# Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1976)

Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird

· (Bauordnungsnovelle 1976)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

• Die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/1974, wird wie folgt geändert:

1. § 8 hat zu lauten:

„ § 8 Freiflächen

(1) Bei allen Bauführungen sind ausreichende,

dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Gärten, Zufahrten, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Kinderspielplätze u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten.

(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an einer Seite, bei Hochhäusern an zwei Seiten des Gebäudes Plätze

in einer Mindestbreite von 4 m vorzusehen, die

das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen

in einem Abstand von mindestens 3 m und

höchstens 9 m von den Außenwänden ermöglichen.

Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es

sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen

handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes

freizuhalten, als solche in dauerhafter

Art zu kennzeichnen und für ein Fahrzeuggewicht

von mindestens 30 t auszulegen. Zu- und Durchfahrten

müssen eine Mindesthöhe von 4 m und

eine Mindestbreite von 3,50 m haben."

2. § 21 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Werden verschieden hohe Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die

dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandmauer auszubilden oder

der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m brandbeständig herzustellen und

ohne Offnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind ii:J. diesem Bereich unzulässig.

(3) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die in

einem Winkel bis zu 135° zusammenstoßen, durch Brandmauern getrennt werden, so muß der Abstand

der Brandmauern von der inneren Ecke mindestens

5 m betragen. 11

Die bisherigen A,bs. 2 bis 8 des § 21 erhalten

die Bezeichnung „Abs. 4 bis 1011

•

3. Dem § 21 ist folgender Abs. 11 anzufügen:

„(11) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen

sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen. 11

4. § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis

zum Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Stiegen, welche die allgemein zugängliche

und regelmäßige Verbindung von Aufenthaltsräume!?,

zu den Hauseingängen vermitteln und für

die Zugänglichkeit der Räume erforderlich sind

(Hauptstiegen), müssen in jedem Geschoß mindestens

ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens

1 m2 Größe haben und möglichst unmittelbar

ins Freie führen. II

(7) Gerade Hauptstiegen müssen eine Stufenbreite

von mindestens 27 cm, Nebenstiegen eine solche

von mindestens 25 cm haben. Bei runden Stiegen

hat die Stufenbreite in der Gehlinie mindestens

27 cm, an der Innenseite der Stiege mindestens

24 cm zu betragen. Gewendelte Stiegen sind als

Hauptstiegen unzulässig. Sie müssen in der Gehlinie

eine Stufenbreite von mindestens 27 cm, am

spitzen Ende der Stufen eine solche von mindestens

13 cm erhalten. Die Gehlinie ist bei runden Stiegen im Abstand eines Ddttels der Stiegenbreite vorn äußersten Stiegenrand, bei gewendelten Stiegen im Abstand von 45 cm anzunehmen. Die Stufenhöhe

darf bei Hauptstiegen höchstens 18 cm, bei Nebenstiegen

höchstens 20 cm betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes muß das Steigungsverhältnis gleich

sein."

Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 25 erhalten

die Bezeichnung „Abs. 8 bis 11 ".

„(3) In jedem Gebäude mit rnehi,- als 2 Wohnungen

sind leicht erreichbare Abstellräume für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Sport- und Kinderspielgeräte in entsprechender Größe herzustellen."

13. § 48 hat zu lauten:

„ § 48 Hochhäuser - Allgemeine Bestimmungen

(1) Hochhäuser sind Gebäud~, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 rn über

dem tiefsten Geländepunkt liegt.

(2) Räume, deren Fußboden mehr als 75 m über

dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind für den Aufenthalt von Menschen unzulässig.

(3) In Hochhäusern ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen (z. B. · Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, in Räumen, deren Fußboden mehr als 22 rn

über dem tiefsten Geländepunkt liegt, unzulässig.

(4) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig, nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemrnend au~ nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von

Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.

(5) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß

einen mindestens 1 m hohen oder 1 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten, umlaufenden Bauteil

haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig

sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm

herabreichen.

(6) Alle Wärme-, Kälte- · und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen

sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.

(7) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie Sonnenblenden und Außenjalousieil

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen

und Außenwänden sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.

(8) In Hochhäusern ist die Verwendung von Einzelfeuerstätten sowie von Gasgeräten verboten. Hie~

von ist die Verwendung von Einzelfeuerstätten für

feste Brennstoffe im Falle der Notheizung (§ 31 Abs. 2) ausgenommen.

(9) Alle Schächte, Kabelkanäle u. dgl. müssen brandbeständig hergestellt werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind unzulässig."

14. Nach § 48 ist ein § 48 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„§ 48 a Hochhäuser - Brandabschnitte und Sti~genhäuser

(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von

höchstens 30 rn Länge und höchstens 500 rn2 Grund.

fläche geteilt werden.

(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen

der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als

30 rn über dem tiefsten Geländepunkt liegt, mit mindestens

zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.

Sicherheitsstiegenhäuser sind brandbeständig

ausgeführte, in sich abgeschlossene Stiegenhäuser,

die von den Gängen bzw., Aufenthaltsräumen nur

über offene, ständig und unmittelbar ins Freie entlüftete

Verbindungen erreichbar sind. Sie müssen

im Erdgeschoß enden, dürfen keine Verbindung

mit Kellergeschossen haben und müssen, sofern das Hochhaus ein begehbares Flachdach hat, bis zu

diesem führen.

(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach

eine sicher begehbare und ständig benützbare Verbindung bestehen.

Stück 14, Nr. 6·1 103

(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten

oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen

erhalten. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende, selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.

(6) Jedes Stiegenhaus muß gegen die Kellergeschosse brandbeständig abgeschlossen sein.

(7) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses

ist eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer wirksamen Offnungsfläche von mindestens 1 m2 vorzusehen.

Diese Vorrichtung muß mindestens vom

letzten Stiegenabsatz :und vom Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

(8) Freitragende Stiegen und Stiegen mit Spitzstufen sind nicht zulässig.•

15. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„ (1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge

zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß.

(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen.

Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit

erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses,

wie z. B. Parteienkeller, Müllsammelräume,

Heizräume, Einstellräume für Motorfahrzeuge

usw. von anderen Räumen oder Raumgruppen

brandbeständig abzutrennen."

(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und · Drucksteigerungsanlagen ist

eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle

muß selbsttätig eingerichtet sein und außerdem eine Schaltung von Hand aus ermöglichen. Die Leitungen

für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander

unabhängig und brandbeständig abgetrennt

zu führen.

(2) Die zentrale elektrische Schaltanlage ist an

einer leicht zugänglichen Stelle beim Hauseingang vorzusehen. Transformatoren mit Olfüllung dürfen

nur in eigenen, abgesonderten, brandbeständigen,

gut lüftbaren und aus dem Freien zugänglichen, im Erdgeschoß oder in den Kellergeschossen liegenden Räumen aufgestellt werden.

(3) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse

durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum Befördern

von Krankentragen und von Möbeln geeignet

sein, eine Mindestgrundfläche von 2,10 X

1,00 m und eine Tragfähigkeit von mindestens

500 kg haben. Die Steuerung darf durch Wärmeeinwirkung

nicht beeinflußbar sein. Umlaufaufzüge

in Hochhäusern sind unzulässig.

(4) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem Brandabschnitt mindestens 2 Personenaufzüge vorhanden sein, von

denen einer als Sicherheitsaufzug (Feuerwehraufzug)

herzustellen und als solcher zu kennzeichnen

ist.

(5) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von einem vor dern Stiegenhaus

liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht

und einen eigenen Triebwerksraum haben sowie hinsichtlich Mindestgröße, Tragfähigkeit und Steuerung den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.

Das Offnen und Schließen der Aufzugstüren darf

nicht über rauchempfindliche Elemente erfolgen.

(6) Trieb'Yerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische

Lüfter und Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug

auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit

ist. Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen

Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen.

(7) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß

ein Vorzugsruf (z. B. Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung

ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigungdes

Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß

fährt und sich anschließend nur mehr vorn Fahrkorb

aus steuern läßt.

(8) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb

ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage

vorn Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.

(9) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten,

die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr

zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit

einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm

samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem

Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten.

Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen

mehr als 30 m über dern tiefsten Geländepunkt

liegt, sind überdies mit selbsttätigen

Löschanlagen (Sprinkleranlagen) auszustatten.

(10) Für Feuerlöschzwecke muß iri einem Umkreis

von maximal 300 m urn Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 1/rnin. auf die Dauer von mindestens 3 Stunden zur Verfügung ste- · hen.

(11) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage,

solche bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30 rn über dem tiefsten Geländepunkt

liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage

104 Stück 14, Nr. 61

auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung

der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet

sein muß.

(12) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen

mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandv~rhütung sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung

ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar

anzubringen.

(13) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen aus- · zustatten."