

und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu

geben. Bei Erkrankung des Arztes im Ausland ist

an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses

oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung

der Krankenanstalt über die stationäre

Behandlung beizubringen.

Stüdt 13, Nr. 59 91

§ 18

Vertretung des Arztes

{1) Für die Dauer des Urlaubes bzw. der Di,enstverhinderung

oder Krankheit hat der Arzt einen Vertreter vorzuschlagen.

(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benachbarter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen.

(3) Wird ein Vertreter bestellt, der kein Distriktsarzt bzw. Landesbezirkstierarzt ist, muß er den Anstellungserfordernissen mit Ausnahme des Alters

unter 40 Jahren entsprechen.

(4) Dem Vertreter gebührt für seine Tätigkeit

nach Abs. 1 für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung

im Ausmaß eines Zwölftels des Jahresgehaltes eines Arztes. Neben der Vergütung gebühren dem Vertreter

auch Reisegebühren im Sinne des § 19.

§ 19

Reisegebühren

{1) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen,

die auf besonderen Auftrag der Dienstbehörde

erfolgen, ist der Arzt zur Rechnungslegung

unter Zugrundelegung der Gebührenstufe 4 der für

Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift

berechtigt.

{2) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen,

die vom Distriktsarzt über Auftrag jener

Gemeinde, von der er zur fachlichen Besorgung der

ihr zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens herangezogen wurde, erfolgen,

hat er Anspruch auf Vergütung nach den für Gemeindebedienstete

geltenden Gesetzesbestimmungen.

(3) Als Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt

jeweils der Berufssitz des Distriktsarztes.

§ 20

Pensionsbeitrag

r

(1) Der Arzt hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

{2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 50 v. H. des Gehaltes gemäß § 11 Abs. 2, der Pensionsbeitrag

•von der Sonderzahlung 50 v. H. des dem G7-

halt entsprechenden Teiles der Sonderzahlung gemäß § 48 Abs. 2.

{3) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag für die Zeit eines Sonderurlaubes, der ihm unter der Bedingung

gewährt wurde·, daß die Zeit des Sonderurlaubes

für die Bemessung des Ruhegenusses nicht

angerechnet wird, zu leisten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den vor Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommenen Arzt.

{4) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten,

wenn er auf Grund eines Verzichtes keinen

Anspruch auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind

nicht zurückzuzahlen.

Abschnitt III

Veränderung im Dienstverhältnis

§ 21

Auflösung des Dienstverhältnisses

•

(1) Das Dienstverhältnis eines Arztes wird außer

im Falle des Todes aufgelöst durch

(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes und der Arztekammer für Steiermark bzw. der Landeskammer

der Tierärzte Steiermarks mitzuteilen.

§ 22

Austritt

(1) Jeder provisorische oder definitive Arzt kann

ohne Angabe von Gründen aus dem Dienstverhältnis

austreten. Der Austritt ist schriftlich der Dienstbehörde zu erklären; die Austrittserklärung erlangt

drei Monate nach dem Tage ihrer Abgabe Rechtswirksamkeit. Macht der Arzt glaubhaft, daß ihm bei

der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die Frist verkürzen. Die Rechtswirksamkeit des Austrittes kann aus dienstlichen Interessen

aufgeschoben werden, solange gegen den Arzt ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren anhängig

ist.

{2) Durch den Austritt verliert der Arzt alle aus

seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich

und s-eine Angehörigen.

{3) Das eigenmächtige Nichtausüben des Dienstes

vor Rechtswirksamkeit des Austrittes macht den Arzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Nichtausübung an gerechnet, zur Erlangung einer Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle unfähig.

§ 23

Kündigung

(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Arztes kann von der Dienstbehörde nach Anhörung

der zuständigen Kammer unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist nur bei Vorliegen

eines im Abs. 2 aufgezählten Grundes gekündigt

werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist

dem Arzt schriftlich unter Anführung des Kündigungsgrundes

bekanntzugeben.

{2) Kündigungsgründe sind:

(3) Durch die Kündigung verliert der Arzt alle

aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für

sich und seine Angehqrigen.

§ 24

Entlassung

(1) Die Entlassung erfolgt durch

(2) Durch die Entlassung verliert der Arzt alle

aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für

sich uhd seine Angehörigen.

Abschnitt IV

Pensionsrecht

§ 25

Bestimmungen über die Pensionsansprüche der Ärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

(1) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und

die frühere Ehefrau des verstorbenen Arztes.

(2) Witwe ist die Frau, die mit dem Arzt im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(3) Kinder s-ind die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die Wahl- und Stiefkinder und die

unehelichen Kinder.

(4) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit

dem Arzt für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle

des Todes des Arztes Hinterbliebene wären.

§ 26

Ruhegenuß

(1) Der Arzt hat Anspruch auf einen monatlichen

Ruhegenuß. ·

(2) Der Ruhegenuß beträgt monatlich 50 v. H. des

jeweiligen Geha1t,es der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse VII der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen

Verwaltung einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

§ 27

Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden ist

und daher zur selbständigen Ausübung der freiberuflichen

Praxis als praktischer Arzt bzw, praktischer

Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus

der Arzteliste gestrichen wurde.

(2) Der Arzt tritt mit Ablauf des Jahres, in dem

er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(3) Für den im provisorischen sowie auch im definitiven Dienstverhältnis befindlichen Arzt, der auf

Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird oder auf Grund

einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht nachgesehen

wurde, gelten hinsichtlich eines allfälligen Ruhegenusses

oder eines Unterhaltsbeitrages die Bestimmungen

der §§ 44 und 55 bis 59 sinngemäß.

§ 28

Be~ünstigung für den Fall des Todes de Arztes

Ist der Arzt im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit, die

durch die distriktsärztliche bzw. landesbezirkstierärztliche

Tätigkeit verursacht wurde, gestorben,

dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln,

als ob der Arzt gemäß§ 27 Abs. 1 Anspruch auf Versetzung

in den Ruhestand gehabt hätte.

§ 29

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

(1) Der Witwe eines Arztes gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Arzt am

Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder

im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung

in den Ruhestand gehabt hätte. ·

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn

sie am Sterbetag des Arztes das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst wähl

Stück 1'3, Nr. 59 93

rend des Ruhestandes des Arztes geschlossen worden

ist. Dies gilt nicht, wenn

(4) Hat sich der Arzt mit seiner früheren Ehefrau

wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

§ 30

Versorgungsbezug der früheren Ehefrau

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung

- ausgenommen die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 3 bis 6 und 36 - gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für

die frühere Ehefrau des verstorbenen Arztes, wen..."'l dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung

der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren

Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag

binnen drei Monaten nach dem Tod des Arztes gestellt

wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden

Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt

der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag

an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Arzt nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so• besteht der Versorgungsanspruch längst-ens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den

verstorbenen Arzt an dessen Sterbetag Anspruch

gehabt hat.

(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,

auf den der verstorbene Arzt Anspruch gehabt

hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau

ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse

mehrerer früherer Ehefrauen sind

im 'gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte 'witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen,

als ob der Arzt eine anspruchsberechtigte

Witwe hinterlassen hätte.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch

gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß

des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag

des Arztes nicht mindestens ein Jahr vergangen

ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arztes auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen

der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer

früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert

sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls

noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.

§ 31

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H.

des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Arzt im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. gebührt

hätte.

(2) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegen?sses bleibt bei der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses außer Betracht.

§ 32

Ubergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arztes schwanger und hat sie nach § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so

gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein

monatlicher Ubergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses,

auf den sie Anspruch hätte, wenn

sie nach § 29 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 38 und 46 bis 53

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Ubergangsbeitrag ist nach der Beendigung

der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehe- • liehen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuß, ansonsten auf die gebührende Abfertigung

anzurechnen.

§ 33

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

(1) Dem in § 25 Abs. 3 angeführten Kind eines

verstorbenen Arztes, das das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

wenn der Arzt am Sterbetag Anspruch

a:uf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der

mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in

den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arztes,

das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

solange es sich in einer Schul- oder

Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft

überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum

für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Erfüllung der Wehrpflicht,

1,

94 Stück 13, Nr. 59

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß

über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Arztes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag

ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit

dem Ablauf des im Abs. 2 angeführten Zeitraumes

zufolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig

ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

(5) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die

im § 2 des . Einkommensteuergesetzes 1975, BGBl. Nr. 469/1974, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht nach den Bestimmungen desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbett

gelten jedoch auch

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,

die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes gelten

nicht die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark bzw. aus Mitteln des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte

Osterreichs gewährten Leistungen.

§ 34

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

(2) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Waisenversorgungsgenusses außer !3etracht.

§ 35

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,

Abfindung der Witwe bei Wiederverehelichung,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

der Witwe

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt

durch

(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren

Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der Witwe des Arztes, d·ie sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des monatlichen Versorgungsgenusses,

auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen

Ehe Anspruch gehabt hat.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren

Ehe wieder auf, wenn

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung

der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach

dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches,

ein.

(6) Auf den Versorgungsgenuß, der wieder aufgelebt

ist, sind Einkünfte (§ 33 Abs. 5 und 6) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten

Stück 1'3, Nr. 59 95

oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsgenuß

ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,

der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages

von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben

würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches

Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

§ 36

Abfertigung der Witwe und der Waise

(1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand

verstorbenen Arztes gebührt eine Abfertigung,

wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß

haben.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung

aus einer früheren Ehe wieder _auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn sie am Sterbetag des Arztes das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hat die noch nicht 26jährige

Waise am Sterbetag des Arztes die Schul~ oder Berufsausbildung

noch nicht vollendet oder ist sie wegen

geistiger oder körperlicher Erkrankung nicht

in der Lage, sich selbst zu versorgen, so gebührt ihr

die Abfertigung.

(4) Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes

Jahr _der Tätigkeit des verstorbenen Arztes das Zweifache des Ruhegenusses nach § 26 Abs. 2, höchstens

jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Tätigkeit

als Arzt von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe eines Ruhegenusses.

(5) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v .

H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für

die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

§ 37

Hilflosenzulage

(1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie

ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- ode,r Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage.

Der Waise gebührt die Hilflosenzulage

frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres

an.

(2) Di,e

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Hilflosenzulage beträgt monatlich in der

100/o

15 0/o

19 0/o

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Die Hilflosenzulage der Stufe I gebührt, wenn

Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich

nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe rr·gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind.

Die Hilflosenzulage der Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei

dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer -Geisteskrankheit. Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht auch, wenn sich

der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heilund Pflegeanstalt) befindet.

(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt),

wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft

für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.

(5) Die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz gebührt

nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen

gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen,

wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen

Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen.

Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen

Vorschriften wegen Blindheit oder

praktischer Blindheit gewährt werden.

§ 38

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und

der Abtretung

(1) Der Verzicht auf Pensionsversorgung oder auf

den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Versorgungsgenuß erwerben können,

so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner

erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen

des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind

und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich

oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit

des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme

durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

§ 39

Anspruch auf Todesfallbeib;ag

(1) Stirbt ein Arzt, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen

Arzt besteht, unabhängig vom Zeitpunkt des Todes

des Arztes kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es

gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag

zur Deckung der Kosten, die durch den Tod

des Arztes entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

96 Stück 13, Nr. 59

§ 40

Ausmaß des Todesfallbeitrages

Der Todesfallbeitrag nach einem Arzt beträgt

das Dreifache des Ruhegenusses, den der verstorbene

Arzt im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat

oder im Falle der mit Ablauf des Sterbetages erfolgten

Versetzung in den Ruhestand bezogen hätte.

Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.

§ 41

Bestattungskostenbeitrag

(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf

Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Arztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag

der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt

sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe

des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

§ 42

Pflegekostenbeitrag

(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf

Todesfallbeitrag hat, und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe

des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen der Person, die den Arzt

vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen

Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag

gewährt werden. _

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Abschnitt V

Sonderbestimmungen für die nach Vollendung

des 40. Lebensjahres aufgenommenen Ärzte

§ 43

Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand

(1) Der nach Vollendung des 40. Lebensjahres

aufgenommene Arzt hat Anspruch auf Versetzung

in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden

ist und daher zur selbständigen Ausübung der

freiberuflichen Praxis als praktischer Arzt bzw. praktischer

Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus

der Ärzteliste gestrichen wurde.

(2) Der Arzt tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

§ 44

Ruhegenuß

(1) Der nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommene Arzt des Ruhestandes hat Anspruch auf

einen Ruhegenuß, wenn er eine mindestens zehnjährige Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt nachzuweisen hat.

(2) Der Ruhegenuß beträgt nach einer zehnjährigen

Dienstzeit 50 v. H. des Ruhegenusses nach § 26 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 5 v. H. dieses Ruhegenusses.

(3) Bruchteile von Jahren gelten für die Erwerbung

des Anspruches auf einen Ruhegenuß und für

die Bemessung des Ruhegenusses, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, als volles Jahr; andernfalls werden sie vernachlässigt.

(4) Der Ruhegenuß darf 100 v. H. des Ruhegenusses

nach § 26 Abs. 2 nicht überschreiten.

§ 45

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit,

Begünstigungen für .den Fall des Todes

(1) Ist der Arzt infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen

Beschädigung erwerbsunfähig geworden und

beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt

noch nicht zehn Jahre, jedoch mindestens

fünf Jahre, so ist er so zu behandeln, als ob

er eine Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen

hätte.

(2) Ist der Arzt, dessen Dienstzeit als Distriktsbzw. Landesbezirkstierarzt noch nicht fünf · Jahre

beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit (§ 28) gestorben,

dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln,

als ob der Arzt eine Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen

hätte.

(3) Ist der Arzt im Dienststand gestorben und beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Arzt

eine Dienstzeit von zehn Jahren gehabt hätte.

Abschnitt VI

Gemeinsame Bestimmungen für Ärzte des Dienststandes und für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 46

Meldepflicht

(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen,

die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches

oder das Ruhen der Leistung begründet,

binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

nach diesem Gesetz erfüllt, so gebühren die Leistungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt

wird, mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvor,

aussetzungen folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, von

diesem Tage an. Wird der Antrag später eingebracht,

so gebühren die Leistungen von dem der

1

Stück 13, Nr. 59 97

Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,

so gebührt die Leistung von diesem Tag an.

§ 47

Auszahlung

(1) Das Monatsgehalt (der Ruhe- oder Versorgungsgenuß) ist am Letzten jedes Monats oder,

wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie . aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen,

notwendig ist. ·

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. September

und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 1. November fällig.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

Scheidet ein Arzt vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist

die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird

ein Arzt in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten

ihm als Arzt des Ruhestandes gebührenden

Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Der Auszahlungsbetrag ist auf 10 Groschen in

der Weise zu runden, daß Beträge unter 5 Groschen

· unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und

mehr Groschen auf 10 Groschen ergänz,t werden.

§ 48

Sonderzahlung

(1) Neben dem Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder

Versorgungsgenuß gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. ·

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Monatsgehaltes

bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenusses. Besteht nicht

für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung

gebührt, Anspruch auf den vollen Monatsgehalt

bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so

gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

am 1. September und die für das vierte

Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist

mit dem an diesem Tag fälligen Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf den Monatsgehalt

bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf

des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung

sofort fällig.

§ 49

Gehalts-(Pensions)Konto

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten

oder seinem gesetzlichen Vertreter auf das von

ihm bekanntzugebende Gehalts-(Pensions)Konto anzuweisen.

Der Wechsel der Kreditunternehmung

kann - abgesehen von zwingenden, in der Person

des Bezugsberechtigten gelegen Gründen - jeweils

nur bis zum 1. November jeden Jahres mit Wirkung

vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für eine allfällige Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt das Land.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen

durch Uberweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleislungen _dem Land zu ersetzen, die

infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß

alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung

nach dem Stand vom 1. Jänner desselben

Jahres vorlegen. Die Witwe, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat,

muß außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt

eine amtliche Bestätigung darüber beibringen,

daß sie nicht wieder geheiratet hat.

(5) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen

mit der Zahlung auszusetzen.

§ 50

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Ubergenüsse)

sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen

worden sind, dem Lande zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen

hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt

werden. Bei der Festsetzung der Raten ist

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung

durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs. gesetzes VVG 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen

mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch

Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann

die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn

die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten

würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung

98 Stück 13, Nr. 59

mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre: die in

keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen

würden.

§ 51

Verjährung

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und

das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer

Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist,

kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

sind anzuwenden.

§ 52

Ärztliche Untersuchung

(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von

der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde

durch den Amtsarzt Beweis zu erheben.

Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich

ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen

Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer

amts- oder fachärztlichen Untersuchung keine Folge

oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens

unerläßlichen Angaben zu machen, so sind

die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen

so lange zu verweiger~, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam

gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat zu unterbleiben.

§ 53

Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung

zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung

Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz

des dadurch bewirkten notwendigen Aufwandes.

Abschnitt VII

Disziplinarrecht und Folgen gerichtlicher

Verurteilungen

§ 54

Ahndung von Pflichtverletzungen

Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen

gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und der §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1974, LGBl. Nr. 124, über das Dienstrecht der Landesbeamten

(Steiermärkisches Landesbeamtengesetz) in Verbindung

mit den Bestimmungen des V. Abschnittes der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1 914, in der letzten

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1972.

§ 55

Versetzung in den Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

Für den Arzt, der auf Grund eines Dis7.iplinarerkenntnisses

in den Ruhestand versetzt wird, gelten

hinsichtlich des Anspruches auf Ruhegenuß bzw. dessen Höhe die Bestimmungen des § 44 sinngemäß.

§ 56

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines

entlassenen Arztes

(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand

entlassenen Arztes kann auf Antrag ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt,

daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des

notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen

nicht verfügt und Anspruch ·auf Versorgungsgenuß

hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag

kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen,

wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung

weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteige11, auf den der Angehörige

Anspruch hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung

gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung

des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches

auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert

sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis

zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung

getilgt wird, um 25 v. H.

(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Arztes sind die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 57

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Ärzte des Ruhestandes

(1) Dem ehemaligen Arzt des Ruhestandes, dessen

Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher

oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe

von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige

Arzt Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt

worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den

der ehemalige Arzt Anspruch hätte, wenn er nicht

verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 39 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 58

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines

ehemaligen Arztes des Ruhestandes

(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Arztes

des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf

Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch

hätte, wenn der ehemalige Arzt nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung

des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des AnspruStück 13, Nr. 59 99

ches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf

Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses,

auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht

verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten bis zum Betrag

des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf

den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er

nicht verurteilt worden wäre.

§ 59

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von

Unterhaltsbeiträgen

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind

die Bestimmungen der §§ 37 und 48 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der

zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag

eines ehemaligen Arztes des Ruhestandes

ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen

Arztes wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

Abschnitt VIII

Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 60

Weiterverwendung über das 65. Lebensjahr hinaus

Abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 bzw. § 43 Abs. 2 kann bei den zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannten

Ärzten bzw. bei erstmaliger Besetzung der

gemäß § 1 Abs. 1 '.des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 58/1976,

durch Verordnung neu festgesetzten Sanitätsdistrikte auf Antrag der Ubertritt rin den dauernden Ruhestand bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgieschoben werden. Ein Aufschub über den 31. Dez

·ember delS Jahres, in dem der Arzt das 70. Lebensjahr

volliendet hat, ist unzulässig.

§ 61

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt treten alle dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die bis dahin für die unter dieses Gesetz fallenden Personen gegolten haben. Zu diesen Vorschriften zählen

insbesondere:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes Anspruch auf ein Monatsgehalt

bzw. einen Ruhe- und Versorgungsgenuß

nach den bisherigen Rechtsvorschriften gehabt haben, gebühren Monatsgehalt bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz.

(2) Ist jedoch das Monatsgehalt bzw. der Ruheund

Versorgungsgenuß nach den bisherigen Rechtsvorschriften höher, so sind diese Be-stimmungen

weiterhin für die Bemessung maßgebend.

(3) Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz

gebührenden Leistungen anzurechnen.

§ 63

Neue Anspruchsberechtigte

( 1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung

gehabt haben, gebühren bei Erfüllung

der Vorausse.tzungen Leistungen nach diesem Gesetz, und zwar ab dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten.

(2) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag.

Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes, wenn der Antrag innerhalb

eines Jahres nach der Kundmachung dieses Gesetzes

gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag

an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie

von diesem Tag an.

(3) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein

außerordentlicher Versorgungsgenuß. Ist der außerordentliche Versorgungsgenuß jedoch höher als der

sich nach diesem Gesetz ergebende Anspruch auf Pensionsversorgung, so gebührt anstelle dieses Anspruches der außerordentliche Versorgungsgenuß

weiterhin.

§ 64

Verfahren

Auf das Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz

(DVG), BGBl. Nr. 54/1958,· in der letzten Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/ 1960, anzuwenden.

Niederl

Landeshauptmann

Wegart

Landeshauptmannstellvertreter