# Gesetz vom 17. Mai 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Steiermark

Gesetz . vom 17. Mai 19'1'1 über die Aufnahme

einer Anleihe durch das Land Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck eine Anleihe bis zum Gegenwert

von 300 Millionen Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.

§ 2

Die Anleihe ist mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und kann in Teilen aufgenommen

sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihe ist ausschließlich zur Finanzierung

von Vorhaben und Maßnahmen des außerordentlichen

Landeshaushaltes 1977 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und "Olgung dieser Anleihe

haftet das Land Ste'iermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

126 Stück 11, Nr. 46, 47 und 48

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung

in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat