# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976 mit der die Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 106, über die Durchführung der öffentlichen Fürsorge neuerlich geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 13. Dezember 1976. mit der die Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 12. Juni 1962, LGBI.

Nr. 106, über die Durchführung der öffentlichen

Fürsorge neuerlich geändert wird

§ 1

Anlage 1 Z. 1 a der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 106, über die Durchführung der öffentlichen Fürsorge,

wird geändert wie folgt: ·

„Die Richtsätze der offenen Fürsorge gemäß § 2

der Verordnung betragen ab 1. Jänner 1977:

Alleinstehende

Haushaltsvorstände

Haushaltsangehörige, für die

keine Familienbeihilfenkarte

Gehobene

Fürsorge:

2360 S

2100 S

Allgemeine

Fürsorge:

1980 S

1770 S

ausgestellt ist 1200 S 1050 S

Haushaltsangehörige, für die

eine Familienbeihilfenkarte

ausgestellt ist 690 S 580 S

Pflegekinder 1860 S

§ 2

(1) Die,se Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 1975, LGBL Nr. 185, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl