# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung von 27. Juni 1977 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

von 27. Juni 1977 über die Festsetzung

von Ersatzgeldleistungen gemäß · § 83 der Gemeindeordnung

1967

Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,

wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 282 S festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1976, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl