# Gesetz vom 9. November 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird

Gesetz vom 9. , November 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeits9rdnung 1912 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/1 957, Nr. 92/1959, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/ 1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/

· 1968, Nr. 463/1969, Nr. 239/1971, Nr. 318/1971, Nr. 333/1971, Nr. 457/1974, Nr. 782/1974, Nr. 360/

1975 und Nr. 392/1976, beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze

LGBl. Nr. 41/1974, Nr. 178/1975 und Nr. 33/1976,

wird wie folgt geändert:

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte. 2, 7, 8, 11

und 12 sowie die §§ 39 bis 50 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 74 des Abschnittes 4 fjnden auf die Ang,estellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlich,en

Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972 nur insoweit,

als für diese Dienstnehmer keine besonderen

Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in

den einzelnen Abschnitten dieses Gesetz.es geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes,

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

beschäftigt sind."

3. Die §§ 64 bis 68 samt Uberschrift haben zu lauten:

„Urlaub

§ 64

(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr

ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlqubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich

nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 W,erktage.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten

Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten (Wartezeit), sonst

mit Beginn des Dienstjahres.

· (3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen

zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten

für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaß,es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.

(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr

oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr

vereinbart werden, Solche Vereinbarungen

können unbeschadet der Bestimmung des § 221

vorsehen, daß

(1) Für die Bemessung .des Urlaubsausmaßes sind

Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine

längeren Unterbrechungen als jeweils 3 Monate

aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn di,e Unterbrechung

durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen

Austritt ohne wichtigen Grund oder eine

vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten

ist.

12 Stück 1, Nr. 2

(2) Für die B.emessung des Urlaubsausmaßes

sind anzurechnen:

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von .5 Jahren

anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber hinaus

bis zu einem Höchstausmaß von weiteren 2 Jahren

anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind

sie für di,e Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal

zu berück.sichtigen.

Verbrauch des Urlaubes

§ 66

(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter

Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des B.etriebes

und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers

zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat

so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden

ist, verbraucht werden kann.

(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer

wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall

oder' Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch

auf Entgeltfortzahlung bei E1:üfall der Dienstleistung

hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart

werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß

der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies

dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung

nicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht

werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage

betragen.

(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen

ein für ihn zuständiger Betriebsrat ,errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt

seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12 Werktc1gen dem Dienstgeber

mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben

und kommt eine Einigung zwischen dem Dieristgeber

und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind

die Verhandlungen unter Beiziehung des Betri,ebsrates

fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung

zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub

zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,

es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als 8 und nicht weniger

als 6 Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen

Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen

darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes

die Klag,e beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf

von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in

dem er entstanden ist.

Erkrankung während des Urlaubes

§ 67

(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer

während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden

atif Werktage fallende Tage der Erkrankung, an

denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig

war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet,

wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage

gedauert hat.

(2) Ubt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes

eine dem Erholungszweck. widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall)

mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach

dreitägiger Krankheitsdauer di,e Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht

vom Dienstnehmer zu .Jertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des HinderungsgrunStück 1, Nr. 2 13

des nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes

hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung

des zuständigen Krankenversicherungsträgers über

Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während

eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen

Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber bei.

gefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen _Arzt ausgestellt wurde.

Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich,

wenn die ärztliche Behandlung stationär

oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte

und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt

wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen

nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

Urlaubsentgelt

§ 68

(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer

den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entg,elt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.

(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubs-

• dauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist j.enes Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten

worden wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach

dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten

Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise

geleisteter Arbeiten zu berechnen.

(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,

so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden· Sonnund Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssä,tze.

(6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden,

welch,e Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart

für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes

kann durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu

zahlen."

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen,

aus_ denen hervorgeht

(2) Di.e Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann

,erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen

hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis

der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Urlaubsentschädigung

§ 72

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entscnädigung

in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung

des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch

des Urlaubes endet durch:

(2) · Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, . wenn das Dienstverhältnis nach

Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch

des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers

endet.

Urlaubsabfindung

§ 73

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung

besteht. Die Abfindung beträgt für jede

'

1 l

1,

14 Stück 1, Nr. 2 und 3

Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfc

zigste} des Urlaubsentgeltes.

(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt

den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.

(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austrm.

Pfändungsschutz

§ 74

Das UrlaubsentgeI't, die Urlaubsentschädigung und

die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen,

soweit si,e nicht 'Unterhaltsansprüche betrifft."

, 6. Dem § 193 Abs. 3 ist nachstehender Satz anzufügen:

.Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt

ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte

der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen

Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen,

dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des

höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten

bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß

besonders zu berüdrnichtigen. •

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden, für die Dienstnehmer

günstigeren Urlaubsregelungen, insbesonder,e in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen

bleiben unberührt.

(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,

in denen nach den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 4 und 68 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, -insoweit sie der vorgenannten Bes;

timmung entsprechen.

(3) Die ,im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung

von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen

im Sinne des § 197 Abs. 3 dieses Gesetzes

sind nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972 in der ·Fassung dieses Gesetzes durchzuführen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner· 1977 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Krainer

Landesrat