# Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 9. Juli 1964, LGBl. Nr. 316, über

die -Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), in der Fassung der G~setze LGBL Nr. 33/1966, LGBl. Nr. 11/1972 und LGBl. Nr. 147/1973, wird geändert

wie folgt:

(1) Als Hilfeleistung für einen Behinderten kommen

in Betracht:

(2) Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine

bestimmte Art der im Abs. 1 -lit. a bis d genannten Hilfeleistungen nicht zu."

6. § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Als Richtsatz gilt der • anderthalbfache Betrag des jeweiligen Richtsatzes in der Sozialhilfe,

der für den Behinderteill nach seinem Familienstand und seinen, Unterhaltsverpflichtungen gelten würde."

„(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dem Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint und der we·gen seines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten

auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren

kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche

(§ 20 Abs. 1) oder betriebsübliche

(§ 20 Abs. 2) Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz)."

„(1) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht geleistet werden, wenn bei dem Behinderten bereits

die Voraussetzungen für eine gesetzliche Alters~

versorgung gegeben sind. 11

(1) Einern Behinderten, der wegen eines anderen

Leidens oder Gebrechens als dem der Funktionsstörung des Sehorgans pflegebedürftig ist und das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen, ein Pflegegeld zu gewähren.

(2) Auf das Pflegegeld der Stufe I haben Personen

Anspruch, die für einzelne, täglidl wiederkehrende, lebenswidltige Verrichtungen dauernd der Wartung

und Hil,fe durdl eine andere Person bedürfen.

(3) Auf das Pflegegeld der Stufe II haben Personen

Ansprudl, die vorwiegend bettlägerig sind

oder ständiger persönlidler Hilfe bedürfen.

(4) Im Falle einer Entmündigung des Behinderten

geht der Anspruch auf das Pflegegeld auf jene Person über, die den tatsädllichen Aufwand für den Behinderten bestreitet."

·14. § 29 Abs. 1 hat zu lauten:

„ (1) Das Pflegegeld der Stufe I beträgt die Hälfte des Pflegegeldes der Stufe· II. Mit Wirksamkeit ,ab L Jänner eines jeden Jahres ist die Höhe des Pflegegeldes durch Verordnung der Landesregierung

neu festzusetzen. Hiebei ist jeweils der im

vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag

mindestens mit dem nach § 108 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Pensionsanpassuhgsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965,

festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfadlen.

Der sidl danadl ergebende Betrag. ist auf einen

durch 5 teilbaren Sdlillingbetrag nadl aufwärts zu

runden."

(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt,

Pflegegeld und Mietzinsbeihilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Der Beh{nderte kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Pfleg,egeld llnd Mietzinsbeihilfe

ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Ubertragung im Interesse des Behinderten oder

seiner Angehörigen liegt."

22. § 33 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt,

Pflegegeld und Mietzinsbeihilfe ruht

(1) Der Behinde;-te hat eine zu Unrecht empfangene

Hilfe zum Lebensunterhalt ·oder Mietzinsbeihilfe

oder ein zu Unred1t empfangenes Pflegegeld

zurückzuzahlen.

(2) Die Landesregierung hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe

oder das zu Unrecht empfangene Pfl.egegeld

dann nicht zurückzufordern, wenn

„(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten

der Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und c entspre91end ihrer finianziellen Leistungskraft beizutragen. Dieser Beitrag, ist mit der Hälfte des Ausmaßes festzusetzen, in dem eine Inarnspruchruahme

zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe zulässig wäre."

(1) Anträge auf Leistungen nad1 diesem Gesetz

sind über die Wohnsitzgemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes des Behinderten

einzubringen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung bei allen Arten der Hilfeleistung, . ausgenommen bei Anträgen auf Aufnahme in eine Einrichtung

der Eingliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie,

auf Aufnahme in eine geschützte ·

Werkstätte und auf Gewährung von Pflegegeld.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet

außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 38)

sowie über die Inanspruchnahme von Kostenbeiträgen

des Behinderten(§ 39).

(4) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

nach Abs. 2 hat nach Einholung der _Stellungnahme

der Wohnsitzgemeinde und nach Einholung

des Gutachtens eines Sachverständigenteams zu erfolgen,

dem mindestens der Amtsarzt, eirn nach der Art des Leidens oder Gebrechens zuständiger Facharzt, die nach ~em Aufenthaltsort des Behinderten

zuständige Fürsorgerin sowie in Fällen der beruflichen

Eingliederung ein Berufsberater des Arbeitsamtes

angehören müssen. Nach Bedarf können den Beratungen des Sachverstänidigenteams noch weitere

Sachverständige zugezogen werden.

(5) Ergibt das Ermittlungsverfahren, daß als Hilfeleistung die Aufnahme in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie

oder die Aufnahme iri eine geschützte Werkstätte

oder die Gewährung von Pflegegeld in · Betracht

kommt, so legt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag mit dem Gutachten des Sachverständigenteams

der Landesregierung vor, die hierüber entscheidet."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft. •

Niederl

Landeshauptmann

Gruber

Landesrat