# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1971 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. Juli 1971 über die Art der Einhebung

der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden

Auf Grund des § 78 Abs. 5 A VG 1950, BGBL

Nr. 172, wird verordnet:

§ 1

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden

(mittelbare Bundesverwaltung) oder bei

den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich)

bar eingezahlt, so sind

(2) Werden Bundesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen

Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang

der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken

im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht

der Kasse bzw. Geldanzeige

der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück

bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages

und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung

zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters

mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan

zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen

hat. •

(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken

zulässig.

(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den

bei · der Behörde verbleibend.en Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige · Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches

Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem

über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk

aufzukleben und durch amtliche Uberstempelung

mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie

so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf

der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf

dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(5) Die Entrichtung und der Betrag der Bundesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten

Ausfertigung, (Urkunde) zu vermerken.

(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen

bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.

(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng

verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von der Landesregierung aufgelegt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1969, LGBL Nr. 209, über die Art der Einhebung

der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden

und die Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 27. September 1971, LGBL Nr. 137, über die Art der Einhebung

der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl