# Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)

Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlosse'n:

I. Abschnitt

Organisation der Berg- und Naturwacht

§ 1

Zielsetzung und Aufgaben

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Naturund Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft

öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht" eingerichtet.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht

hat im Sinne des Abs. 1 : ·

(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat

ihren Sitz in Graz.

. (3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist

berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§3

Gliederung

(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebi, et, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.

(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils

das Gebiet eines politischen Verwaltungsbezirkes,

die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer

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oder mehrerer Gemeinden. Die Sprengel der Politischen

Exposituren der Bezirkshauptmannschaft

Liezen in Gröbming und Bad Aussee gelten im Sinne

dieses Gesetzes als eigene Verwaltungsbezirke.

(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgebiete werden

nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen

von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören

des Bezirksl,eiters durch Verordnung festgelegt und

müssen lückenlos aneinander grenzen.

§4

Organe

Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

sind:

(1) Der Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern

zusammen.

(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder

von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens

jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern

ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.

(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7 weiteren Mitgliede"rn zusammen.

Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom Landestag

gewählt. Die übrigen 3 Mitglieder werden

vom Landesvorstand auf Grund von Dreiervorschlägen

des Landesausschusses Steiermark des Verbandes

Alpiner Vereine Osterreichs (VAVO) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert 3 Jahre.

(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte

den Stellvertreter des Landesleiters.

(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte

zu führen, das Vermögen zu verwalten, den

jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und

einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§7

Der Landeslei-ter

(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische

Berg- und Naturwacht nach außen.

(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und

den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in

diesen Organen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters

führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs. 1 und 2.

§8

Die Rechnungsprüfer

(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus

den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die · Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Uber das Prüfungsergebnis

haben sie jährlich dem Landestag zu

berichten.

§9

Der Bezirkstag

(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit

der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.

(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.

(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk

ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:

(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertr,eter

werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt.

(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:

(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die W,eisungen

des Bezirksleiters gehqnden.

§ 12

Satzungen

(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat

sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.

· (2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich

der Organe und die Wahl der Organe näher zu

regeln.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung

der Landesregiernng. Die Genehmigung darf nur

versagt werden, wenn die Satzungen gegen ges,

etzHche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße

Geschäftsfijhrung nicht gewährleisten.

§ 13

Aufsichtsbehörde

(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des Landesvorstandes. und der Rechnungsprüfer

unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen

Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht

der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzu·ngen

der Organe einzuladen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen

Berg- und Naturwacht aufzuheben.

(5) Das Erg,ebnis durchgeführter ·wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen

Rechtswidrigkeit des \\Tahlverfahrens als ungültig

zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen

ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

(6) Im W,ege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter

oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes

weg,en gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages

oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter)

oder einen OrtseinsatzI.eiter (Stellvertreter)

wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

§ 14

Aufwand

(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen

Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.

(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Sparsamkeit zu erfolgen.

II. Abschnitt

Die Berg- und Naturwächte_r

§ 15

Voraussetzung für die Bestellung

(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg.- und Naturwächter sind:

(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer

(3) Zur Feststellung , der Voraussetzung des Abs. 1 lit. c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei

deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der i :

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Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen

und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung vor der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach

Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen

und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige

fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Bergund

Naturwächter besonders geeignet erscheinen,

die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.

§ 16

Bestellung und Angelobung

(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei VorUegen der im § 15 geforderten

Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen

Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt;

sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm

nach Rechtskraft des Besch,eides ein mit einem Lichtbild

versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen.

Der Dienstausweis ist auf Verlang,en zur Einsichtnahme

vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises

oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben,

daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft

erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen

Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 17

Der Einsatzbereich

(1) Der Einsatzbereich des Berg- und Naturwächters

erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der er bestellt wurde.

(2) Berg- und Naturwächter können auch in anderen Verwaltungsbezirken tätig werden, wenn sie

von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.

(3) Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatz)eiter des Bezirkes,

für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.

·

§ 18

Kartei

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von

ihr bestellten B,erg- und Naturwächtet eine Kartei

zu führen, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum,

den Beruf, die Anschrift und die Nummer

des Dienstabzeichens zu enthalten hat.

§ 19

Pflichten und Rechte

(1) Berg- und Naturwächter haben die Einhaltung

der vom Land Steiermark erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Natur- und Landschaftsschutzes

zu überwachen sowie durch regelmäßige

Begehungen und Ermahnungen Ubertretungen

dieser Rechtsvorschriften vorzubeugen. Sie haben

alles zu unterlassen, was gegen die Interessen

der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet

ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen

Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich

Berg- und Naturwächter laufend fortzubilden.

(2) Berg- und Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sich einer im Abs. 1 genannten strafbaren

Handlung verdächtig oder schuldig gemacht

haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete

Weise ihre Identität festzustellen und. gegen

sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Berg- und Naturwächter sind weiters berechtigt, bei .Betreten von Personen auf frischer Tat

oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes .

einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1,

bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen

die sich darauf befindenden Gebäude, zu

betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in Gepäckstücken

oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen

nach Gegenständen, die sich Personen verbotswidrig

angeeignet haben, zu suchen, soweit

deren Besitz als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

in Betracht .kommt. Unter Anwendung

der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 4 VStG.

· 1950 können sie eine vorläufige · Beschlagnampe

durchführen.

§ 20

Mitteilungspflicht im Vollziehungsbereich

des Landes

Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden

sind verpflichtet, den zuständigen

Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Bescheide, die auf Grund

landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes

erlassen werden, zur Kenntnis zu

bringen.

§ 21

Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz

(1) Die Berg- und Naturwächter überi ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Si,e haben jedoch Ans:pruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an

Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Bergund

Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.

§ 22

Enden der Zugehörigkeit

(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Bergund

Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen

Austritt oder Widerruf.

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(2) Die nach § 16 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn

(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen m;1d die Landesregierung davon zu verständigen.

III. Abschnitt

Scblußbestimmungen

§ 23

Strafen

(1) Die bisher nach dem Gesetz vom 24. Jänner 1953, LGBl. Nr. 4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung

eines Bergwächters gilt als Bestellung im

sinne des § 16 Abs. 1.

(2) Die vom Amt der Steierniärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen

Organe als Organe der Steiermärkischen Bergund

Naturwacht.

(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung

nach Anhörung der im Abs. 2 angeführten

Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen,

die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes

die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 24. Jänner 1953, LGBl. Nr. 4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, außer Kraft.

(4) Die konstituierende Versammlung hat späte- (Dienstsiegel) stens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen (Untersd.uift) Satzung zu erfolgen. 2. Seite

(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dienstausweise mit der Bezeichnung .Bergwacht"

bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.

§ 25

Inkraittreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat