# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen . Landesregierung

vom 29. November 1976, mit der eine

landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

erlassen wird

Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen

Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/

1975 und 33/1976, wird veror~et:

1. ABSCHNITT

Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

J

Betriebsratsumlage

§ 1

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung

von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung

von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft ,kann die Betriebs(Gruppen) versammlung

auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung

einer Betriebsratsumlag,e beschließen (§ 137 Abs. 3 zweiter Satz StLAO 1972). Sie darf höd:tstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs( Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Dei' Antrag ist spätestens

eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen) versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

·

(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag . auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:

(4) Der Vorsitzende der Betri,ebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich

schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag

im Betrieb kundzumachen.

§ 2 ;:-

. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentg~

lt einzubehalten und die einbehaltenen

Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung

(Uberweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen.

Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber

die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu

überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

Betriebsratsfonds

§ 3

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie

sonstige für di,e im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

?

(2) Die Mittel des Betriebs;atsfonds dürfen nur

· zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist

vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Steier~ ärkischen LandarbeiterkaIDIDer bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

§ 4

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann

des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung

sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Landwirtschaftlichen

Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1976).

§ 5

Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt

über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat

und sind Anweisungen zu Leistungen aus

dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates

zu unterfertigen und vom Kassaverwalter

gegenzuzeichnen.

§ 6

(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind

vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter

zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten

Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkasse einzulegen.

§ 7

(1) Der Obmann des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind ber,echtigt, jederzeit die Aufzeichnungen

des Kassaverwalters sowie den Kassastand

zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.

(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung

zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Obmann

des Betriebsrates dem Kassaverwalter aufzutragen,

sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Betriebsrat

der Fortführung der Geschäfte zu enthalten,

die in der Verwahrung des Kassaverwalters

befindlichen Barmittel · an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer (§ 21) sowie die Steiermärkische Landarbeiterkammer unverzüglich

davon in Kenntnis zu setzen.

§ 8 .

(1) Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen

einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben

di,e ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über

die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich

Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind

gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:

(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rech- · nungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in

der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu

machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer

des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Ein!

sichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

§ 9

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat

die vorhandenen Mittel sowie die Kassa16

Stück 1, Nr. 3

bücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen

und Urkunden dem nachfolgenden Betri,ebsrat zu

übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen,

die· der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren

hat.

Vertretungsweise Verwaltung

§ 10

(1) In der Versammlung, in der die Einhebung

einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1),

hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines

ordentlichen Verwaltungs(Vertr,etungs)organs (§ 4)

_ zu beschließen, Dieser Beschluß hat die notwendige

Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer

der vertretungsweisen Verwaltung und di.e

dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu

bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie

die Verständigung der für die vertretungsweise

Verwaltung . vorgesehenen Person (Personenmehrheit)

im Einzelfall zu erfolgen hat,

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung)

des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten

Dienstnehmern (§ 137 Abs. 1 StLAO 1972) sowie

?-nderen eigenberechtigten Personen ·(Personenmehrheiten),

die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis

zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren

Zustü~uxmng übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den g,emäß Abs. 1 gefaßten Beschluß

den Rechnurngsprüfern, dem Betriebsinhaber, der

für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit)

sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb

dlirch Anschlag bekanntzumachen.

(4) Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt,

so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines

· ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von 6 Monaten, dem

an . Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Steiermärkische Landarbeiterkammer vom F,ehlen

eines ordentlichen Verwaltungs (Vertretungs) organs verständigen.

(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertr,etungsweisen

Verwaltung Betrauten haben die Steiermärkische Landarbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie -

außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungsprüfer

unv,erzüglich schriftlich von der Aufnahme

bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis

zu setzen_. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

2, ABSCHNITT

Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

§ 11

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die

durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(

Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer

der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1

und 4 abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

Art und Weise der Auflösung

§ 12

(1) Die B-etriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere

Regelung über die Art und Weise der Auflösung

des Betriebsratsfonds und die Verw.endung seiner

Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung

zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind

nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der

dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.

(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben

und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Durchführung der Auflösung

§ 13

. (1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer

dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

sduiftlich bekanntzugeben und durch

Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und ·,einen Gebarungsausweis zu

erstellen;_ § 8 gilt sinngemäß, Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen,

so hat der ehemalig,e Betriebsratsobmann

gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern

den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung

der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die

den aufgelösten Betriebsratsfonds betr,effen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu übermitteln.

(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs

der Höchstdauer der -vertretungsweisen Verwaltung

(§ 10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat d1e durch

Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung damit

betraute Person (Personenmehrheit), im Falle des § 10 Abs. 4 der an Lebensjahren älteste Rechnungsprüfer,

bzw. die Steiermärkische Landarbeiterkammer

die Auflösung durchzuführen.

§ 14

Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch eineri Vertreter

im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen.

Die §§ 31, 33 zweiter und dritter Satz, 34 und 38

gelten sinngemäß.

§ 15

Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds

obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,

wenn

Stück 1, Nr. 3 17

(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für

das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 128 Abs. 5 StLAO 1972) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt,

so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds

zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung

der sich daraus ,ergebenden Vermögensübertragung

obliegt dem neugewählten Betriebsrat.

(2) Der Betriebsrat hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung

sowie von der Durchführung der sich daraus

ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen.

Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat

die Durchführung der Vermögensübertragung durch

einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen

zu überwachen; die §§ 32, 33 zw,eiter und dritter

Satz, 34 und 38 gelten sinngemäß.

Trennung

§ 18

(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen

für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates

getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis

der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer

auf die getrennten Betriebs-ratsfonds aufzuteilen.

·

(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten

getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat

g,ewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung

für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe

durchzuführen; § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Er,

richtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund

von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen (§ 128 Abs. 5 ~tLAO 1972)

§ 19

(1) In der Versammlung, in der die Errichtung

eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird,

hat j,ede Gruppenversammlung auch über die Verwendung

des bestehenden Betriebsratsfonds und

seiner Mittel zu beschließen.

(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen,

es sei denn, die Gruppenversammlungen

beschließen neuerlich die Errichtung ,eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolg,en; liegen

solche Beschlüsse nicht vor oder sind. sie undurchführbar

geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz .

sinngemäß.

(3) Auf die Durchführung !er Vermögensübertragung

ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 20

-

In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung

der V,ermögensübertragupg durch die Steiermärkische

LandarbeiterkamIJ1er § 15 sinngemäß anzuwenden.

4. ABSCHNITT

Rechnungsprüfer

Wahl

§ 21

\

(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage

beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und ,einen

Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen)

mit mehr als 20 Dienstnehmern 2 Rechnungsprüfer

und 2 Stellvertreter zu wählen.

(2) Di,e erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammll.mg, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen

wurde, zu· erfolgen.

§ 22

Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer, die nicht

Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind,

mit Mehrheit der abgeg,ebenen Stimmen zu wählen.

Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

§ 23

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der

die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die

neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach

Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) ,ihre Tätigkeit aufnehmen

können.

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18 Stück 1, Nr. 3

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten,

daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so

viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind,

schriftlich oder · mündlich beim · Vorsitzenden p.er

Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden

können. ·

§ 24

(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist

über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes

Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erhalten hat.

(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zw,eiier

Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können

Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen erhalten haben. Als

gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten

gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht,

so können Stimmen güU:ig für jeden in der Betriebs( Gruppen)versammlung stimmberechtigten

Dienstnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied)

des. Betriebsrates ist (Wahlwerber). abgegeben werden.

Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist

ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt

gilt j,eweils jener \yahlwerber; der die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im

übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 25

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)

versammlung die Gewählten von ihrer Wahl

zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen , 3 Tagen, da_ß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Betriebsrates kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes · zuständigen Einigungskommission, den zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer

sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

schriftlich mitzuteilen.

§ 26

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen

mehr als 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,

kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich

der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl

der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates

durchzuführen.

(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so 'hat

der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung

auszuschreiben; außer dem in § 17 Abs. 2

der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/ 1976, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthaJten:

(4) Ein Wahlvorschlag nach § 18 der Landwirt-

. schaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung· kann auch

einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen

Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge

für die Wahl der Rechnungsprüfer § 18

der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung

sinngemäß anzuwenden.

(5) § 20 der I,.andwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.

(6) § 21 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl

der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann

zur Entsendung von Wahlzeug,en · berechtigt sind,

wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund

eines zugelassenen Wahlvorschlages für die B€triebsratswahl

ergibt.

(7) § 22 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel

für die Wahl .der Rechnungsprüfer; der durch Farbe,

Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl

unterschieden sein muß, auszuhändigen

ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt

und will der Wähler seine Stii;nme für beide darauf

enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den

gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu

legen. Will der Wähler seine Stimme nur für einen

der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels

abgeben, im übrigen aber den Vorschlag

einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so

hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch

einen ausgefüllten Stimmz.ettel für die Wahl der Rechn._ungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder

bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüf,er der Stimme enthalten, so hat er

lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechn?ngsprufer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehStück 1, Nr. 3 19

rere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind

sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere

ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.

(8) § 24 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Offnen

jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen

Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk

„Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu versehen hat;

enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten

Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar

nach dem Offnen des Wahlkuverts den gemeinsainen

Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat"

oder dem Vermerk „Rechnungsprüfer" zu versehen;

im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis

der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß

der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.

(9) W,eiters finden die §§ 19, 23, 27 Abs. 2 bis 4, 28 und 30 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung sinngemäß Anwendung.

(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,

so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben.

Im zweiten Wahlgang können Stimmen

gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben

werden, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2

dritter und vierter Satz sinngemäß.

(11) § 25 gilt siillngemäß mit der Maßgabe, daß

der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl

zu verständigen und das Erg,ebnis der Wahl kundzumachen

hat.

Tätigkeitsdauer

§ 27

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung

des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer

der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter).

wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 28

(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes

endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter):

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf

des in § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Redinungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung

der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb

kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nadi

dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission,

den zus.tändigen freiwilligen Berufsvereinigung,

en der Dienstnehmer sowie· der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer sdiriftlich mitzuteilen.

Enthebung der Rechnungsprüfer

§ 29

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen.

Die Abstimmung ist geheim mittels

Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel

ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

Aufgaben der Rechnungsprüfer

§ 30

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung

und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens

einmal halbjährlich zu überprüfen. Insbesondere

haben sie

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen

Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt

. ji'

1

20 Stück 1, Nr. 3

di,e Vertretung und Verwaltung des Betriebsrats•

fonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen

Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber

für einen Zeitraum von 6 Mönaten, dem an Lebensjahren

ältesten Rechnungsprüfer.

§ 31

(1) Die R,echnungsprüfer haben die Ergebnisse

ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung

zu machen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder

Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung

zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festg,estellten Mängel auch der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortig,e Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich

mündlich bekanntzugeben.

§ 32

(1) Di,e Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen.

Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinh;1.ber sowie

jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über eylle

ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds,

des Betriebes und der Dienstnehmer verpflichtet.

5. ABSCHNITT

Revision

§ 33

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung

und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds

obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.

Diese hat mit der Durchführung der Revision

Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu

besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls

kann die Revision auch fachlich geeigneten

Personen, die nicht Angestellte der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer sind, übertragen werden.

§ 34

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat

mit einem von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem

schriftlichen Auftrag zu legitimi-eren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung v erpflichtet sind.

§ 35

(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal

jährlich ohn,e vorherige Anzeige einer Revisiqn

zu unterziehen.

(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.

§ 36

(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit

der Betreibsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betrebsratsfonds, insbesondere

auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer, zu erstrecken. Der .Uberprüfung unterliegen

die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Ubereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates

sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel

des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Zwecken.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege und den Kassastand, geg,ebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters

oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 37

(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im

übrigen gilt§ 31 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Der Betriebsrat hat d.en Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitz.ung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(

Gruppen)v,ersammlung zu machen.

§ 38

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen

der Revisoren sind von-der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

zu tragen.

6. ABSCHNITT

Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

§ 39

(1) Zur Decknung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung

und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden

Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage

beschließen. Sie darf höchstens

10 Prozent der Betriebsratsumlage betrag!=!n,

Stück 1, Nr. 3 und 4 21

(2) Zur Stellung des Antrag,es an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag

ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betri,ebsräteversammlung den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben,

die die Betriebsratsmitglieder nachweislich

davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3

und 4 gilt sinngmäß.

§ 40

Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage

von der einbehaltenen Betriebsratsumlage

in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung

(Uberweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds

abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt

sinngemäß.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 41

(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 39 Abs. 1 bezeichneten

Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden

den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentral-

. betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen

nur zu den im § 39 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 42

(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfondsobliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten

sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß,

daß mit der vertretungsweisen Verwaltung

auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat

betraut werden kann.

(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 43

(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind

die§§ 13 und 14 sinngemäß .anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß

der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs( Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu

erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende

Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge

zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden,

nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den

einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen

Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.

Rechnungsprüfer

§ 44

Zur Uberprüfung der Verwaltung und Gebarung

des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung

aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen 2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat

nicht angehör,en. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, § 27, § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwenden.

Revision

§ 45

Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds

sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes

sinngemäß anzuwenden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 46

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl