# Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 -NschG 1976)

Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz

der Natur und die Pflege der Landschaft

(Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 - NschG 1976)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Gegenstand

§ 1

Sadtlidler Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur,

den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage

und Lebensraum für Menschen, Pflanzen

und Tiere.

(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen

dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten

des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden An',

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lagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken

des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt

werden.

II. Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 2

Schutz der Natur und Landschaft

(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten

sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden,

das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Anderungen

(2) Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse

menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet

werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten

als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes

1974, LGBL Nr. 127. Landschaftsrahmenpläne

können für das gesamte Landesgebiet

oder für Teile desselben erlassen werden. Die für

Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz

1974 vorgesehenen Bestimmungen

gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan

hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutzoder

Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen

werden sollen.

§ 3

Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Vorhaben gemäß Abs. 2 außerhalb von Schutzgebieten sind der Landesregierung anzuzeigen, die

zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen

nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid

A-uflagen vorschreiben kann.

(2) Anzeigepflichtig im Sinne des Abs. 1 ist die Errichtung von

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben

gemäß lit. a, b, h und k, das in einem als Bauland

(§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) festgelegten Gebiet au!geführt werden soll.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1

ist auf die Erfordernisse volkswirtschaftlich oder regionalwirtschaftlich bedeutsamer Betriebe Rücksicht zu nehmen.

§ 4

Ankündigungen

(1) Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen)

dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften

nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist

nachzuweisen".

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für

(3) Ankündigungen nach den Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 lit. b und Z. 2 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, daß sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine

standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird

und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe,

Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet.

Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.

(5) Ankündigungen sind bei sonstigem Entzug

der Bewilligung von deren Inhaber instand zu halten. Bei Entzug der Bewilligung gilt § 21 Abs. 4 mit

der Ergänzung, daß dann, wenn der Inhaber der Bewilligung

nicht mehr herangezogen werden kann,

der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hiezu

verpflichtet ist.

(6) Nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegen..

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stand zu übernehmen. Eine Zustellung der Verständigung

über die Entfernung eines Gegenstandes

gemäß § 29 Abs. 1 A VG 1950 gilt 24 Stunden nach

dem Anschlag als vollzogen.

(7) Nichtbewilligte Ankündigungen sind binnen

zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenig,en zu entfernen,

der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr

herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer

(Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein

Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen

werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Entfernung durchzuführen.

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung

eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen binnen

einem Monat nach Aufforderung gilt als Verzicht

zugunsten des Landes. Für Schäden, die am

Gegenstand durch die Entfernung unvermeidbar

eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(9) Das Anbringen von Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen ist unzulässig;

ebenso das Anbringen von Werbeankündigungen

an Bäumen.

III. Besondere Schutzmaßnahmen

§5

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tierund

Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter

Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen,

insbesondere aus naturwissenschaftlichen

Gründen erhaltungswürdig sind, können

durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt

werden.

(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs. 1 können

sein:

(3) Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1

und von Bescheiden nach Abs. 6 sind zuständig:

(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck

des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Ge-

. gebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs. 1)

verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in

welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs. 6 zulässig sind.

(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe

vorgenommen werden; ausgenommen sind

solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich

sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von

das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck

des Schutzes nicht widerspricht.

(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen

zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs. 1)

vorzuschreiben.

(8) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch Verordnungen nach Abs. 1

in Art und Umfang ihrer bisherigen Ausübung nicht

berührt, sofern nicht Verbote nach Abs. 4 erlassen

wurden.

§ 6

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes

und die Abgrenzung des Gebietes sowie die

allenfalls im- Landschaftsschutzgebiet oder einem

gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen

Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4

• zuständigen Behörde einzuholen:

(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:

(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. il und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Jänner 1911, LGBl. Nr. 32, über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgeschlossen.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen,

wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

(1) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt

werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar

zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche

oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen

die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei

der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob

der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich

vertretbare andere Weise erreicht werdenkann

und dadurch die im § 2 Abs. 1 erwähnten

Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt

würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen

erteilt werden.

(8) Die land-', forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 nicht berührt.

§ 1

Schutz von stehenden und fließenden Gewässern

(Gewässer- und Uferschutz)

(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren

Uferbereiche bis in eine Entfernung. von 150 m

landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind

geschützt.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann

nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 der in Abs. 1 festgelegte geschützte Bereich nach den Geländeverhältnissen

oder örtlichen Bedürfnissen entweder eingeschränkt

oder erweitert werden.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können

auch künstliche stehende und natürliche fließende

Gewässer und deren Uferbereiche nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt werden.

(4) Im geschützten Bereich gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.

(5) Für die Bewilligung einer Ausnahme gelten

die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 bis 1 sinngemäß.

(6) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs. 4 nicht berührt.

(1) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für See- und Flußlandschaften, die nach § 5 Abs. 1 zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

§ 8

Naturparke

Ein allgemein zugänglicher Landschaftsraum,

(1) Schutzgebiete (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1) können durch Verordnung

der Landesregierung die Bezeichnung „Nationalpark"

erhalten, wenn sie

(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

sind die Bundesregierung und die anderen Länder

zu hören.

(3) Soll ein in der Steiermark gelegenes Gebiet

zusammen mit einem Gebiet, das in einem anderen

oder in mehreren anderen Ländern liegt, einen Nationalpark

bilden, so kann der Landeshauptmann

nach Art. 15 a Abs. 2 B-VG Vereinbarungen über

nähere Bestimmungen abschließen.

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§ 10

Naturdenkmale

(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur,

die wegen

(2) Zu Naturdenkmalen können insbesondere erklärt

werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie

nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung

dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren,

Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung,

Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche

Aufschlüsse oder Erscheinungsformen

(z. B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen

einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie

fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.

§ 11

Geschützte Landschaitsteile

(1) Ein Teilbereich der Landschaft, der

. a) das Landschafts- und Ortsbild belebt,

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe,

Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen,

Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen

oder Geländeformen.

(3) Im Bescheid sind Gegenstand und Zwec.~

des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten

Landschaftsteiles festzulegen.

§ 12

Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen

und geschützten Landschaftsteilen

(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile

dürfen durch menschliche Einwirkungen nicht

zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im übrigen gilt§ 5 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.

(2) Aus unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal oder

ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid,

mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus ·einem

geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach

den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung

vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch

weitgehend wiederhergestellt werden kann.

(3) Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte)

hat für die Erhaltung eines Naturdenkmales oder

geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen

in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen,

zu· sorgen. Kann er dieser Verpflichtung

nicht nachkommen, hat er die von Amts

wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die

zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten

Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind

aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30 Abs. 1 lit. e) zu ersetzen.

(4) In Bescheiden nach§ 10 Abs. 1 und§ 11 Abs. 1

können dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales

oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.

(5) Durch Tafeln (§ 24) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile dürfen

weder beschädigt noch zerstört werden.

§ 13

Schutz der Pflanzen- und Tierwelt

· (1) Wildwachsende Pflanzen und von Natur aus

freilebende und nicht der Jagdausübung unterliegende Tiere, für die eine Gefährdung oder Vernichtung

ihres Vorkommens zu befürchten ist und für

die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung

der Landesregierung vollkommen oder,

wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teiloder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen bezieht

sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile. Sie

dürfen nicht beschädigt, vernichtet oder entnommen, in frischem oder getrocknetem Zustand anderen

überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt

oder verarbeitet werden; ferner darf nichts

unternommen werden, was ihre Lebensbedingungen

gefährden, verändern oder zerstören könnte.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt

sich auf

(4) Geschützte Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, nicht verfolgt, gefangen, gehalten, getötet,

lebend oder tot anderen überlassen, erworben, verwahrt,

befördert, gehandelt oder verarbeitet werden.

Der Schutz erstreckt sich sinngemäß auch auf

die Entwicklungsform, auf Tierteile und auf Brutstätten.

(5) Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung auf Antrag

im Einzelfall mit Zustimmung des Grundeigentümers

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(Verfügungsberechtigten) und bei Tieren nach Anhörung

der Steirischen Landesjägerschaft für bestimmte

Flächen · bei reichlichem Vorkommen und

gesichertem Weiterbestand

(6) Wer gezüchtete Pflanzen oder Tiere geschützter

Arten (deren Teile oder Entwicklungsformen)

mit sich führt, verarbeitet, zu Handelszwecken anbietet oder verwahrt, hat deren Herkunft über Aufforderung den in den §§ 26 und 28 angeführten

Organen nachzuweisen.

(7) Die mutwillige :§eschädigung, die übermäßige,

über einen Handstrauß hinausgehende Ent- oder

Mitnahme von nicht durch Verordnung nach Abs. 1

geschützten wildwachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen

ist untersagt.

(8) Ausnahmen vom Verbot der übermäßigen

Ent- oder Mitnahme nach Abs. 7 kann die für den Standort zuständige Gemeinde mit Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) bewilligen,

wenn der Pflanzenbestand nicht gefährdet ist.

(9) Das Aussetzen gebiets- oder landfremder

Pflanzen und Tiere in die freie Natur ist nur mit

Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der

vorhandenen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Soorung

des ökologischen Gleichgewichtes nicht zu erwarten

ist.

(10) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch Verordnungen nach 1

, Abs. 1 nicht berührt.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14

Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung

einer Verordnung nach. § 5 Abs. 2 lit. a und b, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in

den Gemeinden, in dene._n sich das zu schützende

Gebiet befindet, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften

unter Hinweis auf die beabsichtigten

Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden

Folgerungen (§ 15) bekannt zu machen.

(2) .Von der Einleitung des Verfahrens sind auch

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu benachrichtigen.

(3) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung

einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2

und 3, ist dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) schriftlich bekanntzugeben.

(4) Innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der

öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Bekanntmachung an gerechnet, können

die betroffenen Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten)

Einwände vorbringen. Die Behörde hat

die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und

bei Erlassung der Verordnung die betroffenen

Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) schriftlid1

zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt

wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen.

·§ 15

Vorläufige Sicherung

(1) Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben

sidl vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 oder 3

aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte

Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, m\t Ausnahme

solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit von Menschen

gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer

volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig

sind.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn

die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Bekanntmachung e_rlassen wurde.

(3) Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.

§ 16

Anhörungsrechte

(1) Werden durch eine Verordnung nach diesem Gesetz Interessen des ~undes, der Gemeinden oder

der im § 14 Abs. 2 genannten gesetzlichen beruflichen

Vertretungen berührt, sind diese vor Erlassung

der Verordnungen zu hören.

(2) Die Ausübung des Anhörungsrechtes der Gemeinde

ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 17

Kundmachung der Verordnungen

Die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden

sind in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für

die Steiermark" zu verlautbaren; außerdem sind sie

ortsüblich kundzumachen.

§ 18

Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden

(1) Eine Verordnung nach § 5 Ab?. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen

Voraussetzu_ngen weggefallen sind.

(2) Ein Bescheid nach § 10 Abs. 1 oäer § 11 Abs. 1

ist aufzuheben, wenn

(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 6 Abs. 3 oder einer Ausnahme nach § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5 sind ein Auszug aus der Katastralmappe

des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht

und auch die Nachbargrundstücke ausweist,

ein geeigneter Lageplan sowie planliche Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens

in dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen

nach § 4 Abs. 1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe

sowie eine maßstab- und farbgetreue

Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie

der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung.

(2) Wenn aus den angeführten und vorgelegten

Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob

das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes

entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere

Nachweise zu erbringen.

§ 21

Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung

(1) Für die Erfüllung der mit einer Bewilligung

verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist eine

angemessene Frist festzusetzen. Zur Uberprüfung

der bescheidmäßigen Aus1ührung hat der Verpflichtete

der Bewilligungsbehörde die Erfüllung anzuzeigen.

(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren

nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch

gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren

nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde,

soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen

für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens

festgesetzt sind.

(3) Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern,

wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der

rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am

Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden

verhindert war und wenn in der. Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden

ist.

(4) Ist eine Bewilligung erloschen,. ist ihr In-haber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung

errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage un- . verzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu

treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen

so weit als möglich zu beseitigen.

Kommt er dieser Verpflichtung n.icht oder nicht

rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

im Sinne des § 34 Abs. 1 vorzugehen.

§ 22

Sicherheitsleistung

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung

nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7 oder § 7 Abs. 5 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 erteilt wird, kann eine Sicherheitsleistung

in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der

voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen

(Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben

werden, wenn befürchtet werden muß, daß der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt, oder

wenn Gefahr . besteht, daß er sich auf wie immer

geartete Weise seiner Leistungspflicht entzieht.

Sicherheitsleistungen in Geld sind zinsbringend anzulegen.

Wenn diese Umstände erst nach Erlassung

ei_nes Bescheides ' aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben.

(2) Die Sicherheitsleistung haftet für die Kosten

einer beliördlichen Ersatzvornahme; sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllting der Bedingungen oder

Auflagen samt allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.

§ 23

Naturschutzbuch

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch

0

zu führen, in das Verordnungen nach den§§ 5 bis 9,

Bescheide nach den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sowie

Veränderungen nach § 12 Abs. 2 und 3 einzutragen

sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekanntzugeben, in deren örtlichem Wirkungsbereich

das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt.

Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen

und am letzten Stand zu halten.

(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte

A. Landschaftsrahmenpläne

B. Naturschutzgebiete

C. Landschaftsschutzgebiete

D. Gewässer- und Uferschutzgebiete

E. Naturparke

F. Nationalparke

G. Naturdenkmale

H. Geschützte Landschaftsteile

I. Landschaftspflegepläne

(3) Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden

und Gemeinden verwahrten Unterlagen während

der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und Abschriften

herzustellen.

§ 24

Kennzeichnung in der Natur

(1) Geschützte Gebiete und Naturdenkmale sind

mit d·en von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des

136 Stück 16, Nr. 65

Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen.

Die Tafeln haben das Landeswappen und

die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 11 zu enthalten. Sie dürfen weder beschädigt

noch entfernt werden.

(2) Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten)

sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen

und haben sie zu dulden.

_(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,

Gewässer- und Uferschutzgebiet,

Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Naturpark

und Nationalpark darf nur für ein Gebiet oder

Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist.

§ 25

Entschädigung

(1) Wer durch Auswirkungeri einer Verordnung

oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und 13

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr

gewährleistet ist, hat die Behörde auf Verlangen

des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen. Die Verpflichtung zur Einlösung

entfällt, wenn ein vollwertiger l;:rsatz für

das Grundstück zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die Landesregierung hat über

(4) Falls zwischen dem Landrubd dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist

der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust

vom Grundeigentümer innerhalb von

drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen.

(5) Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten

nach Zustellung des Bescheides (Abs. 3) die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht

begehren, in dessen Sprengel das Grundstück oder

die Anlage liegt. Mit dem Einlangen des Antrages

bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Bei Zurücknahme

des Antrages gilt die im Bescheid festgesetzte

Entschädigung als vereinbart. Eine erneute

Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

(6) Für das Verfahren nach Abs. 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen

auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß

anzuwenden.

V. Organe

§ 26

Naturschutzbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und

für jeden politischen Bezirk einen Bezirksnaturschutzbeauftragten

(Stellvertreter) zu bestellen; sie

müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein

und haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz

zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre

Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten

der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

(2) Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem

ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind zur Erfüllung

ihrer Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Anlagen zu betreten und die hiefür erforderlichen

Auskünfte zu verlangen, soweit nicht öffentlichrechtliche

Be~chränkungen entgegenstehen.

§ 27

Naturschutzbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung ist beim

Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat einzurichten. Dieser Naturschutzbeirat besteht aus 16

ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt

zusammen:

(2) Für jedes ordentliche Mitglied des Na:turschutzbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,

das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an

dessen Stelle tritt.

(3) Die Landesregierung kann Fachleute, die über

besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege

oder der Landschaftsgestaltung verfügen, zu beraStück 16, Nr. 65 137

tenden Mitgliedern bestellen. Der Naturschutzbeirat

kann seinerseits zur Beratung einzelner Fragen

Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Unterläßt eine Partei di2 Ausübung des ihr

nach Abs. 1 lit. a zustehenden Vorschlagsrechtes,

so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung

i des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag

die dieser zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c sind

von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils

in Betracht kommtmden Institutionen zu bestellen.

(6) Der Naturschutzbeirat ist erstmalig innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb

eines weiteren Monates zu seiner ersten Sitzung

einzuberufen.

(7) Bei der konstituierenden Sitzung ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion

eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf

dieser Funktionsperiode durch Verzicht, der

dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben ist."

Für das ausscheidende Mitglied hat die Landesregierung

innerhalb von drei Monaten einen Nachfolger

zu bestellen.

(8) Der Naturschutzbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates im Amte.

Er ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt

des neugewählten Landtages neu zu bestellen.

(9) Die Landesregierung hat den Naturschutzbeirat

vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen

nach diesem Gesetz sowie vor Entscheidungen

von besonderer Tragweite zu hören; in sonstigen

Angelegenheiten kann sie ihn mit einer Stellungnahme

beauftragen, für die eine angemessene,

mindestens einen Monat betragende Frist zu setzen

ist. Das ungenützte Verstreichen dieser Frist steht

einer Beschlußfassung oder Entscheidung durch die Landesregierung nicht entgegen.

(10) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates werden

vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlid1. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.

(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie h~ben jedoch

Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(12) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit.

(13) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung

werden in einer von der Landesregierung binnen

drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 28

Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Bei der Vollziehung des § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 24 Abs. 1 haben mitzuwirken:

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben

Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes

und der darauf beruhenden Verordnungen und Verfügungen

erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich zu melden oder nach

den hiefür geltenden Vorschriften einzuschreiten,

um Ubertretungen dieses Gesetzes zu verhindern

bzw. die Anzeige zur Ahndung begangener Ubertretungen

zu erstatten.

VI. Landschaftspflegefonds

§ 29

Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflegefonds

(1) Zur Förderung von Maßnahmen der Erhaltung,

Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, daß

den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient

wird. Uber Stand und Gebarung des Fonds ist

dem Landtag jährlich zu berichten.

§ 30

Verwendung der Mittel des Fonds

(1) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

(2) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds

nach Abs. 1 lit. b, c und d besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Landesregierung hat Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit mit Bescheid festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen,

Befristungen und Auflagen zulässig, die eine widmungsgemäße

Verwendung der Förderungsmittel

gewährleisten; werden Bedingungen und Auflagen

nicht eingehalten, tritt Verlust der Förderung ein.

138 Stück 16, Nr. 65

§ 31

Landschaftspflegepläne

(1) Maßnahmen, die zum Ziele haben

(2) Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen im Sinne

des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes

1914 stehen.

§ 32

Maßnahmen der Landschaftspflege

(1) Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen

oder Störungen im Sinne des § 2 Abs. 1 kann

die Landesregierung den Grundeigentümer mit Bescheid

verpflichten, die Ausführung bestimmt .zu

bezeichnender Maßnahmen der Landsdiaftspflege

durch Beauftragte des Landes auf seinem Grund zu

dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe

seiner wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.

(2) Wenn zwischen dem Grundeigentümer und

dem Land keine gütliche Vereinbarung über diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 mit Bescheid

festzusetzen.

(3) Die Beseitigung von • Abfällen aller Art (§ 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 118/1914), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.

VII. Sanktionen

§ 33

Strafen

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 1 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, 4, 6, 1 und 9 erster Satz, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz

sowie § 24 Abs. 1 oder in den nach diesem Gesetz

erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen

Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht,

sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmun-

· gen mit strengerer Strafe bedroht ist; eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 100.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

(2) Eine auf Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung

wegen Ubertretung der dieser Bewilligung iu

Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und

ihr Mißbrauch zu befürchten ist.

(3) Neben der Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Gesteine,

Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten

Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde

sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten

oder bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

verurteilt werden, so kann auf den Verfall selb- ·

ständig erkannt werden (§ 11 VStG. 1950).

(5) Für verfallen erklärte

(6) Die Strafgelder fließen dem Land zu.

§ 34

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33

sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt

haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz

für die Bewilligung zuständigen Behörde zu

verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen

Zustand binnen einer festzusetzenden Frist

wieder herzustellen oder, · wenn dies n_icht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne

des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht

mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei

Jahre verstrichen sind.

VIII. Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35

Ubergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisherigen naturschutz,rechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen bleiben

unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer

von Anlagen, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1

widersprechen und die Interessen des Naturschutzes

gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen

eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende

Ausführung auftragen.

Stück 16, Nr. 65 139

(2) Die daraus erwachsenden Kosten sind vom

:..and zu ·tragen; die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 etzter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenien.

§ 36

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetz~s kön-

1en bereits von dem seiner Kundmachung folgenlen

Tag an erlassen werden; diese Verordnungen

lürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten

~eitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit diesem Gesetz treten außer Kraft:

.. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935,

RGBL I S. 821, und die Verordnung vom 31. Oktober 1935, RGBL I S. 1275, zur Durchführung

des Reichsnaturschutzgesetzes, beide in der Fassung

der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts

im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, RGBL I S. 217 (GBL f. d. L. 0. Nr. 245),

mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage angeführten

Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz

nach diesem Gesetz. Nutzungsbeschränkungen

auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden

nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

' Das Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBL Nr. 318, womit

naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen

werden.

(4) Wenn Ersatzverordnungen nach den Bestimnungen

der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 1 Abs. 2 dem

;rundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne

les § 25 Abs. 1 auferlegen, ist vor Erlassung dieser

1 erordnungen ein neuerliches Verfahren nach den

·§ 14 und 16 nicht durchzuführen.

~lage:

Die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden

Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden

Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (RGBL I S. 181) i. d. F. der Verordnung vom 16. März 1940 (RGBL I S. 567) und die Verordnung

über die wissenschaftliche Vogelberingung

(Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937

(RGBL I S. 331), beide i.' d. F. der Verordnung

zur Einführung der Naturschutzverordnung und

der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark

vom 16. März 1940, RGBL I S. 568.

Folgende Verordnungen der Steiermärkischen

Landesregierung: