# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1977 über die Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg) und Ratten (politischer Bezirk Weiz)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. Februar 1977 über die Änderung

der Grenze zwischen den Gemeinden

Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg)

und Ratten (politischer Bezirk Weiz)

Aufgrund des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/

1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976,

wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretung der im politischen Bezirk

Hartberg gelegenen Gemeinde Sankt Jakob

im Walde und· die Gemeindevertretung der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Rat-.

ten haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

Im Bereich der Grundstücke Nr. 242/1, 242/3, 242/4, . 242/5, 243, 244, 259 und 261/2 der Katastralgemeinde Filzmoos der Gemeinde Sankt Jakob im Walde wird die Gemeindegrenze in die Mitte des Flußbettes der neuregulierten Feistritz verlegt. Hiedurch werden Teile der vorangeführten Grundstücke

von der Katastralgemeinde Filzmoos der Gemeinde Sankt Jakob im Walde ausgeschieden und in die Gemeinde Ratten eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der

im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung

vom 1. Jänner 1978 die Genehmigung erteilt.

§ 3

Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenze

die Grenzen der Gerichtsbezirke Hartberg

und Birkfeld berührt werden, hat die Bundesregierung

gemäß § .8 Abs. 5 lit. d des Ubergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 die Zustimmung erteiit.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl