# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. März.1977 über die Funktionsgebühren

und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte

mit eigenem Statut

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Steiermärkischen

Sozialhilfegesetzes vom 9. November 1976, LGBl. Nr. 1/ 1977, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Funktionsgebühr des Obmannes des Verbandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes beträgt

(2) Dem Stellvertreter des Obmannes des Ver-

, bandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes gebührt für die Dauer seiner Amtsausübung eine Funktionsgebühr, die pro Tag 1/30 der monatlichen FUIIlktionsgebühr

des Obmannes des Verbandsausschusses beträgt.

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(3) Die Funktionsgebühr nach Abs„ 1 wird 12mal

jährlich gewährt und erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der BesoldUJilgsgruppe „Beamte der Allgemeinen Verwaltung", Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2, erhöht. Die auszuzahlenden Beträg.e sind

auf volle Schillinge aufzurunden, § 2

(1) Die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses

und deren Stellvertreter erhalten für jede

Sitzung des Verbandsausschusses, an der sie teilnehmen, eine Funktionsgebühr von täglich 500 S.

(2) Hinsichtlich der Erhöhung und Auszahlung

ist § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 3

Den übrigen Vertretern der Gemeinden tn. der Verbandsversammlung gebührt für die Teilnahme

an den Sitzungen · der Verbandsversammlung der Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)-auslagen sowie

der Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, LGBL Nr. 31, in der

.jeweils geltenden Fassung, und zwar im Ausmaß

der Gebührenstufe 4, Tarif IL

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in Kraft

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl