# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden (1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung

vom 11. Juli 1977, mit der Durchführungsbestimmungen

zum Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden

(1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen

land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetz)

Auf Grund der §§ 7, 15, 16, 24, 25, § 29 Abs. 3, § 32, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 2 un,d § 53 des Steiermärkischen,

Land- und forstwirtschaftbichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/ 1977 wird verordnet:

§ 1

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschule

Art der Führung, Fachrichtung, Anzahl der Schulstufen

und Ubertrittsmöglichkeiten · ·

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule, im_ folgenden kurz „Berufsschule" genannt, wird als lehrgangsmäßige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren geführt, wobei ein Lehrgang zu acht

Wochen einer Schulstufe entspricht. Das Unterrichtsausmaß

umfaßt insgesamt 1008 Unterrichtsstunden

in 24 Wochen zu je 42 Wochenstunden.

(2) Die Berufsschule wird in folgenden Fachrichtungen geführt:

Landwirtschaft

Ländliche Hauswirtschaft

Gartenbau

Bienenwirtschaft

Forstwirtschaft

In der Fachrichtung Bienenwirtschaft ist der Lehrplan

der 1. und 2. Schulstufe dem der Fachrichtung

Landwirtschaft gleich.

(3) Der Ubertritt von der Berufsschule in eine

land- und forstwirtschaftliche Fachschule ist möglich:

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule,

im folgenrleru kurz „F,achschule" genannt, wird in

folgenden Fachrichtun:get11 geführt:

Landwirtschaft

qmdli-che Hauswirbschaft

Weinbau urnd KeUerwirtschaft

Obstbau

(2) Die Fachschule wird hinsichhlich Organisationsform, Anzahl der Schul·stufen Ulll!d Unterrichtsausmaß

geführt

A) Nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe:

(3) Das Unterrichtsausmaß umfaßt hirnsichtlich der Pflichtgegenstände bei der

(4) Liegt bei der zwei- und viersemestrigern Fachschule ein erfolgreicher Abschluß der achten Schulstufe

nicht vor, wohl aber der d~r siebenten Schulstufe,

ist die Aufnahme von der erfolgreichen

Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 34

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches

Schulgesetz abhängig zu machen.

(5) Der Ubertritt von einer Fachschule in eine

andere ist möglich:

(6) Nach erfolgreichem Abschluß des 4. Semesters

einer zweijährigen ländlichen Hauswirtschaftsschule - St: Martin oder des 3. Semesters einer dreisemestrigen Fachschule, Fachrichtung läilldliche Hauswirtschaft in das 2. Semester einer dreisemestrigen

Fachschule anderer Fachrichtung. Wird ein Uber.tr:

itt in das 3. - Semester einer F-achschule anderer

Fachrichtung angestrebt, ist dies von der erfolgreichen

Ablegwi:g einer Einstufungsprüfung abhängig

zu machen. Beim Ubertritt von der Fachrichtung

-Landwirtschaft; Weinbau und Kellerwirtschaft und Obsföau in die Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft

gelten dlie Bestimmungen dieses Absatzes

sinngemäß.

§3

Unterrichtsteilung und Schülerhöchstzahlen für

Berufs- und Fachschulen aller Fachrichtungen

(1) Eine Teilung in Schülergruppen ist in folgenden Gegenständen, möglich:

A) Praktischer Urnterricht laut Lehrpl,an

B) Leibesübungen. In diesem Gegenstand ist I eine Teilung lediglich l;ei Schi- und Schwimrn!~urs

m?glich. Teilungszahl 18. · j

C) Lebende Fremdsprache, Maschinschreiben„Stenotypie

und Instrumentalmus-ik. Bei einer Te'ilung

in Leistungsgruppen beträgt die Teilungszahl 18.

Wird der Gegenstanl als Freigegenstand geführt

ist eine Mindestanmeldezahl VOill 15 Schülem

erforderlich. Die Weiterführung ist nur möglich,

wenn miilldestens 12 Schüler am Unterricht

teilnehmen.

D) Musische Bildung. Der Gegenstand kann nur geführt

werden, wenn eine Mindestarimeldeza.hl

von 15 Schülern gegeben ist und mindestens

12 Schüler sitändig• am Unterricht teilnehmen.

E) Werken. Der Gegenstand kann nur geführt werden,

wenn eine Mindestanmeldezahl von 15 Schülern

gegeben ist und mindestens 12 Schüler ständig

am Unterricht teilnehmen, Teilungszahl 18.

(2) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen so ist die

lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes

,in den alternativ zu führenden Gegenständen.

von einer Mindestteilnehmerzahl von . 12 Schülern

je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, ist für die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einezuholen.

Stück 13, Nr. 52 137

(3) Bei SchulveraDJstaltungen gemäß § 5 ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) pro 18 teilnehmenden Schülern erforderlich.

(4) Ist bei Schulveranstaltungen die Mitwirkung

von mehr als einem Lehrer (Erzieher) pro 18 teilnehmenden:

Schülern erforderlich, ist die Zustimmung

der Schulbehörde einzuholen.

§4

Lehrpläne für Berufs- und Fachschulen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

(1) An Berufsschulen können folgende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden:

(2) An Fachschulen können folgende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden:

A) An zwe1semestrigeru Fachschulen