# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. Juli 1977 über die Durchführung

des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angel_egenheiten . der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabga'benverordnung 1977)

Auf Grund der ,§ § 1 Uil!d 2 d€s Landies- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/ 1969, wird verordil!et:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten 1der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich

der Bundesvohlziehunig und der Landresvollziehung)

zu en,trichtenden Verwaltung,sabgaben ist der angeschlossene,

einen Bestandteil dieser Verordnung

bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Eiwzelfall

4500 S nicht übersteigen.

(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschenund

Schillingbeträge auf einen vo1len Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunldem Hiebei werden

Beträge bis einschließ-lieh 5 S ab-, Beträge über 5 S

aufgerundet.

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei •den Behörden

der Gemeinden und Gemeinideverbänden

bar eingezahH1, so sind

(2) Werden Gemeindeverwa'lturng,sabgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im

bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann, ist

der Eingang der Abgabe ohne Verwendtmg• von

Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf

Grund der Zahlu111gseingangsnachricht der Kasse

bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genan111ten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu

vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe

des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein.

Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen,

und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das

die Eintrag,ung vorgenommen hat.

(3) Für die Landeshauptstadt Graz rst die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken

zulässig.

(4) Die Verwaltungsabgabemarkeru sind auf den

bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken

(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung

der Berechtigung oder über ilie sonstige Amtshandlung, die den An,laß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches

Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in• dem über die betreffen,de Amtshand-lung geführte111 Vormerk aufzukleben, und durch amtliche Uberstempelung

mit dem Amtssiegel. oder einer Sta:r,npig1ie so zu

entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke

und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabg, abe sind auf der für die Partei bestimmten

Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde-Verw:altungsabgabemarken sind

stTeng verrechenbare Drucksorten und müssen bei .

der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände

während der Amtsstunden erhältlich sein.

§3

Wenn lie ziffemmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe

vor der Verleihung der Berechtigung

bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung

feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflic:htigen

die Entr-ichtuI11g einer Vorauszahlung auftragen,

wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit

und Raschheit des Verfahrens gelegen ist.

Die VerpHichtu111g zur Enit:richtung der Vorauszah-· lun:g tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an, den Abgabepflrichtigen ein.

§4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei

auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze

berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung

der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen,

als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung

der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung

der Gesetze bHdet. Desg,leichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einrzuheben„ wenn

diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft

zufließen würdeni.

§5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift

geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung

der Verwa1tung,sabg:a,be bestehen·, wenn der

abgabepflrichtige Tatbestand inhaltHch unverändert

,geblieben ist.

§ 6

(1) Diese Verordnu111g tritt mit 1. August 1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig ,tritt •dtie Gemeinde-Verwaltungsabgdbenverordnung 1969, LGBl. Nr. 208, in der Fassung der Verordrnmg LGBl. Nr. 55/1971, außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl