# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. März 1977 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz-Umgebung des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 18. März 1977 über die Bekämpfung

der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder

in den politischen Bezirken Bruck an der Mur,

Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz,

Leoben und in der Landeshauptstadt Graz,

in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes GrazUmgebung

des politischen Bezirkes Graz-Umgebung

sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke

Birkfeld _ und Weiz des politischen Bezirkes

Weiz

Auf Grund der §§ 2, 7 Abs, 2 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBL Nr, 147/ 1957, in der FassUiilg

des Bundesges~tzes BGBl. Nr. 115/ 1960, wird verordnet:

,64 Stück 5, Nr. 18

§ 1

(1) Im 1. Halbjahr 1977 sind in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz-Umgebung des politischen Bezirkes

Graz-Umgebung, im 2. Halbjahr 1977 in den

politischen Bezirken Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz alle bangfreien Rinderbestände einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu unterziehep -(periodische Untersuchung).

(2) Beginn und Ende der Untersuchungen werden

unter Bedacbtnahme auf die Almhaltung· in einzelnen Gebieten nach Anhörung der Landeskammer für

Land- und Forstwirtschaft in Steiermark festgelegt.

(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte we·rden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20

des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.

Die Kosten der serologischen Untersuchung des Blutes werden von den beauftragten Tierärzten. im Namen und auf Rechnung des Bundes eingehoben

un,d sind von diesen an den Bund abzuführen.

§ 3

Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer