# Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 24. April 1974, LGBl. Nr. 66, über

die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für

das . Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974) wird wie folgt geändert:

(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die

im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat die Landesregierung

den nach dem Gesetz LGBL Nr. 10/1968 bestellten Wohnbauförderungsbeirat anzuhören.

(2) Begehren auf Gewährung von Förderung sind

an die Landesregierung zu richten.

(3) Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Falle

der aufrechten Erledigung · des Begehrens ist. dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu

erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung."

7. Die bisherigen §§ 21 bis 24 haben die Bezeichnung .,§§ 16 bis 19" zu erhalten.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter