# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1977 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Juni 19'17 über die Festsetzung

der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler

in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBL Nr. 78/

1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1968

und 14/1969, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden

die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren

mit dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Strahlentarif für Selbstzahler vom 1. Juli 1977"

festgesetzt.

§ 2

(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),

die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,

die Isotopendiagnostik unid .die Dosis:berechnung

für die Strahlentherapie, die an Personen, die

nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen

sind, vorgenommen werden. ·

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem

gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden. § .3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänn_

er 1974, LGBl. Nr. 10, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den

öffentlichen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl