# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1 977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

den Hauptunterstützten

den Mitunterstützten

ein Kind in fremder Pflege

§ 2

2360 S

2100 S

1200 S

1860 S

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Februar 1977 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl