# Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 1976 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Osterreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 1976

über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Osterreich und

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

. Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes

sind

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50 200 zwischen den Grenzzeichen Nr. IV502 0 und Nr. 11/502 SFRJ bis

zum Ende diesies Grenzabschnittes durch dte Anlagen

1 (Grenzbeschreibung),

2 und 3 (Koordinatenverzeichnisse)

und

4 (Grenzplan im Maßstab 1 :1000)

bestimmt.

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzäbschruiltt III durch die Anlagen

5 (Grenzbeschreibung),

6 und 7 (Koordinateny,erzeichnisse)

und

8 (Grenzplan im Maßstab 1 :1000)

bestimmt.

§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschemtza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß

.

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich

des regulierten Ä.gydibaches (Teil des Grenzabschnittes Vill)

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen

10 (Grenzbeschreibung),

11 (Koordinatenverzeichnis)

und

12 (Grenzplan im Maßstab 1 :250)

bestimmt.

§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben ,auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses LandesV1erfassungsgiesetz trütt-vorbehaltlich des zur Wirksamk,eit .erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in

demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Viertrages ,zWlischen der Republik Osterreich und der So2'lialiistisdren Föderativen Republik Jugoslawien vom 8. April 1965, BGBl. Nr. 229/1966, über di,e gemeinsame Staatsgrenze. Die Landesregierung hat

die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt

verlautba:ct wurde, im Landesgesetzblatt

kundzumachen.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter