# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. September 1976, mit der eine Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

erlassen wird

Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen

Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/

1975 und 33/1976 wird verordnet:

1. HAUPTSTUCK

Organisationsrechtliche Bestimmungen

1. ABSCHNITT

Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Einberufung

§ 1

(1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betr. iebshaupt)versammlung ist, sof.ern Abs. 4 ' nicht

anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Betriebsrates v orzunehmen. Der Anschlag

hat derart zu erfolgen, daß die Dienstnehmer

des Betr.iebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von

seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren

Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit

des Betriebes erforder t, an mehreren

Stellen durchzuführen. Bei . örtlich getrennten Arbeitsstätten

soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte

erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind

in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel,

so kann der Einberufer den Anschlag auch

an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen

nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens

3 Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen.

Jede Einberufung hat den B,eginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)

versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordemisse (§ 5 Abs, 3) zu enthalten. Soll

in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl

des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß

die Einberufung mindestens 2 Wochen vorher bekanntgegeben

werden. Die Geschäftsordnung (§ 8)

kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten

eine läng,ere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben,

oder in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in

denen höchstens 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen

sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen

w,erden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung

nur durch Rundschreiben oder Durchsage _erfolgt,

für die nachweisliche Verständigung · der stimmberechtigten

Dienstnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen

darüber kann die Geschäftsordnung

(§ 8) festleg,en.

Berechtigung zur Einberufung

§ 2

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom

Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder

der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig

ist, der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder

mindestens so viele Dienstnehmer des Betriebes

(Dienstnehmergruppen), wie Betriebsratsmitglieder

zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung

der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat

zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens

2 Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis

vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Wird die Einberufung von mehreren Personen

vorg,enommen, so haben alle die Einberufung zu

unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegen- .

nahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen,

andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte

.

(3) Beabsichtigt .in Betrieben, in denen dauernd

mindestens 20 Dienstnehmer (§ 124 StLAO 1972)

beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht

oder dieser vorübergehend funktionsunfähig

ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung

oder die Steiermärkische Landarbeiterkammer die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so

hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4)

an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Ber,echtigten innerhalb

dieser Frist die Einberufung der Betriebs(

Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die

zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder di,e

Steiermärkische Landarbeiterkammer die Einberufung

vornehmen.

§ 3

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehör.igkeit der am Tag der Betriebs(

Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich

im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer vor Beginn

der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer

zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 4

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 131 Abs. 2 StLAO 1972, an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestell.t werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat

di,esem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen,

daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

binnen 2 Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen

Verlangens stattfinden kann.

Stück 15, Nr. 64 117

Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, ß.etriebshaupt) versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht

anderes bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertr.eter. Besteht der Betriebsrat

nur aus. einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)v,ersammlung

Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in

der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit

festzustellen. Ist weniger als die Hälfte

der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so

ist mit einer Besdilußfassung eine halbe Stunde

zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Bet.

riebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch

bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der

stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig, sofern

nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß §§ 128 Abs. 5 und 130 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8

StLAO 1972 zu fassen ist.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2

und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser

kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus

dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer

übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung

oder die Steiermärkische Landarbeiterkammer

der Einberuf.er, so ist die Betriebs(Gruppen)

versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer

anwesend ist. Stimmberechtigt ist jeder

betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne

Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Le-

• bensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, B.GBl. Nr. 391/1970, vom Wahlrecht zum Nationalrat

ausgeschlossen ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse

über die Enthebung des Betriebsrates (§ 130 Abs. 1 Z. 4 StLAO 1972) oder eines BetriebsratsmitgU.edes

(§ 130 Abs. 2 StLAO 1972) bedürfen der Mehrheit

von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besdllüsse

über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

im Sinne des § 128 Abs. 3 StLAO 1972

bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv

Wahlberechtigten.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden

nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben

zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer

die Geg,enprobe vorzunehmen. Abstimmungen über

die Bildung· eines gemeinsamen BetrJebsrates und

über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels

zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ,ein

DrJttel der stimmberechtigten Anwesenden eine

solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann,

sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in ander,

en Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels

vornehmen lassen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis

festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuzi,ehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen

über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter

Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt

werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf

Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Uber die Betri-ebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß)

gewählte Schriftführer oder falls ein solcher

nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden

zu bestellender Schriftführ,er eine Niederschrift

zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse

der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung

zu enthalten hat. Die Niederschrift ist

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben

und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende

di,e Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer

des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen.

Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist

in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 1 Abs. 1 und 4 ist sinng,emäß anzuwenden.

Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung,

kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer

beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Teilversammlungen

§ 6

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 StLAO 1972 kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs(

Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von

Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat

den Kreis der Dienstnehmer, die zur Teilnahme

an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen.

Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen

(wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen,

die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte

Dienstnehmer nur einmal sein Stimmrecht

ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann

auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

beschlossen oder durch die autonome

Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 19 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.

(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 . Abs. 2 und 3 nur jene Dienstnehmer,

für die nach dem Beschluß des Betriebsrates

(Betriebsausschusses) oder nach der Geschäfts118

Stück 15, Nr. 64

ordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist.

Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung

teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie

jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben,

die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf

die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung

anzurechnen, der sie angehören.

(3) Den Vorsitz .in einer Teilversammlung führt

der Betriebsratsobmann .(Obmann des Betriebsausschusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied.

§ 5 Abs. 1 dritter bis l,etzter Satz

sowie 7 und 8 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die

für die Gültigkeit • von Beschlüssen erforderliche

Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen

und auf Grund aller Teilergebnisse

vorzunehmen.

(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag

der Betriebs(Grupp,en)versammlung, so ist der Tag

der letzten Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs

(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der

ersten Teilv,ersammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung

eines Dienstnehmers ist seine Beschäftigung

am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung

maßgebend.

Tagesordnung

§ 7

'

(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer

mit der Einberufung der Hetriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem

stimmberechtigten Dienstnehmer gestellt werden.

Bis zu Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betrtebshaupt)

versammlung ist ein solcher Antrag beim

Einberufer, währerid der Betriebs(Gruppen-,. Betriebshaupt) versammlung beim Vorsitzenden einzubringen.

(2) Wird die Betri-ebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten,

so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung

nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung

gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung

der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur ein~n

Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung

repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung

erfordern, kann in jeder T,eilversammlung gestellt

werden.

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlung

§ 8

Die Betrlebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

kann mit einfacher Mehrheit der abg,egebenen

Stimmen eine Geschäftsorp.nung beschließen. In

diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer

des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht

nehmen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 9

(1) Die Hetriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind ni,plt öffentlich.

(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind

berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

vetsammlungen (Teilversammlungen) Vertreter

zu entsenden. Sie sind von der Einberufung

schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so

rechtz,eitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung

eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinha'.ber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)v,ersammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis

zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme

an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist

ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll

sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte

beziehen, so ist ausdrücklich .in der Einladung darauf hinzuweisen.

2. ABSCHNITT

Betriebsrat

Konstituierung des Betriebsrates

§ 10

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des

neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionäre) des

.Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen.

Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden,

daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach

Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betr,iebsrates

seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung

hat aber in jedem Fall innerhalb von 6 Wochen

nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu

erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis -6

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens

3 Tag,e vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen den Obmann zu wähl,en. Bei Stimmengleichheit

gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene

Betr.iebsratsmitglied als gewählt, das auf

jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich

vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die

gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide

Kandidaten für die Obmannstelle auf den gleichen

Wahlvorschlag kandidi,ert, so entscheidet das Los.

(3) Nach seiner Wahl hat der Obmann den Vorsitz

zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre

des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit

gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,

jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann

gestimmt hat.

(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl

des Obmannes (Abs. 2) ist der (erste) Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entneh:

ri1en, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreter

des Obmannes und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfond

Stück 15, Nr. 64 119

besteht, ,einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern

der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht,

dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters)

und des Kassaverwalters nicht .in einer Person v,ereinigt werden.

(6) Besteht ein Betriebsrat aus 2 Mitgliedern, so

wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der BetI1iebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt

hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet

das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder

auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird

in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung

das an erster Stelle gereihte Mitgli,ed Obmann.

§ 11

Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung

der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge

der Ersatzmitg1ieder (§ 12) dem Betriebsinhaber,

den zuständigen freiwilli'gen Berufsvereinigungen

und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des BetDiebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen.

Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner

Betriebsratsfunktionäre.

ErsatzmMglieder

§ 12

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft

oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung

von Wahlvorschlägen _mit einfacher Mehrheit der

abg,egebenen Stimmen gewählt (§ 146 Z. 3 StLAO 1972), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten

Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen

oder verhinderten Mitgljedes. Bei gleicher Stimmenzahl entsd:\eidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten

mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines

nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken,

so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder .in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Betl'liebsratsobmann schriftlich hekarintzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen,

wenn

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs

bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte

aner Betciebsratsmitglieder.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 14

(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom

Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter

vorzubereiten und einzuberufen.

(2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens

einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann

der Obmann, wenn er es für erforderlich erachtet,

jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen.

Der Obmann hat den Betriebsrat ,einzuberufen,

wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder,

mindestens jedoch von 2 Mitgliedern,

verlangt wird.

(3) Kommt der Obmann seinen V,erpflichtungen

gemäß Abs. 2 nicht nach, so können die nach Abs. 2

berechtigten Betriebsratsmitglieder einen Antrag

bei der zuständigen Einigungskommission auf Einberufung

der Sitzung s,tellen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stel1vertr,etung berufene

Betriebsratsmitglied, bei mehreren Stellvertretern

in der vorgesehenen Reihenfolge, sonst einer der

gewählten Funktionär,e entsprechend dem Beschluß

der Einigungskommission.

(4) Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe

den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern,

mindestens ,einen Tag vorher zu verständigen.

Mit der Verständigung iist die Tagesordnung

bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder des Betriebsrates s_ind verpflichtet, an den Sitzungen des BetITiebsrates teilzunehmen.

Im Verhinderungsfalfe haben sie davon

den Obmann in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene

Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen

hat. Ist dem Obmann die Verhinderung

eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er von sich aus dem in Betracht

kommenden Ersatzmitglied die Einberufung

mitzuteilen.

(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse

fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar r,echtzeitig verständigt

wurden. Die unterbliebene Verständigung

ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung

oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig

geladene Mitglied anwesend ist oder wenn di,e

rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder

nicht möglich war.

(7) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis

der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

(einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhin- ·

derten Mitglieder) anwesend ist.

(8) Soweit in den §§ 156 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowi,e 158 StLAO 1972 oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 19)

keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,

werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende

gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus

2 Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Ubereinstimmung

beider Mitglieder zustande.

120 Stück 15, Nr. 64

(9) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffenthch. Der Betriebsrat kann außer Vertretern

der im § 9 Abs. 2 genannten überbetriebl.ichen

Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter

Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat

angehören, beratend zuziehen.

(10) Uber die Sitzung ist vom Schriftfü,hrer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwes,enden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Ubertragung von Aufgaben im Einzelfall

§ 15

(1) Der Betriebsrat kann ,im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner

Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren

seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann

ferner .im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung

seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Ubertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1

bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls

vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen

Aufgaben zu berichten.

Qbertragung von Aufgaben durch Geschäfstsordnung

§ 16

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäfts0

ordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß

in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung

und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig

übertragen.

§ 17

(1) Sind am Tag der Wahl des Wahlvorstandes

im Betrieb oder, falls getrennte Betriebsräte gewählt wurden, innerhalb der Dienstnehmergruppe

mehr als 1000 Dienstnehmer (§ 124 Abs. 1 StLAO 1972) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern

er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser

zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten

Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse

errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede

wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates

stellt, v,ertreten sein.

(2) · Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden

Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen.

Der Betriebsrat ist von den gefaßten Beschlüssen

unv,erzüglich .in Kenntnis zu setzen. Kommt .in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat

der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses

diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat

zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen

Mitwirkungsrechte gemäß §§ 196 bis 198

StLAO 1972 können nicht einem geschäftsführenden

Ausschuß zur selbständigen Beschlußfassung übertragen

werden.

§ 18

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen

können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2

genannten überbetrieblichen Interessenv,ertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder

des B,etriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen

als Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 19

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner

Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für

einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder

Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit

von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebsrat.

es erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere

geregelt werden:

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergrnppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich ,eine

Abschrift anfertigen zu lassen.

Vertretung nach außen

§ 20

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber

und nach außen ist der Obmann, bei

dess,en Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so

vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge,

pie der Beschluß des Betriebsrates oder di,e Geschäftsordnung

{§ 19) festlegt. Diese Stellvertretung,

eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende {Stellvertreter)

von geschäftsführ,enden Ausschüssen sowie

für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen

festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Stück 15, Nr. 64 121

Betriebsinhaber umgehend mitzuteüen; sie erlangen

erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Bekanntmachungen des Betriebsrates

§ 21

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch

Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates

(§ 1 Abs. 1). durch Rundschreiben oder mündlich

in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates

durch Anschlag sind vom Obmann (Stellvertreter)

und vom Schriftführer zu zeichnen.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 22

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung

seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung,

Beleuchtung und Beheizung, weiters

Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige

Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes

und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber

unentgeltlich für die Instandhaltung

der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu

sorgen. In großen Betrieben (Dienstnehmergruppen)

ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder

dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet,

wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates

dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber

zumutbar ist.

3. ABSCHNITT

Betriebsausschuß

Wahl der Funktionäre

§ 23

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

für die Gruppen der Arbeiter und der Ang,estellten

bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen

Stellvertreters von den Obmännern der B.etriebsräte

gemeinsam einzuberufen. Hat ein Obmann den

anderen Obmann zur Vornahme der gemeinsamen

Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es

innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt

zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung,

so kann ein Obmann allein die Einberufung

vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4

bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Verständigung über die Einberufung mind,estens

3 Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur

durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich

erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert, sonst der einberufende Betriebsratsobmann. Für die Wahl des

· Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist di,e Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder

beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter

ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates

zu wählen, dem der Obmann als Mitglied

nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes

keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang

durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können

Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang di,e

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Das gleiche gilt für

die Wahl des Stellvertf,eters des Obmannes.

(3) In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmergruppe nur je ein Betri.ebsratsmitglied zu wählen

war, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher

Grupp.enstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Dienstnehmergruppe

ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn

dessen Tätigkeitsdauer di,e Neuwahl des Obmannes

des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter

nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im

übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

Geschäftsführung

§ 24

(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden ,nicht anderes

bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2

Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 bis 22

singemäß anzuwenden.

(2) Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuß binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn mehr

als ein Drittel der B.etriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein B,etriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche

anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen,

in welcher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen

kann.

(4) Besteht jede·r Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Ubereinstimmung beider Mitglieder

des Betriebsausschusses.

4. ABSCHNITT

Betriebsräteversammlung

Einberufung

§ 25

(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen.

Den Vorsitz in der Bet-riebsräteversammlung

führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dess,

en Verhinderung sein Stellvertreter.

122 Stück 15, Nr. 64

...

(2) Soll ein Beschluß über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 170 Abs. 4 StLAO 1972 oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrntes gefaßt werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen

bestellten Betriebsrat einberufen werden.

Den Vorsitz tn dieser Betriel;)sräteversammlung

führt der Obmann (Stellvertreter) des einberufenden

Betriebs.rates.

(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung

(Abs. 1 und 2) ist tunlichst 2 Wochen vor deren

Stattfinden den Obmännern der im Unternehmen

bestellten Betriebsräte bekanntzug,eben, die die Betriebsratsmitglieder

nachweislich davon in Kenntnis

zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und

den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie

die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung

des Zentralbetriebs.rates beschloss,en werden

soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf

einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn

die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitgli,eder beschlußfähig

ist.

Beschlußfassung

§ 26

(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit

Abs. 2 und § 27 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder

der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist.' Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung

weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens. anwesend, so ist

mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten;

nach Ablauf . dies.er Zeit ist die Betriebs.räteversammlurrg ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüss. e werden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt.

(2) Im . übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung

§ 5 Abs.. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß etne Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsobmann zu übersenden

is:t, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder

aufzulegen hat.

·Enthebung des Zentralbetriebsrates

§ 27

(1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung

des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von

drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen

bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim

zu erfolgen. ·

(2) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten

Betriebs.rates hat dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zu.r Enthebung des , Zentralbetriebsrates

unverzüglich nach Erhalt der Einberufung

eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu

übermitte1n sowie die Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer

bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten

Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.

(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer die Zahl der bei der 1,etzten Betriebsratswahl

wahlberechtigten Dienstnehmer jedes

Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl

der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder

zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele

Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder

in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer

enthalten ist. Bruchte.ile von Stimmen sind

nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Abgabe der jedem Betriebs.ratsmitglied

zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines

gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine

ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die

ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihreJ: Stimmenzahl

enthalten i'st. Die verbleibenden ganzen

Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind

vom Einberufe.r auf dem Abstimmungsverzeichnis

(Abs. 2) zu vermerken.

(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung erforderliche

Zahl von Betriebsratsmitgl,iedem anwesend ist.

Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner

Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts

und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder

Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben,

wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige

· Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe

zu unterscheiden haben. Bei der Ubergabe der verschlossenen Stimmkuve,rts an den Vorsitzenden hat

diese.r die Ubereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen

und die ·Stimmabgabe zu vermerken.

(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige

Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen

und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach

Abschl?,ß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen

zu eröffnen. Nach Offnung jedes Wahlkuverts

ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl

auf den in diesem befindlichen Stimmzettel

zu übertragen. Der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Eim. Stimmzettel

ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben

ist oder eine ander.e Aufschrift als „ja"

oder „nein" trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere

Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufsch-riften enthält.

Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende

Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl

eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzende hat

ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festStück

15, Nr. 64 123

zustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu vers.

ehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen den Antrag auf Enthebung

des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende hat der Stimmenzählung 2 Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon

je ein Mitglied aus dem Kreise der Ze.ntralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder,

die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsra:

tes eingebracht hatten.

(8) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis

unverzüglich in der Betriebsräteversammlung

bekanntzugeben.

§ 28

(1) Erreicht de,r Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebs, rates die Zustimmung der Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so

gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hing,egen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch

den Vorsitzenden (§ 27 Abs•. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.

(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung

des Zentralhetriebsrates beschlossen, so is-t

in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand

für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen.

Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 25 Abs.. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.

(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat

der Betriebs,ratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten,

der Unternehmensleitung, den zuständigen

überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission

bekanntzugeben.

5. ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat

Konstituierung

§' 29

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb

von 6 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

an Hand der ihm vom Wahlvorstand

übermittelten Unterlagen die anderen gewählten

Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates

(konstituierende Sitzung) einzuberufen.

Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen,

daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates

der Einberufung Folge leisten können. Im

übrigen sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnis,ses der

kons.tituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates

das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten

Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag

in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Ersatzmitglieder

§ 30

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder

ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält

der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene

oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ers.atzmitglied,

so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes

Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

Geschäftsführung

§ 31

(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates s•ind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zen.tralbetriebsratsmitglieder sind von

der Abhaltung ·einer Sitzung tunlichst eine Woche

vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen i:n der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.

(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates

is.t § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen

auch durch die Betriebsratsobmänner

für den Bereich ihrer Betriebe durchführen

las,sen.

6. ABSCHNITT

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Freistellung

§ 32

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 203 StLAO

1972 vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern

von der Arbeits-lei,stung unter Fortzahlung

des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder)

zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß

des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit

abberufen und durch ein anderes Mitglied

ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes is.t dem Betriebsinhaber schriftlich

mi.tzuteiLen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebs, ratsmitgliede.s ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung

des Antrages an den Beitriebsinhaber wird

die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

Bildungsfreistellung

§ 33

(1) Die Freistellung gemäß § 204 StLAO 1972 ist

für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger

(i

124 Stück 15, Nr. 64

Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und

vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion

als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu zählen

auch Veram.staltungen, die neben der Vermittlung

solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung

der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder

durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten

in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und

dergleichen beitragen.

(2) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Am,pruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen,

aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die

in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme

hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen,

daß die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5

und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages

ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.

(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende

Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer U[ld der Arbeitgeber nachzuweisen. Wird die Einigung der

zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

im Sinne des Abs. 1 in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

veröffentlicht, so ersetzt diese Verlautbarung die Verpfliditung zur Vorlage einer solchen Bestätigung.

(4) W-ill das Mitglied des Betri-ebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer

besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung

in der Dauer von über 2 bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch

die Umstände darzulegen, die dieses :Imteresse

rechtfertigen.

(5) Der Betriebsrat hat den Betriebs,inhaber ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber 4 Wochen

vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis

zu setzen.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne

des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende

Mitglied des Betriebsrates. an diesen Beratungen

nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis

der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich

zu verständigen. Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers

·im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so

hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der Einigungskommission im Sinne des Abs. 1 selbst mit

dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber

ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich

aufzunehmen.

(1) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster

Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder

bei Niditverständigung des Betriebsinhabers im Sinne

des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber keiin Einvernehmen zustande, so

hat auf Antrag des Betriebsrates oder des freizustellenden

Betriebsratsmitgliedes die Einigungskommission

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates

und des Betriebsratsmitgliedes andererseits

zu entscheiden.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 34

Der Antrag„ auf erweiterte Bildungsfreistellung

gemäß § 205 StLAO 1972 ist vom Betriebsrat beim

Betriebsinhaber zu stellen. Vor der AntragstellU!Ilg

hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden

Betriebsratsmitgliedes einzuholen . Im

übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommis,

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt is.t, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung

seiner Befugnisse für eiinzelne Fälle oder

für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat

·mit dessen Zustimmung zu übertragen.

Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend

schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit

der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit.

Die Ubertragung gilt, sofern sie nicht

befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß

ei,ner in Behandlung stehenden Angelegenheit

kann die Ubertragung nur aus wichtigen Gründen,

sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen

werden; s-ie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung

des Betriebsinhabers.

Stück 15, Nr. 64 125

Betriebsausschuß

§ 37

(1) In Betrieben, 1n denen ein Betriebsausschuß

errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes, bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse

ausgeübt:

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht

vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können

vom Betriebs.auss,chuß nicht ausgeübt werden.

(3) Im übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngernaß anzuwenden. Gemeinsamer Betriebsrat

§ 38

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat

(§ 128 Abs. 5 StLAO 1972) errichtet ist, werden,

sofern § 39 nicht ander,es bestimmt, von diesem sowohl

die Befugnisse gemäß§ 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.

Zentralbetriebsrat

§ 39

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende

Befugnisse ausgeübt:

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 36 Abs,. 2 und 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betr,iebsrat

(Betriebsausschuß) in Kenntnis zu s•etzen.

2. ABSCHNITT

Ausübung einzelner Befugnisse

Beratung gemäß§ 180 StLAO 1972

§ 40

(1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen

(§ 180 StLAO 1972) ist einvernehmlich zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt

der Betriebsrat, über diese regelmäßigen

Beratungen hinaus eine Beratung oder reg.elmäßige

monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies

dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegens,tände vorher bekanntzugeben und

ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat

hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände

vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben.

Darüber hinaus können jederzeit weitere

Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen

der Uberwachungs-, Interventions- und Informationsrechte

des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.

(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 197 StLAO 1972)

oder ähnlidl wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, Gegens,tan:d der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden.

Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander

rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung

zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung

seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.

(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst

während der Beratung zum Beratungs,gegens,tand

gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch

der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern

der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften verlangen.

(5) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber können

sich in der gemeins,amen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen

Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung

vorbehalten.

Errichtung und Verwaltung von W ohlfahrtseinrichtungen

der Dienstnehmer

§ 41

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen

und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zuglllil

·sten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen

(§ 183 StLAO 1972) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden

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126 Stück 15, Nr. 64

Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung

ihrer Beschaffung festzus,tellen. Der Betriebsrat

hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung

dieser Ei:nrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt

ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 42

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung sowie der bet-rieblichen Schulung

und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt

werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung

von Richtlinien über:

(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor

einer Betei1igung des Betrdebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand

der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue

Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung

aller zur Deckung di,eses Aufwandes zur Verfügung

stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann

der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 u~d 17) betrauen

.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 44

(1) Besteht im Betrieb ,eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber

nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates ,eingerichtete

Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen)

entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betri,ebsrat hat

vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den

betroffenen Dienstnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung

von Disziplinarmaßnahmen entscheidet,

so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen,

wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates

eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf

auch die personelle Zusammensetzung dieser SteU.e.

§ 45

(1) Für die Berechnung der Frist von 5 Arbeitstagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer be

·absichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind

nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund

der betri,eblichen Arbedtszeiteinteilung die Mehrzahl

der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann,

sofern sie nicht -in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angeleg,

enheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß

(§ 17) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung

zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen

nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates

erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel ·

der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht

ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung

der Kündigung bei der Einigungskommission

vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates

. läuft eine Woche nach seiner Verständigung seitens

des Betr,iebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung

ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an,

so hat der Dienstnehmer das Recht; innerhalb einer Woche, nachdem er v9m Betriebsrat die Anfechtung

der Kündigung verlangt hat, diese selbst bei der Einigungskommission anzufechten. Dieses Recht hat

der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch

der Kündigung verständigt hat.

(4) Hat der Hetriebsrat zur Verständigung über

die beabsichtig,te Kündigung innerhalb der Frist

des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann

der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang

der Kündigung diese bei der Einigungskommission

selbst anfechten.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden

die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 3 Arbeitstage

beträgt.

Wirtschaftliche lnförmations-„ Interventions- und Beratungsrechte

§ 46

Die Dbermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliiches Verlangen

des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür

vorgesehenen allgemeinen Termin vorgel,egt, so hat

Stück 15, Nr. 64 127

der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen

und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben.

Erfolgt die Vorlage nicht ·innerhalb des

auf das Geschäftsjahr folg,enden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorers,t andere

vorhandene B,erichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz

zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche

Lage des Unternehmens hervorgeht.

3. HAUPTSTUCK

Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

§ 47

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist

richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen

Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung

dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen

hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnoder

Feientag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet di,e Frist am nächstfolgenden Werktag.

Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so

endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

nicht eingerechnet.

Wirksamkeits beginn

§ 48

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2) Gleichzehig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1950,

LGBL Nr. 20/1951, in der Fassung der Verordnung

LGBL Nr. 61/1974, außer Kraft. .

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl