# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. September 1976, mit der eine

landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

erlassen wird

Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen

Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,

106 Stück 15, Nr. 63

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/

1975 und 33/ 1976, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

§ 1

(1) In jedem dem Abschnitt 9 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973

(StLAO 1972), unterliegenden Betrieb (§§ 122 und 123 StLAO 1972), in dem dauernd mindestens 5 in

der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 137 StLAO 1972)

beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen.

Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 6 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlr,echt ausgeschlossenen

Familienangehörigen des Betriebsinhabers

außer Betracht zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als

auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversa{

llmlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 137 Abs. 2 StLAO 1972 die Errichtung eines

gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2)

die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie

beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist

im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

Mitglieder des Betriebsrates

§ 2

(1) In den Betri,ebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 9 Dienstnehmern eine Person; ·

10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als

100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100

Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000

Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der MitgHeder des Betriebsrates um ein Mitglied.

Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll

gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte

gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder

jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

· (3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 28) zu

wählen.

(4) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates

bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs( Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes,

bei Teilversammlungen am Tag der

letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des Bet11iebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und während der TätigkeHsdauer des Betriebsrates

ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder

ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 3

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf

Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen

Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt,

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 4

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ,ein Wahlvorschlag eingebracht oder

finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 34) Anwendung, so sind die Mitglieder

des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen zu wählen.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 4

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,

Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit

am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung

der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes

oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden

Gründen an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 20 zur

brieflichen Stimmabgabe (§ 23) berechtigt.

Aktives Wahlrecht

§ 5

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne

Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der

letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl

im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, vom Wahlrecht zum Na-.

tionalrat ausgeschlossen sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist

für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit erforderlich.

1

Passives Wahlrecht

§ 6

(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie

am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig,

seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebes

oder des Unternehmens, dem der Betrieb gehört,

beschäftigt sind und die Voraussetzungen für

das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörig,e

der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 der StLAO 1972 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

(4) Sind mindestens 4 Betriebsratsmitglieder zu

wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit

Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes

oder des Unternehmens die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel

der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer

des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied

oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gl,eichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch

nicht 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt

sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,

die ,ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten

arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten

des Jahr,es erheblich verstärkt arbeiten.

(6) Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlvorstand

§ 7-

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl

des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung e:inen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen

von Dienstnehmern getr,ennte Betriebsräte gewählt,

so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 34

zur Anwendung kommt, aus 3 Mitgliedern und

3 Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlber,echtigte

Dienstnehmer (§ 5) sein. In Betrieben, in denen

dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt

sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Ang,estellte

einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

in den Wahlvorstand berufen werden; 2 Mitgli,

eder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer

des Betriebes sein. Für ein MitgHed aus dem Kreise

der Vorstandsmitglieder oder Ang·estellten einer

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen

werden.

§ 8

(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs (Gruppen)ver:sammlung binnen 4 Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand

für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates

zu wählen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen

vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist

aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte

B,etriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung

spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine

Konstituierung vornehmen kann.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu

wähl.en.

§ 9

(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung

zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer

(§ 133 StLAO 197-2) spätestens 2 Wochen

vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag

im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag

hat derart zu erfolgen, daß die Di,enstnehmer · des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von seinem

Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren

Betrieben ist der Anschlag, W,enn es die Beschaffenheit

des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen

durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

Der Einberufer hat unverzüglich den Betriebsinhaber

vom Stattfinden der Betriebsversammlung

unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung .schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Vorschläg,e für die Wahl des Wahlvorstandes

sind dem Einberufer spätestens 3 Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ,ersten Teilversammlung.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer •ist

die Wahl durch Handerheben der wahlbe'rechtigten

Dienstnehmer in der Betriebs(Grupp,en)versammlung

durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung

kann auch beschließen, die Wahl mittels

Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten j,enes Vorschlages, der die meisten

Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. \Vird nur ein Wahlvorschlag

ers-tattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages

ohne Abstimmung als gewählt.

(4) Die ersten 3 Kandidaten des g,ewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,

die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

§ 10

(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu

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wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das

an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz zu führen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstand,es hat das Ergebnis der Wahl (§ 9 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit

Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist

di,e Anwesenheit · von mindestens 2 Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.

(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso

wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betr1ebsrates angefochten werden.

§ 11

(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung

die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen

4 Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen

tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend

nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung

enthoben werden. In diesem Fall ist

von dieser Versammlung gleichzeitig ,ein neuer

Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung

der · bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen

zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen

von neuem beginnt.

Verzeichnis der Dienstnehmer

§ 12

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand

ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlung,en am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer

tunlichst binnen 2 Tagen nach ErhaU der Verständigung gemäß § 10 Abs. 2, jedenfalls aber 150 r.echtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß der Wahlvorstand

seinen Verpflichtung,en nach § 13 Abs. 1 und 2

nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familienund Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintrittes in den Betrieb

sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Di,enstnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs,· Karenzurlaubs,

Leistung des Präsenzdienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes

am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden

Betriebsräten ist jedem Wahlvo:i;stand das Verzeichnis

jener Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen,

die der betr,effenden Gruppe zugehörig sind.

(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für

die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen

Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen

beziehungsweise Dienstverträge zu gewähren und

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wählerliste

§ 13

(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 12) di,e Wahlberechtigten festzustellen,

indem er

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat

der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner

Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig

mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 17)

zur Einsicht für alle wahlber,echtigten Die12striehmer

aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte

Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

gegen d1e Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder gegen die Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.

Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu

berücksichtig,en.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen.

Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Wahltermin

§ 14

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl

so festzusetzen, daß di.e Stimmabgabe spätestens

3 Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 17) abgeschlossen

ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehrer,en aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden

soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden

festzusetzen.

Wahlort

§ 15

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahl- .

ort mllß für die Durchführung der Wahl geeignet

sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

Wahlkommission

§ 16

(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.

(2) Für j,eden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung

nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus 3 Mitgliedern

zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte

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Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder

der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand

als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen

hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden

Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben

und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 23 und 24 Abs. 1).

. Wahlkundmachung

§ 17

(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung

hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2) Di,e Wahlkundmachung hat zu enthalten:

(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden

des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne

des § 9 Abs. 1 anzuschlagen.

Wahlvorschläge

§ 18

(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen

beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,

der den Empfang unter Angabe der Zeit

der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Der Wahlvorschlag muß

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als

Vorschlag .einer bestimmten Organisation oder

wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 19

(1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen

und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter

des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses

'

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Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten,

wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person

auf Grund eines Einspruches g,egen die Aufnahme

in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen

wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

mindestens 48 Stunden zu setzen. Anderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des

fünften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung

vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.

Anderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung

müssen von sämtlichen Dienstnehmern,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, unterschrieben sein. Im übrigen können

Dienstnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Uberreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurück.ziehen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wohlvorschläge, die

verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber

enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren

gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind vom Wahlvorstand aus · dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind dde Namen

jener Personen zu str,eichen, die ungeachtet

des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind, daß über

ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reichen aHe eingebrachten Wahlvorschläge nicht

dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen,

so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand

mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(5) Während der letzten 3 Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge

an der in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufzulegen oder anzuschlagen (§ 9 Abs. 1).

Wahlkarte

§ 20

(1) Uber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 4) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden

Gruppen oder, sofern ihm di,e maßgeblichen Umstände

bekannt geworden sind (§ 12), von sich aus

eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende

Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung

einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf

des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim

Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen.

Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge

spätestens am fünften Tag vor dem ( ersten)

Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur b11ieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen · Beobachter zu entsenden.

Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvorschläge

spätestens einen Tag vor Abhaltung

dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben

bekanntzugeben.

(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der

zur br.ieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort

und den Grund· der Verhinderung an der

persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.

(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert

zu kennzeichnen.

(5) Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)

Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschüebenen

Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte

zu übermitteln. Der Wahlkarte .ist ein leerer Stimmzettel,

ein wie für die übrigen Wähler aufliegender

leerer Umschlag (Wahlkuvert § 22 Abs. 3) sowie

ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter

Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.

(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß

für eine größere Anzahl von Dienstnehmern bei

Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 fostge{egten

Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick

auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet

erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung

für diese Dienstnehmer die Fristen

,entsprechend verkürzen.

Wahlzeugen

§ 21

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen

wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für

jeden Wahlort höchstens 2 Wah_lzeugen zu bezeichnen,

denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung

zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen

können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer namhaft gemacht

werden.

Stimmabgabe

§ 22

(1) Der Wahlvorstand (Wahlkommiss.ion) hat

vor Beg,inn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß

eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort

vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen,

daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet

von allen anderen im Wahllokal anwesenden

Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuv,ert geben kann. Im übrigen giilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 60 der NationalratsWahlordnung

1911 sinngemäß.

(2) Die Wahl wird, soweit § 23 nicht anderes

bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler

hat eine Stimme.

(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm

vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer

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Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel

auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die

gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinedei

Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die

vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In

der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Yorsitzenden

ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen,

den Bestimmungen der Wahlkundmachung

(§ 11 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in

den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag

ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn uneröffnet

in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe

der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und

in ein Abst.immungsverzeichnis unter B,eifügung der fortlaufenden 'Zahl der Wählerliste einzutragen.

Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt,

so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe

zuzulassen, wenn ,er die ihm ausgestellte

Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission)

übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

mit dem Hinweis „ Wahlkartenwähler"

einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten

beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähl,er seine Identität

in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur

für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abg,eben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch

die Aufschrift (§ 18 Abs. 3) oder durch Angabe

eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages

bezeichnen.

(6) Der Stimmzet'tel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in

einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner

ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet,

der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern

nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel

die wahlwerbende Gruppe festg,estellt werden

kann, für die die Stimme abgegeben wurde.

Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel; die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten

Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,

so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

§ 23

(1) Wah' lberechtigte, denen gemäß § 20 ,eine

Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel

muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten

Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift

oder Zeichen tragen darf, die auf die Person

des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert

ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten

Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten

Briefumschlag zu legen und im Postwege

dem Wahlvorstand einzusenden.

(2) Die Ubermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er

spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.

(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm

bis zu deren Offnung unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung

(§ 22 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebniss.es (§ 24 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu

öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige

Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 20 Abs. 3

zu v,ermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand

jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte

beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3)

mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler" einzutragen.

Die .Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen, Wahlkuverts, denen keine

für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte

Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit clem Vermerk

„ohne Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten

zu legen. Der Vorgang ist ,in der Niederschrift

zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläg,

e sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden

des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über

den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 24

(11 Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahlvorstand

die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne

befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend

die Wahlnrne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen

und das Ubereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten

Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand

die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit

der Stimmzettel (§ 22 Abs. 5 und 6) zu prüfen, di,e

· Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen

zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für

jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 16) geleitet, so hat diese unmittelbar

nach Beendigung der Stimmabgabe di.e Wahlurne

zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich

dem Wahlvorstand zur . Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

§ 25

(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die

zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen

gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

zu schreiben; upter jede dieser Summen

112 Stück 15, Nr. 63

ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahl,en (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen

als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind

3 Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl

die drittgrößte, sind 4 Betri,ebsratsmitglieder

zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte

usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag

sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als

die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen

Stimmen enthalten ist.

(2) Ergibt sich bei einer Enechnung der Teilzahlen

unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen,

daß 2 oder mehrere gleich große Teilzahlen

die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehr,ere Wahlvorschläge den gleichen

Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen

auf Dezimalstellen zu errechnen und damit

die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrer,e Wahlvorschläge den gleichen

Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet

das Los.

§ 26

(1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag

entfallenden Mitgli,edstellen in der Reihenfolge

ihrer Nennung zugeteilt.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes

binnen 3 Tagen zu erklären, für w,elche

Vorschlagsliste er sich .entscheidet; auf den anderen

Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen.

Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,

so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf

einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates

einer anderen Dienstnehmergruppe des Be.

triebes g,ewählt wurde, als gewählt, so hat er über

Aufforderung des Wahlvorstandes binnen 3 Tagen

zu erklären, für welche Dienstnehmergruppe er sich entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe

des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als

gewählt, so hat ,er über Aufforderung des Wahlvorstandes

binnen 3 Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so

erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der

anderen Dienstnehmergruppe.

§ 27

(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betri,ebsratsmitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Erreicht di~ser Wahlvorschlag die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat

der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer

neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem

einzuleiten.

Ersatzmitglieder

§ 28

Die auf einem Wahlvor'schlag den gewählten

Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber

sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens

der Mitgliedschaft oder der Verhinderung

von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten

haben.

Wahlakten

§ 29

Uber die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung

(Feststellung des Wahlerg,ebnisses)

hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes

zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die B,etriebs[Gruppen]versammlung zur Wahl

des \Vahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 9, Wahlkundmachung, Wählerliste,

Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler,

Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung

des Wahlergebnisses und Niederschrift)

sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom

Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis

rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten

dem Obmann des gewählten Betriebsrates

zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer

aufzubewahren hat.

§ 30

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten

von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter

nicht binnen 3 Tagen, daß er die Wahl ablehnt,

so gilt si,e als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das

nach § 28 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

Kundmachung des, Wahlergebnisses

§ 31

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl

im Betrieb durch Anschlag (§ 9 Abs. 1) kundzumach,

en und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Einigungskommission,·

den zuständigen freiwilligen Ber:ufsvereinigungen

und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

§ 32

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede

wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses

an gerechnet, die Wahl bei der Eini-,

gungskommission anzufechten, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und

hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden

konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung,

Stück 15, Nr. 63 113

der Betriebsinhaber vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen

bis zu 2 Betriebsratsmitglieäer zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze

(§ 3) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Di,enstnehmer. Ein weiterer wahlbe•rechtigter

Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu

wählen. Im übrigen sind die §§ 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1

bis 3, 10 Abs. 2 sowie 11 bis 13 sinngemaß anzuwenden.

§ 16 ist nicht anzuwenden.

' (3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung

der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit

genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung

zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten

Wahlkundmachung im Betrieb (§ 9 Abs. 1)

die Wahl auszuschrniben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen 2 Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 18)

bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eing,ebracht (Abs. 4),

so gilt jener. Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,

so ist unmittelbar anschließ.end ein zweiter Wahlgang

durchzuführen. rn diesem können Stimmen

gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben

werden, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen e~halten haben. Als gewählt gilt jener

Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen

erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20 bis 23, 24 Abs. 1

und 2 und 28 sinngemäß.

(6) Wurden keine Wahlvorschläg,e eingebracht, so

können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebs'ratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied

ist ein gesond,erter Wahlgang durchzuführen.

Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen .erhalten hat. Erreicht

keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so

sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge

neu durchzuführen. In j,edem Wahlgang der

zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene

beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem

betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten

Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils

jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen

erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Im übrigen gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 29 bis 33 sinngemäß · anzuwenden.

2. ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat

Errichtung von Zentralbetriebsräten

§ 35

Umfaßt ein Unternehmen mindestens 2 Betriebe

im Sinne des § 1 Abs; 1, die eine wirtschaftliche

Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet

werden (§ 128 Abs. 6 StLAO 1972), so ist

ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 36

(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitgli,eder;

mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder;

für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied

mehr. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll

gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am T~g de~

Wahlkundmachung (§ 43) im Unternehmen beschäftigten

Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß

anzuw,enden.

Wahlgrundsätze

§ 31

(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind

von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte

geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

114 Stück 15, Nr. 63

(2) Jedem wahlberechtigten Betri.ebsratsmitglied

kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei

der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden

Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten

Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten,

entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar

durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolg,en.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so

sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu

wählen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 38

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag

der Wahl (§ 43) in Funktion stehenden Mitglieder

der iim Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Wahlvorsfond •

§ 39

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl

des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu

bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

3 Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes liestimmt wird, hat jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in

den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung

ist dem Obmann des nach der Zahl der Mitglieder

stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl

dem Obmann des Betriebsrates, der die meisten

Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeig,en; dieser Betriebsratsobmann

hat auch den Wahlvorstand zur

konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(3) Bestehen in den Be.trieben des Unternehmens

insgesamt nur 2 in v,erschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind 2 Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden.

Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienstnehmern

auf, so entscheiidet das Los.

(4) Bestehen im Unternehmen mehr als 3 Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen

bestellten Betriebsräte bis auf 3 herabgesetzt

werden.

§ 40

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens

5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit

der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig

beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu

bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen

einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert

sind, zu bestellen.

§ 41

Der Wahlvorstand hat aus s,einer Mitte mit einfacher

Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden

zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das

an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand

faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 11

ist sinngemäß anzuw,enden.

Vorbereitung der Wahl

§ 42

(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten

Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste

der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.

I .

(2) Die dem Wahlvorstand g,emäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

§ 43

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich

nach seiner Bestellung (§ 40) vorzubereiten und

innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Der Wahltag

sowie der Wahlort sind den Obmännern aller

im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich

mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern

des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Wahlvorschläge

§ 44

(1) Grupp.en von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes

zu überreichen, der den Empfang unter Angabe

der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

3 wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gl,eichen Betriebsrat

angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer

oder aller Betriebe des Unternehmens können

einen g,emeinsamen Wahlvorschlag überreichen.

Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als

dessen Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele

Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetr. iebsrat zu wählen sind.

(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe

des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Be.

dacht genommen werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als

Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet

§ 19 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge

unverzüglich den Obmännern aller im Unternehmen

Stück 15, Nr. 63 115

errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu

bringen. Die Betriebsratsobmänner haben dies,e Mitteilung

des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle

Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

Stimmgewichtung

§ 45

(1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand

die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von

diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen.

Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen,

wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder

in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer

enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht

zu berücksichtigen.

(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtig,en Stimmzetteln

und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Di,e anderen wahlberechtigten Betr,iebsratsmitglieder

können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl

enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben w,erden.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind

vom Wahlvorstand auf den von den Obmänn,ern

der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 42) zu vermerken.

Durchführung der Wahl

§ 46

(1) Für die Stimmabgabe gilt § 22 mit der Maßgabe,

daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten

die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von

\,Vahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt.

Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert

abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für

gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts

zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder

Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert

mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende

S;timmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl

eines Stimmzettels zu.

(2) Die Stimmabgabe kann auch ,im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 20 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 23, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Ermittlung des Wahlerg,ebnisses sind

die §§ 24 bis 26 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen

von denen für Einzelstimmen zu trennen hat

und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach

Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen

zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach

Offnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert

entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem

befindlichen Stimmzettel zu übertragen.

(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 16, 21, 28 bis 33 sinngemäß anzuwenden;

die Zuständigkeit der Einigungskornmission

zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkieit der Wahl richtet

sich nach dem Süz des Unternehmens.

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 47

Dem Wahlvorstand (§§ 7, 39) sind zur ordnungsgemäßen

Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten,

Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sach,erfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand

für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten

sowie die Portokosten.

Fristenberechnung

§ 48

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Er,

eignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist

richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen

Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung

iri Betracht kornrnenen Woche, der durch seine

Benennung dem Tag entspricht, an dem di,e Frist

begonn~n hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder

den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnoder

F,eiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Ist der betreff.ende Werktag ein Samstag, so

endet die Frist am folgenden Montag.

(5) · Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eing,erechnet.

Wirksamkeitsbeginn

§ 49

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2)' Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steierrnärkischen

Landesregierung vorn 5. Dezember 1950, LGBl. Nr. 19/1951, in der Fassung der Verordnung

LGBl. Nr. 143/1973, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl