# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1977 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1977

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Mai 1977 über die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze

für das Jahr 1977

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird

nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1977 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80 0/o festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 20.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/ 1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 0/o festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe

mit 24.000 S bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwes·enden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl