# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über das Halten von Kettenhunden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über das Halten von

Kettenhunden

Auf Grund des§ 2 Z. 4 und 10 in Verbindung mit

§ 4 des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1954, wird verordnet:

Das Halten von Hunden an einer Kette ist nur

bei Verwendung einer mindestens 5 m lang:en Laufkette UJil.ter Zurverfügungstellung einer Hütte zulässig; die Kette ist so· anzubringen, daß der Hund

sich hinlegen und auch die Hütte leicht aufsuchen

kann.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl