# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1976 über die Zuweisung von Gebietsteilen, die durch Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien dem Land Steiermark zugefallen sind, an die Gemeinden Radkersburg-Umgebung (politischer Bezirk Radkersburg) und Spielfeld (politischer Bezirk Leibnitz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1976 über die Zuweisung

von Gebietsteilen, die durch Änderungen

des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien dem Land Steiermark zugefallen sind, an die Gemeinden Radkersburg-Umgebung (politischer Bezirk Radkersburg) und Spielfeld (politischer Bezirk Leibnitz)-

Aufgrund des § 6 Abs. 3 und § 11 Abs~ 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung

der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und

der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird

mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1

Die aufgrund des Landesverfass-?ngsgesetzes vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, über Anderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Osterreich und der Sozialistis'Chen Föderativen Republik Jugoslawien im Bereich der Kutschenlitza dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile

mit einem Gesamtflächenausmaß von 5 ha

37 a 99 m2 werden der im politischen Bezirk Radkersburg

gelegenen Gemeinde Radkersburg Umgebung

und die im Bereich des Agydibaches dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenau;;maß von 3 a 13,1 m2 werden der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Spielfeld zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im § 1 bezeichneten Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl