# Gesetz vom 27. April 1977 über die Förderung von Klein- und Mittelbetrieben sowie der freien Berufe (Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz)

von Klein- und Mittelbetrieben sowie der freien

Berufe (Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist:

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann, von

den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, gewährt werden:

(2) Als Betriebe des gewerblichen Mittelstandes

und der freien Berufe im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die nicht mehr als 99 Personen beschäftigen bzw. zu beschäftigen beabsichtigen.

(3) Von der Förderung nach diesem Gesetz sind Handelsunternehmen,- die einen Gesamtjahresumsatz

von mehr als 30 Millionen Schilling aufweisen,

oder eine Verkaufsfläche von zusammengerechnet

mehr als 600 m2 in der Steiermark haben bzw. errichten

wollen, ausgeschlossen.

§ 3

Arten der Förderung

(1) Die Förderung kann, von den in den Art. III

bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, erfolgen

durch Gewährung von

,1

. .,

122 Stück 11, Nr. 45

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

•

§ 4

Förderungsmittel

Die Förderungsmittel werden, von den in den Art. III und IV · angeführten Sonderfällen abgesehen,

aufgebracht durch

(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwej Jahre

ein schriftlicher Bericht der Landesregierung über

die wirtschaftliche und soziale Lage des gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe und die Ergebnisse der nach diesem Gesetz durchgeführten Förderungen und über die künftigen Erfordernisse vorzulegen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Er~tellung dieses Berichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission

führt das für die Angelegenheiten des Handels,

des Gewerbes und der Industrie zuständige

Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm

bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören an:

je 1 Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte

für Steiermark, der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer für

Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Osterreichischen

Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive

Steiermark, der Vereinigung österreichischer Industrieller,

Landesgruppe Steiermark, 3 Sachverständige

für den gewerblichen Mittelstand, 1 Vertreter

der freien Berufe sowie je 1 Vertreter der im Landtag

vertretenen Parteien.

(3) Die Kammern, der Osterreichische Gewerkschaftsbund und die Vereinigung österreichischer

Industrieller bestellen ihre Vertreter selbst; die Sachverständigen und der Vertreter der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden und die Parteienvertreter durch die im Landtag vertretenen

Parteien bestellt. Bestellungen können jederzeit widerrufen

werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt,

gelten sie für die Dauer von 6 Jahren. Für

jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung

und die Reisezulagen der Mitglieder der Kommission

sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse

VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften

über Reisegebühren vom Land zu leisten.

(5) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission

mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von

der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung

hat insbesondere Bestimmungen über

die innere Organisation, über die Mindestzahl der

abzuhaltenden Sitzungen, über das Verfahren bei

den Beratungen und über die Beschlußfassung zu

enthalten.

§ 6

Bedachtnabme auf andere Förderungen

Bei allen Förderungen nach diesem Gesetz ist auf

andere Förderungen Bedacht zu nehmen.

Artikel II

Durchführung der Förderung

§ 1

(1) Die Landesregierung kann, von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen,

auf schriftliches Ansuchen eine Förderung nach § 3

unter den im § 8 angeführten Voraussetzungen gewähren

für

(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln für die Anschaffung von vVaren sowie für die Beschaffung

anderer Betriebsmittel ist nur in Form eines Zinsenzuschusses

im Höchstausmaß eines Drittels des vom

Land Steiermark für die Investition nach Abs. 1

lit. a festgelegten Förderungsrahmens möglich.

Stü:k. 11, Nr. 45 123

(3) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln

besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8

(1) Unternehmer, die eine Förderung beanspruchen,

müssen zum Betrieb les zu fördernden Unternehmens

nach den gewerberechtlichen oder den

sonstigen Rechtsvorschriften berechtigt sein.

(2) Für zu gewährende Darlehen sind Sicherungen erforderlich. Als Sicherung kommen Hypotheken1

sonstige Pfandrechte oder Bürgschaften sowie Haftungsübernahmeri von Bürgschaftsgenossenschaften und anderen zweckgleichen Institutionen

in Betracht.

§ 9

(1) Vor Gewährung von Darlehen ist die Förderungswürdigkeit des Antragstellers und des angegebenen Verwendungszweckes zu prüfen. Es ist

hiezu beim Amt der Landesregierung ein Beirat

einzurichten, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

im Begutachtungsverfahren tätig wird.

(2) Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern und wird

von der Landesregierung bestellt. Ihm gehören je

ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sowie das für die Wirtschaftsförderung und das für

di'e Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung

an. Für die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinq. je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

Die beiden Mitglieder der Landesregierung

können sich bei den Sitzungen des Beirates durch

Beamte vertreten lassen.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine GesdJ. äftsordnung zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit

bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung

hat insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,

die innere Organisation und das Verfahren

zu enthalten.

(4) Die Mitgliedschaft zu dem Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen der Mitglieder des Beirates sind nach

den für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe

7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren

vom Land zu tragen.

§ 10

(1) Die Landesregierung hat vor BesdJ.lußfassung

über die Gewährung von Förderungsmaßnahmen

nach diesem Gesetz die Ansuchen samt den Unterlagen

mit einer zusammenfassenden Darstellung der

für die Entscheidung notwendigen Kriterien dem Beirat zur Begutachtung zu übermitteln. ·

(2) Eine Vorlage an den Beirat entfällt, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt bzw. zu beschäftigen beabsichtigt,

weniger als 50 und die Summe der beabsidJ.tigten Förderungsmaßnahmen (Landesdarlehen, Darlehensbetrag für den ein Zinsenzuschuß gewährt werden

soll, Darlehensbetrag, für den eine Ausfallshaftung übernommen werden soll) weniger als 1 Million

Schilling beträgt. Außerdem entfällt die Vorlage bei Förderungsmaßnahmen im Sinne der Art. III, IV und

V dieses Gesetzes.

(3) Der Beirat ist verpflichtet, innerhalb von

4 Wochen nach Einlangen der Unterlagen gegenüber

der Landesregierung ein Gutachten abzugeben. Nach

Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung berechtigt,

eine Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Gutachtens zu treffen.

§ 11

Anläßlich der Gewährung von Förderungsmitteln

ist die Rückforderung derselben für den Fall vorzubehalten,

daß

(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung

des Fremdenverkehrs in der Steiermark einen Fremdenverkehrs-Investitionsfonds.

(2) Fondshilfe kann zur Ausstattung von Gastgewerbebetrieben und sonstigen Fremdenverkehrsbetrieben,

zur' Durchführung notwendiger Adaptierungen

sowie zum Ausbau oder zur Vergrößerung

von Betriebsräumen oder Anlagen gewährt werden,

wenn solche Investitionen die Leistungsfähigkeit zu

steigern geeignet sind.

§ 13

(1) Der Fremdenverkehrs-Investitionsfonds wird

von der Landesregierung verwaltet.

(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden

Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind

aus Fondsmitteln zu tragen.

§ 14

Mittel des Fonds sind:

(1) Die Gewährung der Fondshilfe erfolgt auf

schriftliches Ansuchen durch die Landesregierung.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 3 und 11 lit. a, b und. c sinngemäß.

Artikel IV

Fonds für gewerbliche Darlehen

§ 17

(1) Zur Gewährung von Darlehen für Betriebsinvestitionen an Kleingewerbetreibende und für die Gewährung von Zinsenzuschüssen für solche Darlehen,

die durch Kreditinstitute gegeben werden, wird

als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Fonds für gewerbliche Darlehen" errichtet.

(2) Gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Gewerbebetriebe aller Art, ausgenommen Gastgewerbebetriebe, mit nicht mehr als 10

Dienstnehmern, die unter persönlicher und mittätiger

Leitung des Gewerbetreibenden stehen, im Vergleich

mit anderen Betrieben gleicher Branche oder

Betriebsart eine verhältnismäßig kleine Leistungskapazität

aufweisen und ihren Standort in der Steiermark

haben.

§ 18

Mittel des Fonds sind:

(1) Der Fonds wird vom Amt der Landesregierung

verwaltet; die Fondsmittel sind gesondert von

den sonstigen Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.

(2) Uber Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag allj'ährlich Bericht zu erstatten.

§ 20

Der Landtag bewilligt im Landesvoranschlag die Höhe der Beitragsleistung des Landes unter der Voraussetzung, daß seitens der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Steiermark für den Fonds

ein Beitrag von mindestens 40 0/o jenes Betrages,

den das Land dem Fonds zur Verfügung stellt, geleistet

wird. ·

§ 21

Die Fondshilfe besteht

(1) Die Gewährung einer Fondshilfe gemäß § 21

obliegt einem Kuratorium, in dem das geschäftsordnungsmäßig mit Gewerbeangelegenheiten betraute

Mitglied der Landesregierung oder der von

ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt. Das Kuratorium besteht außer dem Vorsitzenden aus

weiteren vier Mitgliedern, von denen zwei von der Landesregierung und zwei von der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Steiermark entsendet

werden. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

sämtliche Mitglieder eingeladen und. wenigstens

drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ·

(2) In jedem Jahr haben mindestens drei Sitzungen stattzufinden. Förderungsanträge können aus_

nahmsweise wegen Dringlichkeit in einem Umlaufverfahren einer Beschlußfassung zugeführt werden.

Solche Fälle sind in der nächsten darauffolgenden

Kuratoriumssitzung dem Kuratorium zur Kenntnis

zu bringen.

§ 23

(1) Fondshilfe wird zur Anschaffung von Maschinen,

Geräten und Werkzeugen, Transport- und Arbeitsfahrzeug. en, zur Durchführung notwendiger

Adaptierungen, zum Bau, Ausbau oder zur Vergrößerung und Einrichtung von Betriebsräumen

sowie zur Finanzierung von Inventarablösen bei Betriebsneubeginn

gewährt. Bei Anschaffungen können

auch gebrauchte Wirtschaftsgüter Berücksichtigung

finden.

Stück 11, Nr. 45 und 46 125

.'

(2) Im Rahmen der Fondshilfe können nicht berücksi ihtigt weJden:

(1) Einern österreichischen Staatsbürger kann aus

Anlaß einer Betriebsgründung oder Betriebsübernahme in der Steiermark unter der Voraussetzung,

daß der Förderungswerber, oder bei Vorliegen der Beteiligung an einer Personengesellschaft sämtliche persönlich haftende .Gesellschafter zum Zeitpunkt

der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, für die Beschaffung von Betriebsmitteln

oder Durchführung von Investitionen eine Förderung gewährt werden. Die Neugründung bzw. Betriebsübernahme darf nicht früher als zwei Jahre

vor der Antragstellung erfolgt sein.

(2) Die Förderung besteht

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. J

§§ 4 bis 6 und des Art. II § 7 Abs. 3, §§ 8 und 11 sinngemäß Anwendun(!,

Artikel VI

Schlußbestimmungen

§ 27

(1) Der Fremdenverkehrs-Investitionsfonds gemäß

dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1958 in der letzten

Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1968 gilt als

Fremdenverkehrs-Investitionsfonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Fonds für gewerbliche Darlehen im Sinne

des Gesetzes, LGBl. Nr. 30/1970 in der letzten Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1974, gilt als Fonds

für gewerbliche Darlehen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 28

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem s~iner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer

Kraft: