# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. August 1977 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Kundmachung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 8. August 1977 über die Berichtigung

von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Ges.etzes vom 20. Jänner 1976, LGBL Nr. 27, über das Landesgesetzblatt

für die Steiermark wird kundgemacht:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977, LGBL Nr. 22, über

die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

über die Kassen- und Rechnungsführung

sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums

für die Gemeinden des Landes Steiermark

mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977-GHO 1977) ist wie

folgt zu berichtigen: