# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 - GHO 1977)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 26.April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

über die Kassen- und · Rechnungsführung sowie

über die Verwaltung des Gemeindeeigentums

für die Gemeinden des Landes Steiermark mit

Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 - GHO 1977)

Auf Grund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9, 1973 und LGBl. Nr. 14/1976 wird verordnet:

Erstes Hauptstück

VORANSCHLAGSWESEN

I. Abschnitt

Erstellung des Voranschlages

§ 1

Voranschlag

(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushal(s,jahr

(Finanzjahr) so rechtzeitig zu ,erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamk,eit tret,en

kann.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Stück 6, Nr. 22 73

§ 2

Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sofern s,ie endgültig solche der Gemeinde sind (planmäßige Einnahmen und Aus.gaben).

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:

(3) Veranschlagt werden können:

(4) Nicht zu veranschlagen sind:

(2) Ausgenommen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung sind:

(3) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen

sind in Bruttobeträgen aufzustellen.

Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme

der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag

selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung

der Einnahmen und Ausgaben aber in

einer Beilage (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(4) Werden für w.irtschaftliche Unternehmungen

dier Gemeinde als Beilag,en zum Voranschlag Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt, ist in den Voranschlag

nur der abzuführ,ende Gewinn oder der zu deckende

Verlust aufzunehmen.

§ 4

Ermittlung der Höhe der zu veranschlagenden

Beträge

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit

Unterlag,en hiefür vorhanden, zu errechnen, sonst

gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei gleichbleibenden

Verhältnissen sind der Schätzung die Erflogsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen

drei Haushaltsjahre zugrunde zu l,egen. Sonst s.ind

die Entwicklung und die mittlerweile eingetretenen

Änderungen der Rechtslage sowie die Änderungen

in den Verwaltungseinrichtung,en zu berücksichtigen.

(2) Die Unterlage für die Veranschlagung von

Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, bildet der Di.enstpostenplan, der ein Bestandteil

des Voranschlages ist.

(3) Die Höhe der Vergütungen (§ 5 Abs. 11) ist auf

Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen. Hiebei können für gleichbleibende Leistung Bausehbeträge vorgesehen

werden.

(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder

abzurunden, daß sie durch hundert teilbar sind.

§ 5

Besondere Anordnung für die Veranschlagung von

Einnahmen und Ausgaben

(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind

die Aus.gaben, welche Leistungen für Personal

betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören di,e

Geld- und Sachbezüge für die öffentlich rechtlichen Bediensteten und die Vertrags- und sonstig,en Bediensteten, die Nebengebühren und Geldaushilfen

sowie die Dienstgeberbeiträge und foeiwilligen Sozialleistungen. Für sie ist die Gliederung der Postenklasse 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - -y'RV, BGBl. Nr. 493/1974,

maßgebend.

(3) Die Ausgaben, betreff.end die Le"istungen für

Personal, sind entweder zusammengefaßt in der Gruppe O „Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung" oder aufgeteilt bei den einzelnen Verwaltungszweigen zu veranschlagen. Eine solche Aufteilung

dieser Ausgaben hat zu erfolgen, wenn sie

für eine Beitrags- oder Gebührenvorschreibung heranzuziehen

sind.

74 Stück 6, Nr. 22

(4) Soll ein Bedi,ensteter während eines Teiles

des Haushaltsjahres in einem ander,en Verwaltungszweig als dem, dessen Personals,tand er angehört,

beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort

zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich,

so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten

für die Veransd1lagung maßgebend.

(5) Pensionen und sonstige Ruhebezüge sind

grundsätzlich beim Abschnitt 08 „Pensionen" zu

veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen

und wirtschaftliche Unternehmungen

sind die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als

Ausgaben dieser Einrichtung-en zu veranschlagen.

(6) Soweit Darlehen für besondere Zweck,e der Verwaltung aufgenommen werden, ist der Schuldendienst beim betreffenden V€rwaltungszweig als

ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Bei Dar-

' lehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen

ist der Schuldendienst in deren W-irtschaftsplan

(§ 17) aufzunehmen.

(7) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen sind nur zu v,eranschlagen, wenn die Einnahmen auf Grund von Gesetzen, Verträgen,

letztwilligen Verfügungen oder auf Grund von

vom Gemeinderat oder vom Gemeindevorstand

im Rahmen ihrer Wirkungskreise gefaßten Beschlüssen

bestimmten Zw,ecken gewidmet sind.

(8) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Offentliche

Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeinrichtungen und -anlagen.

Diese sind bei der in Frage kommenden

Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

(9) Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Anteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben (Ertragsanteile) in Form eines Unterschiedsbetrages zwische_n Finanzkraft und Finanzbedarf

(Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel

vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen

getrennt zu veranschlagen.

(10) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche EinnahmE\n nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können

sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen

Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.

(11) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen

sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um

Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von

Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder

an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt.

Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmun-

• gen, für die keine Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt werden. Die Vergütungen sind .als solche ersichtlich zu machen.

(12) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere

Haushaltsjahre geplant ist, sind die Ausgaben

mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden

Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben

zu veranschlagen.

'{13) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben

haoen Kostenberechnungen und, wenn möglich,

Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen

über die Folgekosten vorauszugehen. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darst_ellung

der Art der Ausführung und der Finanzierung

in die Erläuterungen (§ 12 Abs. '2 lit. b) aufzunehmen.

(14) Bedarfszuweisungen für außerordentliche

Vorhaben sind bei Vorliegen entsprechender Zusagen

als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

§ 6

Gliederung des Voranschlages

(1) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen

und einen außerordentlichen Teil gegliedert.

(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im

kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig

werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus '

ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden

ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind

die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen

und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(4) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen

oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheb'

lich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche

Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig,

als das Vorhaben ganz oder teilweise durch

außerordentliche Einnahmen bedeckt werden soll.

(5) Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:

(1) Bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher

und verwaltungsinäßiger Zusammenhang besteht,

kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung

der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt

werden, daß Ersparungen ohne besondere

Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden

dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt

sind, sind stets gegenseitig deckungsfähig,

soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung

handelt.

(2) Gelten Ausgabeposten als gegenseitig dekkungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabepost ersparten

Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen

verwendet werden, die sich bei anderen

deckungsberechtigten Ausgabeposten ergeben. Sind

Ausgabeposten mit anderen Ausgabeposten einsei- -

tig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen

Ausgabeposten ersparten Mittel zur Begleichung

von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabeposten verwendet werden.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß diese

bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit) . Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.

§ 9

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß dem

in den Anlagen 1, 2 und 3 b der VRV enthaltenen Gliederungsschema

(4) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1

lit. c bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert

werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente

gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der VRV anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck

sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle

besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gli_ederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander durch einen Schrägstrich

zu trennen.

(7) In den Voranschlägen sind

(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen

Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen

und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veransd1lagt und in die Gruppen,

Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefaßt

übernommen werden.

(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf

die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat

nach wirklichkeitsnahen Maßstäben (Aufteilungsschlüsseln)

zu erfolgen.

§ 11

Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds

Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,

die von der Gemeinde verwaltet werden,

sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voransch\ag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen

sind.

76 Stück 6, Nr. 22

§ 12

Beilagen zum Voranscblag

(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen:

(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen.

Insbesondere sind zu erläutern:

(3) Nach Möglichkeit sollten erläutert werden:

(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht

rechtzeitig beschlossen werden, hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des

kommenden Haushaltsjahres ein Vo'Ianschlagsprovisorium zu beschließen.

(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates

nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten

Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:

(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag

noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres

Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeindera.t unverzüglich

zu berichten.

§ 15

Nachtragsvoranschlag

Liegen die Voraussetzungen des § 78 der Ge-·

meindeordnung. 1967 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag

zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner

Erstellung erforderlichen Anderungen der veranschlagten

Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen

sind. Die Anderungen sind im Nachtragsvoranschlag

unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren

namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen,

daß den neuen Voranschlagsbeträgen die

ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt

und in zwei weiteren Spalten die Unterschiedsbeträge,

um die die neuen Voranschlagsbeträge

gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen

höher oder niedriger sind, angegeben werden.

Nachtragsvoranschläge dürfen nur fi,ir das laufende

Stück 6, Nr. 22 77

Haushaltsjahr erstellt werden. Dabei sind die Vorschriften

der §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung

1967 sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Rechtsnatur des Voranschlages

Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder

Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch

aufgehoben.

§ 17

Wirtschaftspläne für wirtschaftliche

Unternehmungen

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn

oder zu deckenden Verlust im Voranschlag

aufscheinen (§ 3 Abs. 4), sind Wirtschaftspläne zu

erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages

bilden.

(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in

einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan.

(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren

Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) entl,ialten, die sich

aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens

sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel

ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen,

nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen

sind für jedes Vorhaben getrennt zu

veranschlagen. Der Finanzplan soll im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 18) für die folgenden Geschäftsjahre ergänzt werden.

(4) . Der Erfolgsplan muß sämtli;:he voraussehbaren Erträge und Aufwendungen, des kommenden

Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind

die Zahlen des Erfolgsplanes für das . laufende Geschäftsjahr

und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung

des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben

an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne .des § 12 Abs. 1 Z. 2 anzuschließen.

§ 18

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Gemeinden sollen einen mittelfristigen

Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufstellen. Seine Ergebnisse sind bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Das

erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für d-as jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und

dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen

und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen

und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene

Investitionsförderungen handelt, für jedes

Haushaltsjahr der Planperiode anzugeben. Im

mittelfristigen Investitionsplan sind die Ausgaben

für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen

für jedes Haushaltsjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzuführen.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest

jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein

weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

(4) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam

mit dem Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen

und von ihm zu beschließen.

II. Abschnitt

Vollziehung des Voranschlages

§ 19

Haushaltsführung

(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage

für die Führung des Haushaltes.

(2) Uber den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag darf nur jenes Organ

gänzlich oder teilweise verfügen, welches auf Grund der Gemeindeordnung 1967 hiefür zuständig ist.

(3) Die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle sind nur insoweit und nicht früher zu

vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und

sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(4) Auszahlungsanordnungen dürfen, außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 nur erteilt werden, wenn

im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der

zu der Anordnung führt, vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung der

außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§ 21) eingeholt

wurde. Im übrigen müssen die Annahmeund

Auszahlungsanordnungen (§ 25) rechtzeitig erteilt

werden, um die Fälligkeit der Zahlung einhalten

zu können.

(5) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht

auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch Gesetz oder Vertrag

begründeten Umfang zu erzielen.

§ 20

Bindung an den Voranschlag

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten

sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach

im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung

des Gemeinderates zur Leistung von außerund

überplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag

oder in einer Bewilligung zur Leistung außerund überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck

getätigt werden, soweit und solange dieser fort,

78 Stück 6, Nr. 22

dauert. Mittel, über die am Ende des Haushaltsjahres

noch nicht verfügt ist, gelten als erspart,

soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 anderes ergibt.

§ 21

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen

sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder welche,

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen

(überplanmäßige Ausgaben), sind nur

zulässig, wenn sie vom Gemeinderat genehmigt

wurden.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung von außer- oder

überplanmäßigen Ausgaben darf nur gestellt werden,

wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt

wird. Die Bedeckung ist im Antrag konkret nachzuweisen.

(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr

im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben

anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung des Ge-.

meinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag

beantragen.

§ 22

Gesamtdeckung und-Einzeldeckung

(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

dienen zur Bedeckung der gesamten ordentlichen

Ausgaben, soweit nicht besondere Zweckwidmungen

für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(2) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlages dürfen nur für jene Ausgaben desselben

verwendet werden, für die sie veranschlagt wurden (Einzeldeckungsprinzip) .

(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in

vollem Umfang b_enötigt werden, ist der Uberschuß

zur Schaffung anderer Vermögenswerte, zur Zu•

führung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung

zu verwenden.

§ 23

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes

oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen

kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme

von Voranschlagsbeträgen bis zu

einem anzugebenden Betrag und bis zu einem an:

z:ugebenden Zeitpunkt beschließen. Vop. einer solchen

Sperre sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen

der Gemeinde ausgenommen.

§ 24

Anordnungsbefugnis

(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister

aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung

einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten

ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.

{2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind

Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.

(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener

Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen

wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse

sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister

zur Kenntnis zu bringen.

§ 25

Annahme- und Auszahlungsanordnungen

(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich

einzeln durch förmliche Kassenanweisungen

zu erteilen. Für · mehrere sachlich zusammengehörende

Zahlungen ist eine Sammelanordnung zulässig.

Wenn Zahlungen in gewissen Zeitabständen

wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind,

dürfen Daueranordnungen ausgestellt werden.

(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich

vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; konnte eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist der Gemeindekasse unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung

zuzuleiten.

(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:

(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch

einen Stempelaufdruck. auf dem Beleg erteilt werden,

welcher mindestens die im Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11 angeführten Merkmale aufzuweisen

hat.

(5) Anzahlungen und Teilzahlungen zu Lasten

einer Voranschlagsstelle dürfen nur angeordnet

werden, wenn dies vertraglich festgelegt ist. TeilStück 6, Nr. 22 79

zahlungen dürfen nur auf Grund überprüfter Teilredmungen

angeordnet werden.

§ 26

Haushaltsüberwachung

(1) Zur Uberwachung des Einganges der angeordneten

Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten

nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen

sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung

nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungsliste ist

innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern

abzustimmen; zu diesem Zweck muß den Anord~

nungsbefugten die Einsichtnahme in das Sachbuch

gewährleistet sein.

(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung

wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung

der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand

des laufend geführten Sachbuches unter Berücksichtigung

des Vormerkes über Bestellungen und deren

Abwicklung überprüft wird.

§ 27

Stundung und Nachsicht von Forderungen,

· Ratenbewilligungen

(1) Auf Ansuchen des Zahlungspflichtigen kann

die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung seiner

Schuld hinausschieben (Stundung) ode.r die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die soforÜge oder

volle Abstathmg der Schuld für den Zahlungspflichtigen

mit erhebHchen Härten verbunden wäre und

die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde

durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Für gestundete Beträge ist eine angemessene

Verzinsung der aushaftenden Forderung; die das

im § 161 LAO festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten darf, festzusetzen. Von der ·Festsetzung

von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche

Lage des Zahlungspflichtigen schwer beeinträchtigen würde.

(3) Eine Stundungs- oder Ratenbewilligung kann

von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution)

abhängig gemacht werden, wenn die begründete

Annahme besteht, daß sich der Zahlungspflichtige

der Abstattung dieser Schuld en~ziehen will. Der Widerruf von Stundungen und Ratenbewilligungen

kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte

Zahlungstermine nicht eingehalten werden

(Terminverlust).

(4) Forderungen der Gemeinde dürfen nur dann

· ganz oder teilweise nachgesehen (abgeschrieben)

werden, wenn

(5) Für Bewilligungen von Stundungen, Ratenzahlungen und Nachsicht von Forderungen sind die in

der Gemeindeordnung 1967 angeführten Organe

zuständig. Von der Gewährung einer Stundung oder

Ratenzahlung und von der Nachsicht einer Forderung

hat der Bürgermeister die Gemeindekasse zu

benachrichtigen.

§ 28

Auslaufmonat

Die Befugnis zur Verfügung über die auf Grund

des Voranschlages den anordnenden Stellen zugewiesenen

Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich

mit Ablauf des Haushaltsjahres. Es können

jedoch alle Ausgaben, soweit sie in diesem Haushaltsjahr

fällig waren oder über den 31. Dezember

des laufenden Haushaltsjahres gestundet worden

sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden

Haushaltsjahres zu Lasten der Rechnung

• des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden. Hinsichtlich der Einnahmen · ist sinngemäß zu

verfahren.

Zweites Hauptstück

RUCKLAGEN- UND VERMÖGENSVERWALTUNG

I. Abschnitt

Rücklagenverwaltung

§ 29

Arten von Rücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine

Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die Allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige

Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse); in ihr sollen ferner Mittel zur Deckung von

Abgängen des ordentlichen Voranschlages künftiger

Jahre angesammelt werden.

(3) Als Sonderrücklagen gelten jene Rücklagen,

die auf Grund von Gesetzen, Verträgen oder Gemeinderatsbeschlüssen für bestimmte Zwecke zu

bilden sind. Hiezu gehören insbesondere Erneuerungs-,

Instandhaltungs- und Erweiterungsrücklagen,

Tilgungsrücklagen und Rücklagen für die Fina~zierung außerordentlicher Vorhaben.

§ 30

Veranschlagung von Rücklagen

(1) Die Veranschlagung von Ausgaben zur Bildung

von Rücklagen ist zulässig, sofern der Voranschlagsausgleich (§ 7) hiedurch nicht gefährdet

wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandhaltungs-,

Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen.

80 Stück 6, Nr. 22

(2) Die Veranschlagung von Zuführungen zu den Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen (§ 31),

den Erweiterungsrücklagen (§ 32), Tilgungsrücklagen (§ 33) und den Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben hat bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage sind in der Gruppe 9 zu veranschlagen.

(3) Uie Entnahme aus Rück.lagen ist je 'nach ihrer Zweckbestimmung entweder im ordentlichen oder

im außerordentlichen Haushalt zu veranschlagen.

§ 31

Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen

(1) Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungsund Instandhaltungsrück.lagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelnen Vermögensgruppen

so zu bemessen, daß die voraussichtlichen

Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände

in gleichmäßigen jährlichen

Hundertsätzen verteilt werden (§ 70 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967).

(3) Die jährlichen Zuführungen zu den haltungsrück.lagen sind so zu bemessen,

voraussichtlichen Instandhaltungskosten

werden können.

§ 32

Erweiterungsrücklagen

Instanddaß

die

bedeckt

(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes

erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen

anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt

der Vornahme der Erweiterung die Kosten

:tJ_iefür durch die Rücklage bedeckt werden können.

§ 33

Tilgungsrücklage

(1) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit

dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig

werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrück.

lage anzusammeln (§ 80 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage sind so zu bemessen, daß bei Ende der Laufzeit

des Darlehens die Rückzahlung aus der Rücklage

erfolgen kann.

§ 34

Verwaltung der Rücklagen

\

(1) Die veranschlagten Zuführungen an die Rücklagen haben möglichst laufend, spätestens mit Ende

des Haushaltsjahres zu erfolgen.

(2) Die Rücklagenbestände sind sicher und zinsenbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu achten,

daß sie im Bedarfsfalle greifbar sind.

(3) Die Zinsen aus der Anlage von Rück.lagen

fließen den Rücklagen zu. Sie sind im ordentlichen

Haushalt als Zinsenertrag in Einnahme und in

gleicher Höhe als Zinsenzufuhr an die Rücklage in Ausgabe zu veranschlagen.

§ 35

Verwendung der Rücklagen

(1) Die Verwendung der Rücklagen ist nur nach

ihrem im Voranschlag vorgesehenen Zweck. zulässig,

es sei denn, sie werden für den vorgesehenen

Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr

benötigt.

(2) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen

Leistung anderer veranschlagter Ausgaben

erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde

ein finanzieller Nachteil erspart werden kann

(innere Darlehen). Die Rück.lagen sind nach Maßgabe

des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber

so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die

bestimmungsgemäße Ve~wendung im Bedarfsfalle

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Änderungen der Zweckwidmung einer Rücklage

bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

II. Abschnitt

Vermögensverwaltung

§ 36

Vermögensverzeichnisse

(1) Uber unbewegliche und bewegliche Sachen

sowie Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind

oder ihr zustehen, sind Bestandsverzeichnisse zu

führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage und Standort der Sachen ersichtlich

sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden,

soweit die im Abs. 1 angeführten Sachen und Rechte in einem Anlagennachweis (§ 37) enthalten

sind.

§ 37

Anlagennachweis

(1) Uber unbewegliche und bewegliche Sachen

sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen,

soweit diese keine eigenen Vermögensrechnungen

erstellen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise

zu führen. In den Anlagennachweisen

sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten

und die . Abschreibungen mit ihren Veränderungen

auszuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

§ 38

Pflege und Erhaltung des Vermögens

Die Pfleg~ und Erhaltung des Vermögens in einem

zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen.

Bestandteile des Vermögens dürfen nur verStück

6, Nr. 22 81

liehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen

werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung

des betreffenden Vermögensbestandteiles oder

der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.

Drittes Hauptstück

KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN

I. Abschnitt

,

Zahlungsvollzug

§ 39

Organe der Gemeindekasse

(1) Die Kassen- und Rechnungsführung hat der Gemeindekassier (Finanzreferent) zu besorgen.

(2) Werden wegen des Umfanges der Gebarung

Bedienstete für den Kassen- und Rechnungsdienst

herangezogen, sind dieselben nur als Hilfsorgane

des Bürgermeisters (§ 24) und des Gemeindekassiers

(Finanzreferenten) im Aufttag derselben und unter

deren Verantwortung tätig.

(3) Wenn im Kassen- und Rechnungsdienst mehrere

Bedienstete beschäftigt werden, sind die Kassen- und die Buchführung von verschiedenen Bediensteten

zu besorgen.

(4) Der Bürgermeister, die anweisungsbefugten

Bediensteten, die Bediensteten der mit der Führung

des Rechnungswesens betrauten Dienststelle

sowie des Kontrollamtes dürfen mit der Kassenführung

nicht betraut werden. Die mit der Kassenführung

Beauftragten sind nicht befugt, Zahlungen

anzuordnen.

§ 40

Aufbau der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse hat alle Kassengeschäfte

der Gemeinde zu erledigen (Einheitskasse).

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung

bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet

werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und

haben mit dieser regelmäßig monatlich, immer jedoch

dann abzurechnen, wenn ihr Kassenbestand

2000 S übersteigt.

(3) Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben können

Handkassen (Verläge) eingerichtet werden, die regelmäßig mit der Gemeindekasse abzurechnen haben.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene. Wirtschaftspläne erstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.

§ 41

Aufgaben der Gemeindekasse

Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören

insbesondere:

(1) Ein- und Auszahlungen sind nur in den hiefür

vorgesehenen Räumen und soweit als möglich

bargeldlÖs zu vollziehen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.

(2) Auszahlungen dürfen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet,

Einzahlungen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden.

Erf9lgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung

vorliegt, so ist s_ie vorläufig als

Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich

zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit

erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister)

ist hievon zu verständigen und die nachträgliche

Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen

(§ 25 Abs. 2).

§ 43

Einziehung von Einnahmen

(1) Die Gemeindekasse hat auf Grund der Annahmeanordnungen

·die laufenden Einnahmen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Mieten, Pachtzinse usw.)

zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten,

andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist

und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich

einzuziehen.

(2) Als Einzahlungstag gilt:

(3) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist

zu vermerken, /unter welchen Belegnummern die Gutschriften verbucht wurden.

§ 44

Leistung der Ausgaben

(1) Die Gemeindekasse hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der

in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.

82 Stück 6, Nr. 22

(2) Als Auszahlungstag gilt:

(3) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder

an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(4) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist

zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Lastschriften verbucht wurden.

§ 45

Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung

(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung

dem Einzahler eine Empfangsbestätigung_

auszustellen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache

des Geldempfanges den E1nzahlungspflichtigen,

den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und

den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) bzw. bevoll-'

mächtigten -Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung

herzustellen und vom Einzahler unterschreiben zu

lassen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Buchung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufd„ruck.

(3) Uber die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Empfangsbestätigung nur auf

Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung

anzugeben ist.

(4) Uber jede Barauszahlung hat die Gemeindekasse

vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung

zu verlangen. Für die Auszahlung von Gehältern,

Löhnen _ usw. kann von einer Auszahlungsbestätigung

abgesehen werden, wenn die Auszahlung in

anderer Weise ausreicpend bestätigt wird.

(5) Di,e Auszahlungsbestätigung hat außer der Tats,ache der erfolgten Zahlung den Empfänger,

den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift

des Empfängers zu ,enthalten. •

(6) Liegt ein Beleg (Rechnung usw.) vor, so kann

die Bestätigung der Zahlung auf diesem erfolgen.

In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten"

mit Angabe des Ortes und des Tag,es der Zahlung sowie die Unters-chrift des Empfängers.

II. Abschnitt

Geldverwaltung

§ 46

Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekass, e, den Nebenkassen und den Sonderkassen

v. erwaltet werden.

(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte

Kassenmittel sind auf das Girokonto der Gemeinde

einzuzahl-en.

(3) Der Barbestand der Gemeindekasse, der Neben- und Sonderkassen ü;t in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch

in einer versperrbar,en eisernen Geldkassette, aufzubewahren.

(4) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit

Privatgeldern und die Verwahrung privater und

amtsfremder Gelder in der Gemeindekasse sind

unzulässig.

§ 47

Verfügung über Konten und Sparbücher

Uber die Konten und Sparbücher bei Geldinstituten

sind der Bürg-ermeister und der Gemeindekassier

(Finanzrefere:nt) gemeinsam verfügungsberechtigt.

Diese können j,edoch unbeschadet ihrer V,erantwortlichkeit Gemeindebedienstele · hiezu

schriftlich ermächtigen. Die Namen und Unterschriftsproben

der Zeichnu.ngsber,echtigten sind den Geldinstituten bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Verrechnung

§ 48

Grundsätze der Verrechnung

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen

der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen. Di,e Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen,

die auf Grund von Wirtschaftsplänen

(§ 17) geführt werden, ist nach den Grundsätzen_

der Doppik zu verrechnen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben sowohl zeitfolgemäßig als auch sachgeordnet

zu umfass,en.

(3) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigungmuß durch Unterlagen, welche die Buchung

begründen, belegt sein.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 g-elten für Sondervermögen, Stiftung,en und Fonds sinngemäß

mit der Maßgabe, daß auf deren Bedürfnisse

und Eigenart Bedacht zu nehmen ist.

§ 49

Aufgaben der Buchhaltung

(1) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften

getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst

der Gemeinde zwei oder mehr Bedienstete

. beschäftigt sind.

(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören

insbesondere:

(1) Bei der zeitfolgemäßigen Verrechnung sind

di,e Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen

Reihenfolge ,ihres Vorkommens in den Zeitbüchern

zu v,erbuchen.

(2) Bei der sachgeordneten V,errechnung sind

die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, di.e Ausgaben nach den verschiedenen Verwendungszwecken ,in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung zu verbuchen.

(3) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlag,e für den Rechnungsabschluß

des ordentlichen und des außerordent-

1ichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der

voranschlagsunwirksamen Gebarung di-enen.

§ 51

Verrechnungsumfang

Die Verrechnung umfaßt:

(1) DJe Ausführung jeder veranschlagten Einnahme

und Ausgabe hat für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu erfolgen.

(2) Für jede VoranschlagsstelLe ist ein Sachbuchbfatt zu führen. Auf jedem Sachbuchblatt für

Einnahmen sind der Voranschlagsbetrag, di,e Forderungen (Soll, Vorscheibung) . und Zahlungen

(Ist, Abstattung), auf jedem Sachbuchblatt für Ausgaben

der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten

(Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) zu buchen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen

und Ausgaben sind entsprech,ende Einnahmen- und Ausgabensachbuchblätter einzurichten.

Uberschreitungen sind ,in voller Höhe bei den

sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.

(4) Ausgaben, die im einem Sammelnachweis

(§ 10) zusammengefaßt sind, können zunächst auf

einem hi,efür vorzusehenden Sachbuchblatt ver- ·

rechnet werden. Sie sind am Ende des Haushaltsjahres

den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen

anzulasten.

(5) Vergütungen gemäß § ? Abs. 11 sind nach

ihrer Fälligkeit monatlich zu verrec, hnen.

§ 53

Bruttoverrechnung

(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt

zu ,erfolgen.

(2) Absetzungeri. sind zulässig, wenn es sich um

nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen

und Ausgaben handelt und der Rückersatz im g1eichen

Haushaltsjahr wie die dazugehörige Einnahme

oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von

Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für

Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Besduänkung

möglich.

§ 54

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

(1) Für die zeitliche Zug,ehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe ist deren Fälligkeit maßgebend.

(2) Die im laufenden Haushaltsjahr fällig gewordenen Gebarungen können ,auch nach dem 31. Dezember im Auslaufmonat. (§ 28) bis zum Abschluß der Bücher noch für Rechnung des abgelaufenen

Haushaltsjahres verrechnet werden.

(3) Auszahlungen, die zwecks zeitg,erechter Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden

Haushaltsjahr flüssiggemacht werden, sowie

Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreff.

en (Ubergangsposten), sind im Wege der voranschlagsunwiksamen

Verrechnung in die Bücher

des folgenden Haushaltsjahres überzuführen.

(4) In allen anderen als in den in den Absätzen 2

und 3 angeführten FäUen ist die Uberstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus

dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung

in ein anderes Haushaltsjahr unzulässig.

§ 55

Verrechnung der Uberschüsse und Abgänge des Vorjahres

Uberschüsse und Abgänge des Vorjahres sind in

die Haushaltsr,echnung (§ 78) aufzunehmen. Sie

ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung

der Summe der ,im betr,effenden Vorjahr

vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen

und der Summe der im betreffenden Vorjahr

vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.

§ 56

Voranschlagsunwirksame Verrechnung

(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen

und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwüksam (durchlaufend) zu verredlnen. Hiezu gehören

insbesondere:

84 Stück 6, Nr. 22

(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen ·nur

dann voranschlagsunwirksam verriechnet werden,

wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung

begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

§ 57

Vermögensverrechnung

Die Vermög:ensv,errechnung hat, getrennt nach

Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach

den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile,

die im Laufe des H.aushaltsjahr,es an di,esen eintretenden

Zu- und Abgänge wertmäßig festzuhalten.

§ 58

Betriebsabrechnung

Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und

wiirtschaftliche Unternehmungen · sollen Betriebsabrechnungen

(Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen)

nach betri-ebswirtschaftlichen Gundsätzen geführt

werden.

§ 59

Ubertragung der Verrechnung

Der Gemeinderat kann die V,errechnung ganz

oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung

besorgen lassen, wenn die

ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach

den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet

wird. Bei Ubertragung der Verrechnung

•ist diese Stelle V1ertraglich zu verpflichten,

das Amts- und Steuergeheimnis zu wahren.

IV. Abschnitt

Bücher

§ 60

Zeitbuch

(1) me zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zedlbuch

zu erfolg,en. Dieses kann in Buchform oder

bei Anwtendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren

sind, gefüht werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen

sind ,entweder in je einem Teilbud1

oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander

· unterscheidbar, einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat zumindest Spalten für die Belegnummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Voranschlagsstelle, die Bezeichnung

des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Zahlung und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entspredlen, ,ist bei maschinellen

Budlhaltungssystemen für eine aus.reimende Textspalte

vorzusorgen.

§ 61

Hilfszeitbücher

Neben dem Zeitbudl können für bestimmte Arten

von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbüd1er geführt

werden, deren Absdllußergebnisse spätestens

vor Erstellung des, Monatsabsdllusses (§ 72) ,in das Zeitbudl zu übernehmen sind.

§ 62

Tagesabschlußbuch

(1) Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und

soldle mit einem umfangreichen Zahlungsverkehr

haben ein Tagesabschlußbuch zu führen.

(2) In das, Tagesabschlußbuch sind die Tagesabsdllüsse über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen

der Gemeindekasse aufzunehmen, sodann

ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) dem tatsädllidlen Kassenbestand (Kasseniststand) gegenüberzusteHen. Dabei ist nachzuweisen,

inwieweit sich der Kassienistbestand aus Zahlungs,mittJeln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Kassenfehlbeträge und Kassenmehrvorfunde

sind im Tagessdllußbudl zu v.ermerken.

(4) In Gemeinden mit elektronischen Budlungsanlagen kann das Tagesabsdllußbudl durdl den

masdlinellen Ausdruck eines entspredlenden Tagesberidltes

ersetzt werden.

§ 63

HaushaMssachbuch

(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben

· sind in der im Voransdllag vorgesehenen

Ordnung (§ 6) in das Haushaltssadlbuch einzutragen. Dieses ist in Karteiform zu führ,en.

(2) Für jede Voransdllagsstelle ist ein eigenes

Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost

und die namentlidle Bez,eichnung der Voransdllagsstelle

sowie die Höhe des veranschlagten Betrages

(§ 4) anzuführen.

(3) Das Haushaltssadlbuch hat zumindest Spalten

für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung

oder Auszahlung, die Belegnummer, die Bezeichnung

des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten, wobei

den Erfordernissen der Sollverrechnung (§ 52 Abs. 2)

zu entsprechen ist.

§ 64

Hilfssachbücher

Auß:er im Haushaltsbuch nach § 63 können die Einnahmen und Ausgaben zunächst in Hilfssachbüchern

(Personenkarteien, Hebelisten u. dgl.) verStück

6, Nr. 22 85

bucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind monatlich in das, Haushaltssachbuch

zu übernehmen.

§ 65

Sachbuch für die veranschlagsunwirksame Geba!

ung

(1) Für die voranschlags,unwirksame Gebarung

ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, w,elches Spalten für die laufende Nummer,

den Tag der Einzahlung oder Ausz.ahlung, die Belegnummer, ·die Kontlenbezeichnung, die Bezeichnung

des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungs,grund

und den Betrag zu ,enthalten hat.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen können

,entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen

Spalten nebeneinander oder auf je ,einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht

werden.

§ 66

Sachbuch für das Vermögen

Gemeinden, die mit dem Vermögens,v,erzeichnis

. (§ 74 der Gemeindeordnung 1967) nicht das Auslangen

finden, haben für die Einnahmen und Ausgaben,

welche die Vermögensbestände vierändern,

sowie für sonstige Anderungen dieser Bestände

ein Sachbuch für das Vermögen zu führen. In

diesem sind der Bestand des, Vermögens am Beginn

des Haushaltsjahres, s,eine Anderungen im Laulle des Jahres (Zu- und Abgänge) und der Bestand

am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

§ 67

Anlage der Bücher

(1) Die Bücher sind jeweils für ein Haushaltsjahr

anzulegen und zu führen. Personenkarteien,

Hebelisten u. dgl. (§ 64) können auch für mehrere

Jahre vierwendet werden.

(2) Die Buchungen im Haushaltssachbuch und im Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung

(§§ 63 und 65) müssen auf Karteiblättern erfolgen.

Die übrigen Buchungen können ,in gebundenen

oder g•ehefteten Büchern vorgenommen werden,

die mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen

zu versehen s,ind. Bei Eröffnung dieser Bücher ist

die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag

derselben vom Bürg:ermeister zu bescheinigen.

(3) Werden die Bücher in Karteiform geführt, so

sind Vorkehrungen (Führung "von Registerkarten)

zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere

ein unstatthaftes Entfernen einz-elner Karten oder

Blätter, mit Sicherheit verhindern.

(4) Die zeitfolg,emäßige und s,achgeordnete Verrechnung kann auch in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang (Durchschreibeverfahren) mittels Buchungsplatten, Buchungsmaschinen oder Datenv-erarbeitungsanlagen

(Computer) erfolgen, wenn die dabei

zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare

in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 60 Abs. .2 und 63 Abs. 3 entsprechen. (5) Werden von einer Datenverarbeitungsanlage

Zeitbuch- und Sachbuchdaten nicht laufend ausgedruckt,

so muß unter Berücksichtigung der Datensicherung

zumindest die Möglichkeit einer jederzeitigen

Listung aller gespeid1erten Verr-echnungsvorgänge

gewährleistet sein.

§ 68

Führung der Bücher

(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich

lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer

oder blauer Farbe vorzunehmen. Absetzungen {§ 53

Abs,. 2) müss,en in roter Farbe eingetragen oder

anderweitig gekennzeichnet werden. Bei Benützung

von Buchungsmaschinen oder anderen technischen

Hilfsmittel ist entsprechend zu verfahren.

(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen . nur

insofern verwendet werden, als diesrr dadurch

allgemein verständlich bleibt.

(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach

der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile

für mehrere Buchungen ~st unzulässig.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als

auch im Sachbuch mit •einer fortlaufenden Nummer

zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch)

oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind di,e

BetragsspaUen aufzurechnen und die .Uberträge

zu bilden.

(6) Anderungen von Eintragungen dürfen nur so

vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung

gestrichen und dte richtige darübergesetzt

wird. Dabei muß jedoch die ursprüngliche Eintragung

l,esbar bleiben. Das Ausschaben, Uberkleben,

Ubermalen, Herausreißen oder Verkleben

von Seiten und di-e Anwendung chemischer Mittel

zur Entfernung oder Anderung von Eintragungen

sind v1erboten. Nach periodischen Buchabschlüssen

{Tagesabschluß, Monatsabschluß, Jahresabschluß)'

dürfen Beträge in den Geldspalten der -Zeitbücher

nicht mehr geändert werden; sind Eintragungen

dann noch' zu berichtigen, so ist der Untersdiiedsbe- ·

trag zu- oder abzusetzen,. wobei sowohl bei der berichtigten

als auch bei der neuen Eintragung auf

die ß.erichtigung hinzuweisen is,t.

V. Abschnitt

Allgemeine Kassenvorschriften

§ 69

Buchungsvorgang

(1) Alle Zahlungen sind zunächst im Zeitbuch

(Hilfszeitbuch) und sodann im Sachbuch (Hilfssachbud1) einzutragen, sofern beide Buchungen nicht in

einem gemeinsamen Arbeitsvorgang .nach dem System der Durchs,chreibebuchführung (§ 67 Abs. 4)

vollzogen werden.

(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaqen

hat stets laufend zu erfolgen.

86 Stück 6, -Nr. 22

(3) Einzahlunrren durch Ubergabe von Zahlungsmitteln sind .am Einzahlungstage, Einzahlungen im Uberweisungsverkehr an jenem Tage zu verbuchen,

an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift

Kenntnis erhält. Auszahlungen sind am Auszahlungstage,

Uberweisungen am Tage der Hingabe

des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut zu verbuchen.

·

(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so

vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse

in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen

kann(§ 40 Abs. 2 und 3).

§ 70

Rechnungsbelege

(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen

müssen durdt ordnungsmäßige Rechnungsbelege gedeckt sein. Auszahlungsanordnungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheinabschnitte, Lieferscheine u. dgl.

allein sind keine ausreichenden Rechnungsbelege,

wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung

der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen

sind.

(2) Die Rechnungsbelege samt den dazugehö- ·

rigen Annahme- Und Auszahlungsanordnungen sind

in der rechten obei;en Ecke mit den Belegnummern

zu versehen und danach geordnet in einem Heftordner

abzulegen. Falls sidt ein und derselbe Beleg

auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die

entsprechenden Belegnummern zu vermerken.

(3) Die Kontoauszüge sind, falls dies nicht schon

von den Geldinstituten erfolgt ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einem eigenen Heftordner abzulegen.

§ 71

Verwahrung der Bücher und Rechnungsbelege

(1) Bücher, Rechnungsbelege, Kontoauszüge,

Scheck.hefte usw. sind gesichert aufzubewahren.

(2) Die Verwahrung der im Abs. 1 aufgezählten

Unterlagen hat mindestens sieben Jahre zu erfolgen, wobei der Lauf der genannten Frist mit dem Tage der Entlastung des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) durdt den Gemeinderat beginnt. ·

(3) Uber die Ausscheidung und Vernichtung von

Büdtern, Buchungsbelegen, Kontoau;zügen und Scheck.heften nadt Ablauf der im Abs. 2 angeführten Frist sind P otokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten)

zu unterfertigen sind.

§ 72

Abschluß der Bücher

(1) Der Monatsabschluß hat jeweils am Monatsletzten im Zeitbuch zu erfolgen. Ein solcher Abschluß

ist auch im Falle des Wechsels in der Person

des Bürgermeisters, des Gemeindekassiers (Finanzreferenten)

oder der gemäß § 39 Abs. 2 für den Kassen- · und Redtnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.

(2) Für den Monatsabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Ubereinstimmung der

zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen

zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme

von der Einnahmensumme abzuziehen und

der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand)

zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtage tatsächlich

vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand),

aufgegliedert nach Bargeld, Kont_oguthaben

und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen.

(3) Die Richtigkeit des Monatsabschlusses und die Ubereinstimmung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) im Zeitbuch

zu bescheinigen.

{4) Ergeben sich beim Monatsabschluß Unstimmigkeiten,

die der Gemeindekassier (Finanzreferent)

nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag,

hat der Bürgermeister unverzüglich die Uberprüfung

der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuß

zu veranlassen.

(5) Für Gemeinden mit über 5000 Einwohner

gelten die Bestimmungen des § 62.

(6) Abweichungen zwischen dem Kassensollbestand

und dem Kassenistbestand sind unverzüglich

aufzuklären. Ist eine sofortige Aufklärung nidtt

möglich, hat der Kassenführer einen Feh}betrag sogleich

zu ersetzen. Kann der Ersatz nidtt sofort

erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorsdtuß

zu Lasten des Kassenführers zu verbuchen. Ein Mehrvorfund, der nidtt sogleich aufgeklärt werden

kann, ist zur Erzielung der Ubereinstimmung des Kassensollbestandes mit dem Kassenistbestand in

der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu ' verbuchen. Werden Fehlbeträge oder Mehrvorfunde

später aufgeklärt, dürfen sie nur auf Grund einer Aus·zahlungsanordnung ausgezahlt werden. Nach

Ablauf eines Jahres nicht aufgeklärte Mehrvorfunde

sind haushaltswirksam zu vereinnahmen.

(7) Für -den Jahresabschluß der Büdter, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 28) vorzunehmen

ist, sind die Bestimmungen ~es Abs. 2 analog

anzuwenden.

(8) Personenkarteien, Hebelisten · u. dgl. (§ 64)

sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat

(§ 28) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung

von Vorschreibung (Soll) und Abstattung

(Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oc_ier

Uberzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr

vorzutragen.

(9) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses

sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzuläss{g. Notwendige Berichtigungen

sind in den Büchern des folgenden

Haushaltsjahres vorzunehmen.

VI. Abschnitt

Gebarungsüberprüfung

§ 73

Art und Form der Uberprüfungen

(1) Die gesamte Gebarung der G~meinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ist

durch regelmäßige und unvermutete, vom PrüfungsStück 6, Nr. 22 87

ausschuß der Gemeinde und von Organen der Aufsichtsbehörde durchzuführende Uberprüfungen zu

überwachen (§§ 86, 87 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und

richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften entspricht. Die Uberprüfung

ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal

im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel

in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) vorzunehmen.

Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher

· Bericht mit der schriftlichen Außerung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten)

dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub

vorzulegen.

(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen

auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen. Diesen sind alle Auskünfte

zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen

zur Gebarungsüberprüfung zur Verfügung zu

stellen. Die Uberprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung

sowie die Erstellung des Voranschlages

und des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis

der Uberprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu _übermitteln. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Uberprüfungsergebnisses

getroffenen Maßnahmen innerhalb

von 3 Monaten der Aufsichtsbehörde zu berichten.

(4) Neben diesen Gebarungsüberprüfungen können

von den im Abs. 1 angeführten Organen unvermutete Kassenbestandsprüfungen vorgenommen

werden, die sich auf die Feststellung beschränken,

ob der tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand)

mit dem im Zeitbuch ausgewiesenen

Bestand (Kassensollbestand) übereinstimmt.

(5) Sowohl bei d~n Gebarungsüberprüfungen als

auch bei den Kassenbestandsprüfungen ist von den Prüfungsorganen im Zeitbuch die vorgenommene

Uberprüfung der Ubereinstimmung des Kassenistbestandes

mit dem Kassensollbestand unter Anführung

des Ortes und des Tages der Uberprüfung

zu bescheinigen.

§ 74

Kassenübergabe

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) hat nach der Uberprüfung der Gebarung durch den Prüfungsausschuß eine ordnungsmäßige Kassenübergabe an den

n€uen Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu erfolgen.

(2) Uber die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden

und dem neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten)

auszuhändigen. Die qritte Ausfertigung

ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß § 39 Abs. 2 für den Kassendienst herangezogenen

Bediensteten.

Viertes Hauptstück

RECHNUNGSABSCHLUSS

§ 75

Erstellung des Rechnungsabschlusses

Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen

Sachbücher des ordentlichen und des

außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen

(durchlaufenden) Gebarung unter

Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig

zu erstellen, daß er spätestens 4 ·Monate nach

Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde

vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).

§ 76

Gliederung des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluß für die Hoheitsverwaltung umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung

und die Vermögensrechnung.

(2) Die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen

(§ 17) verwaltet werden, hat durch Vorlage

der Vermögensbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erfolgen.

(3) Uber die Gebarung der von· der Gemeinde

verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds

mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden

Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften,

so sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Vorschriften sinngemäß

anzuwenden.

§ 77

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

(1) Der Kassenabschluß, welcher der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Istzahlungen (Abstattungen),

mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen

Unternehmungen, die Wirtschaftspläne (§ 17) erstellen,

in folgender Gliederung nachzuweisen:

A. Einnahmen:

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen

derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

§ 78

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten

innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages

zu erstellen und hat in dieser Gliederung

darzustellen:

(2) .Uberschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr

sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.

§ 79

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest

die im § 37 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und

beweglichen Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für

jede Einrichtung auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen

sind der Stand zu Beginn des Haushaltsjahres,

die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen

mit ihren Veränderungen sowie der Stand

am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

zu erfolgen. Die Abschreibungen

sind nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen

der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu

bemessen.

(5) Vollständige Vermögensrechnungen können

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt

werden.

§ 80

Abschluß der voranschlagsunwirksamen

(durchlaufenden) Gebarung

Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame

(durchlaufende) Gebarung abzuschließen

und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß

nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z. 12).

§ 81

Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse

Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister

und vom· Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu

unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der

wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2). die

auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden,

sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung

der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten

Organen zu fertigen.

§ 82

Beilagen zum Rechnungsabschluß

(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:

(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 2 Z. 5, 7 und 12

angeführten Nachweise nicht beigegeben werden.

Fünftes Hauptstück

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 83

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Fachausdrücke

bedeuten:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindehaushaltsordnung 1971, LGBl. Nr. 21/1971, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl