# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976 über die Festsetzung der Besonderen Gebühren der Landeskrankenhäuser in Steiermark

:Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976 über die Festsetzung

der Besonderen Gebü)lren der Landeskrankenhäuser

in Steiermark

Aufgrund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/

1957, wird verordnet:

§ 1

Von den Patienten der höheren Gebührenklassen

der Landeskrankenhäuser und Landessonderkrankenhäuser

Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe in Steiermark

ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage enthaltenen „Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. Jänner 1977" einzuheben.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1975, LGBl. Nr. 29, über die Festsetzung der Besonderen Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl