# Gesetz vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz)

Gesetz vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe

(Steiermärkisches Sozialhilfegesetz}

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen

die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft

bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine

bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen,

wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der

geleisteten Hilfe zu sichern.

§ 2

Einsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung

(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder von Amts wegen gewährt werden.

(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung

einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit

oder des Lebensbedarfes (§ 7) eines Hilfsbedürftigen

erforderlich erscheint.

(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

§ 3

Individuelle und familiengerechte Hilfe

Bei Gewährung der Sozialhilfe ist jene in die-.

sem Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen,

die den persönlichen und familiären Verhältnissen

des Hilfsbedürftigen · entspricht und der Aufgabe

der Sozialhilfe (§ 1) am ehesten gerecht wird.

2. ABSCHNITT ,/

Leistungen der Sozialhilfe

A. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§ 4

Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

hat nadl Maßgabe der Bestimmungen dieses Absdlnittes einen Redltsanspruch, wer den Lebensbedarf

(§ 7) für sidl und seine unterhaltsberechtigten

Angehörigen nicht oder nidlt ausreidlend

aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann

und ihn auch nidlt von anderen Personen oder

Einridltungen erhält.

(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege,

durdl die der Lebensbedarf~idlt ausreidlend gesichert wird, sind nicht zu berüdcsid}tigen.

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur oweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des

.Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf

(§ 7) zu sichern.

1

r

2 Stück 1, Nr. 1

(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen

des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht

berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe·

der Sozialhilfe unvereinbar ist. Besondere soziale

Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm

in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen

sind auszuschließen.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht

jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein

anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen

Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar

ist, so können Hilfel~istungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches (§ 39) abhängig ge-

. macht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich

ohne Härte möglich sein wird.

§ 6

Einsatz der eigenen Kräfte

(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig

zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit ist,

seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung

seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist

auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter

und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von:

(3) · Die Fähigkeit des Hilfeempfäng,ers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden,

ist insbesondere zu fördern.

§ 7

Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen (Geldleistungen, Sachleistungen oder persönliche Hilfe) zu sichern.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung,

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes,

näher zu regeln, welche Leistungen, in welchem

Ausmaß und in welcher Form im Rahmen der So-

. zialhilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebensbedarfes

im Einzelfall gewährt werden können.

§ 8

Lebensunterhalt, Ri~tsätze

(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für

die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung

eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere

für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung

und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen

auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen

Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatiiche Geldleistungen gewährt werden. Solche

Geldleistungen· sind nach den Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf

besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse

des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden

Lebensunterhaltes erforderlid1 wird.

(4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger

trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung

mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln

nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit

und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft

zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen.

Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter

Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht

beeinträchtigt werden.

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen (Abs. 2 und 4) sind in den Monaten Juni und November in

zweifacher Höhe zu gewähren.

(6) W~rden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt,

so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare

Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu

tragen.

(7), Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen

schließt erforderliche weitere Maßnahmen

zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes

im Einzelfall nicht aus.

(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen

ist durch Verordnung der Landesregierung je

ein Richtsatz für

(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon

auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversidlerung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gewährten, vergleichbaren Mindestleistungen

in der Regel den al).sreichenden Lebensbedarf sicherstellen,

und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand

für Unterkunft.

§ 9

Erforderliche Pflege

(1) Zum Lebensbedarf gelrört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen

oder geistig-seelischen Zustandes . die Fähigkeit

fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen

Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

Stück 1, Nr. 1 3

(2) Auf Geldleistungen fur die erforderliche Pflege besteht kein Anspruch, wenn ein Pflegegeld nach

dem Behindertengesetz gewährt wird.

§ 10

Krankenhilfe

(1) Die Krankenhilfe u~ faßt

(2) Uber die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann

sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären,

als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten

eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in

einer Entwöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker

ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt

bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungsanstalt

zur Wiederherstellung oder Besserung

der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.

(3) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher

Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden

Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt

für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen

Pflegling gestellt werden.

§ 11

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

umfaßt alle anläßlich der Schwangerschaft

und der Entbindung erforderlichen medizinischen

und wirtschaftlichen Maßnahmen.

(2) Uber die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Hilfe für werdende Mütter

und Wöchnerinnen hinaus gebührt der Hilfeempfängerin

ein Entbindungskostenbeitrag in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten.

§ 12

Erziehung und Erwerbsbefähigung

Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört

die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung

und eine auf seine Fähigkeiten und Neigungen

entsprechend Bedacht nehmende angemessene _Berufsausbildung. Wenn es die Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Berufs- bzw. Schulausbildung höchstens bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres

zu ermöglichen.

§ 13

Unterbringung in Anstalten oder Heimen

(1) Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines · ges-etzlichen '

Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden hiedurch

nicht berührt.

(2) Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim gewährt

wird, gebührt den Hilfeempfängern, insbesondere

zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse,

ein Taschengeld. Das Taschengeld darf

20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunterstützten nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

§ 14

Bestattungsaufwand

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten

einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit

sie nicht aus dem Nachlaß getragen werden können

oder von anderen Personen oder Einrichtungen

auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher

Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Uberführung innerhalb des Landes

oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden,

wenn die Uberführung in familiären Interessen

begründet ist; Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.

B. Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 15,

Art, Umfang und Voraussetzung

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen

gewährt werden, die aufgrund ihrer besonderen

persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen

Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse

sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung, in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht

in:

(3) Die Hilfe_ in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung

des Lebensbedarfes gewährt werden.

(4) Voraussetzung für Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfe,empfänger eine Lebensgrundlage

zu schaffen, durch die voraussichtlich

weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer

Zeit nicht erforderlich sind.

(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt

werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen

hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung

sicherzustellen.

4 Stück 1, Nr. 1

(6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur

nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden.

(7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen

gewährt, sind diese soweit möglich durch

pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu

sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als

die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist.

(8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn durch die Rückzahlung eine

wirtschaftliche oder soziale . Gefährdung gegeben

wäre.

(9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.

C. Soziale Dienste und besondere Hilfen

für betagte Menschen

§ 16

Begriffsbestimmung

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger,

regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer

oder sozialer Bedürfnisse. ·

(2) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer

zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers

abhängig zu machen.

(3) Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein

Rechtsanspruch.

§ 17

Soziale Dienste

Die Sozialhilfeträger können unter Bedachtnahme

auf die örtlichen und regionalen Verhältnisse insbesondere

folgende soziale Dienste erbringen:

(1) Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger).

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände bleiben

in ihrem rechtlichen und territorialen Bestand ·

unberührt. Sie erhalten die Bezeichnung .Sozialhilfeverbände".

Ihre innere Organisation regelt sich nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes (Gemeindeverbände gemäß Art. 116 Abs. 4 B-VG).

(3) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen

der politischen Bezirke.

§ 20

Organe des Sozialhilfeverbandes

Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind:

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Bezirkshauptmann als Obmann des Verbandsausschusses und Vertretern der verbandsangehörigen

Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben

einen Vertreter zu entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner

zu entsenden haben, ist in folgender Weise

zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl

3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle

zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter;

Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden,

Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen

Gemeinden ist das Ergebnis der letzten

Volkszählung heranzuziehen.

(2) Die Vertreter der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis

der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden

Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen

der Gemeindeordnung 1967 zu wählen. In Stück 1, Nr. 1 5

gleicher Weise ist für jeden zu entsendend.en Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Wahl der Vertreter der Gemeinden und

ihrer Stellvertreter hat erstmals innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(4) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt

sein, daß jeder Wahlpartei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeinclevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 und 3 nicht gegeben, so hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in

der Verbandsversammlung nicht vertretene Wahlpartei

über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat

verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren

Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung

zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden

in Frage, so hat jene Gemeinde zu wählen,

in der diese Wahlpartei bei der letzten Gemeinderatswahl

die meisten Stimmen auf sich vereinigen

konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß; steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied des Gemeinderates

zur Verfügung, so kann auf den an erster

Stelle stehenden Ersatzmann derselben Wahlpartei

gegriffen werden.

(5) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters} endet

(6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen

der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann

des Verbandsausschusses. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung

oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann

des Verbandsausschusses verpflichtet, die Verbandsversammlung

innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen,

daß sie innerhalb von weiteren zwei

Wochen zusammentreten kann.

(7) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung

ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel

der Vertreter (Stellvertreter) der verbandsangehörigen

Gemeinden und die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich; kommt die erforderliche

Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit

der Maßgabe, daß dem Obmann des Verbandsausschusses

kein Stimmrecht zukommt.

(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung

zu regeln.

§ ;22

Verbandsausschuß

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann

und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören

der Verbandsversammlung mehr als dreißig Gemeindevertreter

an, so besteht der Verbandsausschuß

aus dem Obmann und weiteren neun Mitgliedern.

Gehören der Verbandsversammlung mehr

als vierzig Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus dem Obmann und weiteren

elf Mitgliedern.

(2) Obmann des Verbandsausschusses ist der Bezirkshauptmann. Der Bezirkshauptmann wird im Falle der Verhinderung von seinem Vertreter im Amt vertreten (Stellvertreter des Obmannes).

(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus

ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung'

vertretenen wahlwerbenden Parteien

unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen

der Gemeindeordnung 1967 zu wählen, wobei

jedoch auf die nach dem Stimmenergebnis beiden

Gemeinderatswahlen in den verbandsangehörigen

Gemeinden zweitstärkste in der Verbandsversammlung

vertretene Wahlpartei mindestens ein Vertreter zu entfallen hat. In gleicher Weise ist

für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung

ein Stellvertreter zu wählen. Steht für

die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung

zur Verfügung, so ist der Stellvertreter

des Mitgliedes in der Verbandsversammlung

zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsausschuß.

(4) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind

jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsausschusses zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsausschusses endet mit der Neuwahl

der Mitglieder (Stellvertreter). Eine Neuwahl

hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig

in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen

Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates

die neuen Vertreter (deren Stellvertreter)

dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt

wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden_

Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.

(5) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Stellvertreters) des Verbandsausschusses endet vorzeitig:

(6) Die Einberufung und die Leitung der Sitzungen

des Verbandsausschusses obliegt dem Obmann.

Wenn _es mindestens ein Drittel der Mitglieder

(Stellvertreter) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet,

den Verbandsausschuß innerhalb von zwei

Wochen so einzuberufen, d.:tß er innerhalb von weiteren

zwei Wochen zusammentreten kann·.

6 Stück 1, Nr. 1

(7) Zu einem Beschluß des Verbandsausschusses

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder (Stellvertreter) und die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die

erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. lm übrigen gelten die Bestimmungen

des § 51 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

(8) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung

zu regeln.

§ 23

Aufgaben der Organe

(1) Der Verbandsversammlung obliegt:

(3) Dem Obmann des Verbandsausschusses obliegt

die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß zuständig

ist, und zwar über

(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist

die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die dem Land dadurch erwachsenden Kosten

für Personal- und Sachaufwand sind durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.

§ 25

Funktionsgebühren; Aufwandersätze

(1) Der Obm.ann des Verbandsausschusses (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses (deren Stellvertreter) haben

nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen

obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit

verbundenen Aufwandes Anspruch auf Funktionsgebühren.

(2) Die übrigen Vertr,eter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz

der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.-

(3) Die Höhe der Funktionsgebühren (Abs. 1) und

der Ersätze (Abs. 2) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 26

Vermögenswirtsdtait und Haushaltsführung

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung

von Voranschlägen, der Rechnungsabschlüsse sowie

das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967,

mit Ausnahme des § 71 Abs. 3 bis 7, der §§ 12 und 73, des § 15 Abs. 8, des § 76 Abs. 1 bis 3, der §§ 83, 84 und 86, des § 88 Abs. 2 und 3 sowie des § 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

•

§ 21

Aufsidttsrecht

(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes. Die §§ 87, 90 bis 92, 94 bis 105

der Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.

(2) Pas Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung

auszuüben.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen

Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis

zu entscheiden.

§ 28

Aufbringung der Mittel

Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren

durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten

Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 d.es FinanzVerfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45, auf die

verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe

ihrer Finanzkraft (Istaufkommen aus sämtlichen Ge~

meindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus

den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil

aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage). Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der H~ndertsatz bedarf

der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen

Teilbeträgen zu entrichten.

§ 29

Besondere Aufgaben des Landes

(1) Das Land hat für den Lebensbedarf hilfsund anstaltspflegebedürftiger Geisteskranker, GeiStück

1, Nr. 1 7

stesschwacher, Süchtiger, Epileptiker, Taubstummer,

Blinder und Körperbehinderter in geeigneten Anstalten

und Heimen zu sorgen. Diese Verpflichtung

beschränkt sich bei volljährigen Körperbehinderten

auf Personen, die nach der Art ihres Leidens der Aufnahme in eider mit den besonderen Einrichtungen

der Körperbehindertenbehandlung ausgestatteten

Anstalt bedürfen.

(2) Das Land· hat ferner an sozialen Di~nsten die

vorbeugende Gesundheitshilfe, allgemeine und spezielle Beratungsdienste, sowie die Unterbringung

in Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen,

deren Träger das Land ist, zu gewähren.

(3) Das Land kann Einrichtungen, wie Altenheime,

Pflegeheime oder Pflegestationen im Bereiche

der Privatwirtschaftsverwaltung schaffen und betreiben,

sowie ähnliche Einrichtungen oder Maßnahmen

im Bereich der Sozialhilfe fördern.

§ 30

Mitwirkung der freien Wohlfahrtspflege

Die Sozialhilfeträger haben die Einrichtungen der

freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit in der Sozialhilfe

heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet

und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung

des damit angestrebten Zweckes förderlich

erscheint. ·

4. ABSCHNITT

Anstalten und Heime

§ 31

' Anstalten und Heime der Sozialhilfe

Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind:

(1) Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten und

· Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, darf nur auf Grund einer entsprechenden

vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen

Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger

der Anstalt (des Heimes) erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung

Richtlinien für die Errichtung dieser Heime und Anstalten, deren Verwaltung sowie deren laufende

Beaufsichtigung zu erlassen. In dieser Verordnung

ist insbesondere für eine zweckmäßige Ausstattung

der Heime und eine entsprechende Führung Vor~

·sorge zu treffen.

(3) Soweit für die Errichtung und Führung von

Anstalten und Heimen, welche speziellen Aufgaben

gewidmet sind (z. B. Krankenanstalten, Pflegekinderheime, Erziehungsheime), gesetzliche Regelungen

bestehen, gilt der Abs. 2 nicht.

5. ABSCHNITT

Kostentragung

§ 33

Verpflichtung der Sozialhilfeträger

(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen

nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern

zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht gedeckten

Kosten _ für die von ihm geleistete Hilfe zu

tragen, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung

von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für

Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte,

Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker

trägt das Land. Die Sozialhilfeverbände und

die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt

50 v. H. dieser Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu

erbringen. Die anfallende~ Vorauszahlungs- und Abrechnungsbet;räge sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach

der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines

jeden Jahres vorzuschreiben. Die Finanzkraft ist jeweils

sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen

wie die Grundlage für die Vorschreibung der Sozialhilfeumlage.

(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlages für das

laufende Haushaltsjahr zu errechnen; sie sind in

vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen

der Rechnungsabschlüsse des Landes für das betreffende

Haushaltsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber

den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen

ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge,

so sind die Unterschiedsbeträge

gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.

(4) Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten

Kosten für Maßnahmen . zur Sicherung des Lebensbedarfes (ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2)

sowie der nicht gedeckten Bestattul).gskosten (§ 14)

gelten die Bestimmungen der folgenden §§ 34 bis 38.

§ 34

Kostentragung nach Aufenthalt und Herkunft

(1) Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende

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8 Stück 1, Nr. 1

aufhält (Aufenthaltsverband). Ihm obliegt die endgültige

Kostentragung, wenn die Hilfsbedürftigkeit

festgestellt wurde und· der Hilfsbedürftige im örtlichen

Bereich des Aufenthaltsverbandes zur Zeit

der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz

hatte.

(2) Soweit der Aufenthaltsverband nach Abs. 1

zur Kostentragung nicht endgültig verpflichtet ist, obliegt die endgültige Kostentragung jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen

örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz

hatte (Herkunftsverband). Die Pflicht, die Kosten

endgültig zu tragen, endet bei Aufenthaltswechsel

erst drei Monate nach der letzten ununterbrochenen

Hilfeleistung.

(3) Falls eine endgültige Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht, die Kosten der

gewährten Hilfe endgültig zu tragen.

(4) Der zur vorläufigen Kostentragung verpfhilitete Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut)

hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband

(Stadt mit eigenem Statut) die Hilfeleistung

unverzüglich, längstens aber innerhalb von

sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen

und gleichzeitig alle für die Beurteilung der

endgültigen · Kostentragungspflicht maßgebenden

Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung

dieser Umstände längstens innerhalb von

sechs Monaten mitzuteilen.

(5) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach

Ablauf der im Abs. 4 genannten Frist, so gebührt

dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur

der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von

sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.

(6) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahr.

en ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem

die Hilfeleistung erbracht wurde. Durch Einleitung

eines Verfahrens nach Abs. 7 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Nach Abs. 7 rechtskräftig

festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach

Ablauf von 30 Jahren.

(7) Uber Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig · zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

§ 35

Kostentragung nach Ubertritt aus dem Ausland

Bei Ubertritt aus dem Ausland ist jener Sozialhilfeverband

zur Kostentragung endgtiltig verpflichtet,

in dessen Bereich der Hilfsbedürftige vor

seinem Ubertritt ins Ausland seinen ordentlichen

Wohnsitz hatte. Falls ein solcher nicht festgestellt

werden kann, ist der Aufenthaltsverband zur Kostentragung

endgültig zuständig.

§ 36

Kostentragung in sonstigen Fällen

(1) Durch einen Anstalts(Heim)aufenthalt oder

durch Fremdpflege eines Minderjährigen unter 16

Jahren wird die Zuständigkeit zur endgültigen Kostentragung nicht verändert. Ob Fremdpflege vorliegt,

ist nach den Vorschriften der Jugendwohlfahrtspflege zu beurteilen.

(2) Minderjährige, die mit mindestens einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben oder dieser angehören, haben ihren ordentlichen Wohnsitz

mit dem Elternteil gemeinsam.

§ 37

Bagatellgrenze

Aufwendungen, welche die Höhe einer monatlichen

Leistung nach dem Richtsatz für einen arbeitsunfähigen,

hilfsbedürftigen Alleinunterstützten

nicht überschreiten, sind zwischen den Sozialhilfeverbänden

nicht rück.ersatzfähig.

§ 38

Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern

Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern

richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen

Ubereinkommen.

6. ABSCHNITT

Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe

§ 39

Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem

Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder

oder Ehegatten, seine Erben und · Dritte sind verpflichtet,

dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

(1) Vom Hilfeempfänger ist der Aufwand für

folgende Leistungen nicht zu ersetzen:

(2) Personen, die mit dem Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft leben oder ihm gegenüber

soziale Dienste im Sinne dieses Gesetzes erbringen,

sind von der Rückersatzpflicht befreit.

. Stück 1, Nr. 1 9

(3) Von der Kostenersatzpflicht ist der unterhalts- · pflichtige Angehörige befreit, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke,

geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden muß.

(4) Die unterhaltspflichtigen Angehörigen können

von der Kostenersatzpflicht befreit werden, wenn

sie nachweisen, daß der Hilfeempfänger die Notlage

selbst schuldhaft herbeigeführt hat oder seinen Sorgepfliditen

gegenüber den zum Rückersatz verpflichteten

Angehörigen nidit nachgekommen ist.

§ 41

Grenzen der Einbringung

(1) Die zwangsweise Einbringung von Rückersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch

der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner

unterhaltsberechtigten Ange~örigen nicht gefährdet

wird.

(2) Erhält der Empfänger einer Sozialhilfe Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise

Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen

dann verzichtet werden, wenn dadurch

der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.

(3) Der Rückersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Für die Verjährung gelten die Bestimmungen

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 42

Rüdcersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der

einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: ·

(2) Der Anspruch auf Rückersatz muß spätestens

sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen

Sozialhilfeträger angezeigt werden.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht

mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz

aufzuwenden gehabt hätte.

§ 43

Anzeige- und Rückerstattuiigspflicht

(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sidierung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher

Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen

oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten

Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen

sind vom Hilf.eempfänger rückzuerstatten.

(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen

bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise

nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.

(4) Uber die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist

der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.

§ 44

Auskunftspflicht

Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger

der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgem

Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis

des Hilfsbedürftigen und der

zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffende

Tatsachen Auskunft zu erteilen.

§ 45

Verfahren bei der Geltendmachung von

Ersatzansprüchen

(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen.

Einern solchen Vergleich kommt, wenn er

von der Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Amt

der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung

eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.

(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1

nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 46 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

7. ABSCHNITT

Zuständigkeit

§ 46

Behörden

(1) In behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebradite Berufungen

die Landesregierung.

(2) Uber die Gewährung von Hilfe zur Sicherung

des Lebensbedarfes nach § 29 entscheidet die Landesregierung.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach

dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen.

§ 47

Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirkem

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe

zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen erforderlich, sind diese

von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen. Sie

kann hiebei Geldleistungen bzw. monatliche Unterstützungen

an den Hilfsbedürftigen auszahlen.

§ 48

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden

und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger

zukommenden Aufgaben, die W ahmehmung

,·.

10 Stück 1, Nr. 1

der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden

und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden

Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung

der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 47) sind Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

8. ABSCHNITT

Ubergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 49

Vorläufige Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfeverbände

Bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung

bzw. des Verbandsausschusses haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt

befindlichen Organe die Aufgaben des Sozialhilfeverbandes

.zu besorgen.

§ 50

Ubergangsregelung für die Kostenerstattung

und die Weitergeltung von Fürsorgeleistungen

(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid

auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach

Maßgabe diese? Bescheides nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren.

Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist

ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf

Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger

Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten

Fürsorgeleistung aufzuheben.

(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben

werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder

vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt.

Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Ubergang

nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen

Vor.schriften bereits bewirkt worden ist.

§ 51

Grundbuchsberichtigungen

Die Grundbuchsgerichte haben Berichtigungen des Grundbuches (§ 136 ~llgemeines Grundbuchsgesetz

1955) von Amts wegen vorzunehmen. Die Sozialhilfeverbände

haben den Grundbuchsgerichten mitzuteilen,

in welchen Fällen eine Berichtigung des Grundbuches notwendig ist.

§ 52

Kostenersatz an andere Länder

Wenn dies in Vereinbarungen mit anderen Ländern

gemäß Art. 15a Abs. ,2 B-VG vorgesehen ist,

haben die Sozialhilfeträger des Landes Steiermark

den Sozialhilfeträgern (Fürsorgeträgern) anderer

Länder Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe

(der öffentlichen Fürsorge} zu leisten, die Personen

gewährt wurden, die innerhalb einer gewissen

Frist vor Erhalt der Leistung ihren Aufenthalt in

das andere Land verlegt haben oder in einer Anstalt

oder auf einem Pflegeplatz im Gebiet des anderen

Landes aufgenommen bzw. untergebracht

wurden.

§ 53

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten :und

sonstige Prkunden über Rechtsgeschäfte sowie

Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind

von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben

befreit.

§ 54

Unberührt bleibenle Vorschriften

Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfeng,esetzes, LGBl. Nr. 55/1956, des Jugendwohlfahrtsgesetzes,

LGBL Nr. 35/1958, und des Behindertengesetzes, LGBL Nr. 316/1964, nicht be

· rührt ..

§ 55

Straibestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

§ 56

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem fnkrafttreten dieses Gesetzes treten

folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich

des Landes Steiermark noch als landesrechtliche

Vorschriften in Geltung stehen,- außer Kraft: