# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1976, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen, Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Dezember 1976, mit der die

zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen,

Erstellung von Klimabeschreibungen und

einschlägigen Gutachten zugelassenen Institute,

Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt

werden

Auf Grund des, § 15 Abs. 4 des Steiermärkischen

Heilvorkommen- und Kurortegesetz.es, LGBl. Nr. 161/

1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 168/

1969, wird verordnet:

§ 1

Zur Durchführung von Analysen von Heilvorkommen

und Erstellung von Klimabeschreibungen

und einschlägigen Gutachten sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer

Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1964, LGBl. Nr. 343, mit der die zur Durchführung

von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von

Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien

und Untersuchungsanstalten bestimmt werden,

ihre Geltung.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl