# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. Juli 1977, mit der das Landesentwicklungsprogramm erlassen wird

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird

verordnet:

§ 1

Aufgaben und Ziele

(1) Das Landesentwicklungsprogramm ist ein Entwicklungsleitbild für die Steiermark und stellt für

die Bevölkerung und Planungsträger eine zuverlässige

Orientierungshilfie dar. Zeitpunkt und Umfang

der öffen,tlichen Ausgaben zur Verwirklichung

der Ziele der Raumordnung bemessen sich nach den

jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.

(2) Aufgabe des Landesentwicklungsprogrammes

ist die planmäßige vorausschauende Gestaltung des Landes, um, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, die nachhaltige und bestmögliche

Nutzung und Sicherung des Lebensraumes der steirischen

Bevölkerung im Interesse des Gemeinwohles.

unter Bedachtnahme auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(3) Ziele des Landesentwicklungsprogrammes

sind:

(1) Durch die Ordnung der Raumstruktur soll erreicht werden, daß ein entsprechend gegliedertes

Netz zentraler Orte entwickhmgsfähigie, gut erreichbare Arbeitsstandorte sowie optimale Versorgungsverhältnisse mit zentralen Dienstleistungen und Einrichtungen

ermöglicht und der Raum rationell und

bedarfsgerecht erschlossen werden kann.

(2) Um die herrschenden Konzentrationstendenzen

der Bevölkerung und der Wirtschaftstätigkeit

besser zu verteilen und eine ausreichende regionale Versorgung mit Arbeitsplätzen und entsprechend leistungsfähigen Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen,

ist eine dezentralisierte Konzentration durch

eine Steuerung der Verdichtungstendenz, nimt allein ·

auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auch auf

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geeignete Punkte bzw. Linien in ihrem Ausstrahlungsbereich

durch die Festlegung von Si!edlungsschwerpunkiten

(zentrale Orte) anzUJstreben.

(3) Das Netz zentraler Orte umfaßt folgende

Stufen:

(4) Zwischen benachbarten zeilitralen Orten und in Gebieten regionaler Siedlungsschwerpunkte ist eine Funktionsteilung vorzusehen, wenn das vorhan.denle

oder zu entwickelnde Angebot an öffentlichen und

privaten Gütern und Diensten sich gegenseitig ergänzen

kann. ·

(5) Es gelten bzw. sind in Ausrichtung auf ihre

zentralortliche Einstufung zu entwickeln:

(6) Die Festlegung von Nahversorgungs:zientren

und die Abgrenzung von Nahversorgung.sbereichen

hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme

zu erfolgen.

§ 3

Planungsregionen

(1) Planungsregionen sjnd räumliche Einheiten,

die jede für steh dile erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen

bieten sollen, so daß sie optimal aus,ge'sta,

ttete und daher weitgehend in sich geschlossene

Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. DaSleinsgrundfu:

nktionen sind die Funktionen Wohnen,

Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung,

soziale Kommunikation und Verkehr.

(2) Als Planungsregionen gelten folgende politische Bezirke:

(4) Als Planungsraum im Sinne des Abs. 3 geLten

folgende räumliche Einheiten:

(5) Im Sinne des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind für die einzelne»

Planungsregionen regionale Entwicklungsprogramme

aufzustellen.

§ 4

Grundsätze für die in' den regionalen Entwicklungsprogrammen

anzustrebenden überörtlichen planlichen

Festlegungen und Maßnahmen

(1) Der Bevölkerung jeder Planungsregion soII

ein hedarfsgerechtes Angebot an Wohnungen in ansprechender Umgebung zur Verfügung stehen.

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Dieses Angebot soll es jedem ermöglichen, eine Wohnung entsprechend s.einen jeweiligen wirtschaftlichen

und familiäven Verhältnissen zu wählen.

Angesichts des beschränkt verfügbaren Raumangebotes und der Notwendigkeit eines sparsamen

Umganges mit Bauland sind Räume, die sich in besonderer

Weise für Wohnzwecke eignen, entsprechend

dem voraussehbarenBedarffürWohnzwecke zu

sichern und von möglichen negaitiven Beeinträchtigungen

freizuhalten. Wohnstandorte sollen sich dank

ih11er Lage, landschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten zum Wohnen besonders eignen, die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Erholungsmöglich,

keiten aufweisen und gleichzettig den möglichen Arbeitsstandorten, den bereits bestehenden

oder entwickelbaren Versorgungszent~en sowie den Erholungsgebieten zweckmäßig zugeordnet sein.

(2) In jeder Planungsregion soll · ein ausreimendes, auch in der Zukunft gesichertes Angebot an verschiedenen Erwerbsmöglichkei,ten verfügbar gemacht

werden, so daß jedem einzelnen die Wahl des Berufes

und des Arbeitsplatzes entsprechend der besonderen

Eignung, Neigung und Ausbildung möglich wird

und angemessene Einkommensverhältnisse· erzielt

werden können, die mit denen in anderen Gebieten

vergleichbar sind. Bei der wirtschafitlichen Entwicklung

der Planungsregion und ihrer einzelnen Teilgeb~

ete ist das Schwergewicht jeweils auf jene Wirtschaftsbereiche zu legen, die do11t d,ie vergleichsweise

besten räumlichen Voraussetzungen und damit auch Entwicklungschancen vorfinden.

(3) Jede Planungsregion soll ausreichend mit

öffentlichen und privaten Dienstleistungen und Einrichtungen, die hinsichtlich Vielfa1t und Leistungsfähigkeit

dem allgemeinen Standard entsprechen,

ausgestattet sein. Diese Ausstattung soll laufend

den Bedürfnis,sen der Bewohner sowie der Wirtschaft

des Raumes angepaßt werden. Dienste und Einrichtungen

sollen möglichst zweckmäßig, räumlich ge ...

bünde1t situiert werden, damit die Bevölkerung

mehrene Bedürfnisse gleichzeitig an einem Ort befriedigen

kann und günstige, Erreichbarkeitsverhältnisse

für die Benützer entstehen.

(4) Die Planungsregion,en sind so auszustaitten,

daß jedermann am Kulturgeschehen dies Landes

auch innerhalb seines engeren Lebensraumes teilhaben kann, so daß sich gleiche private und berufliche Entwicklungschancen, bieten. Jedermann soll

ohne unzumutbaren Aufwand ain Zeiit oder Geld

von seinem Wohnsitz Zugang zu dem von ihm gewähltenAusbildungsgang

und zu verschiedenen'Möglichkeiten

der Weiterbildung haben. Die Qualität

des Bildungsangebotes soll in allen Planungsregionen

möglichst gleich hoch sein. Eine Ausnahme stellt

die Landeshauptstadt Graz als kultureller Mittelpunkt des Landes dar. Sollten spezialisierte schulische

· Ei!).richtungen nicht in jeder Planungsregion bereitgestel1t werden können, muß deren Benützbar- ·

keit durch Interessenten aus entfemJen Räume[l

durch Internate oder andere Wohnmöglichkeiten gesichert

werden.

(5) In jeder Planungsregion soll der;i. Bewohnern

ein bedarfsgerechtes Angebot an Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit die je nach

Alters- und Sozialstruktur UI).terschiedlichen Bedürfnisse

befriedigt werden können. Dabei ist der

naturhaften Ausstattung der Siedlungsräume wegen

der dort gegebenen · hauptsächlichen Aufenthaltsdauer

des Menschen das Hauptgewicht beizumessen.

Während besondere Einrichtungen zur Unterhaltung

und Freizeiitgestaltung am besten in den zentralen

Orten angeboten we·rden, weil sie dort für diie Bewohner

am leichtesten erreichbar sind, sollen für

die Erholung in der Natur ausreichend große Gebiete, die sich dafür besonders eignen, vor allem in

der Nähie von verdichteten Wohn- und Arbeitsstandorten, zur Verfügung stehen. Der Bedarf · an

Ausflugsgebieten, für die berei:ts längere Fahrzeiten

in Kauf genommen werden können, kann zum Teil

auch in benachbarten Planungsregionen befriedig,t

werden.

(6) Die Planungsregionen sind verkehrsmäßig so

zu erschließen, daß die Standorte der einzelnen Daseinsgrundfunktionen optimal verbunden werden, da

die räumliche Nähe von Sitandorten vierschiedener

Raumfunktionen zum Teil durch gute Verkehrsverbindungen

ersetzt werden kann. Unabhängig von

den individuellen Verkehrsmöglichkeiten soll in

jeder Planungsregion auch eine möglichst gute

öffientliche VeTkehrsbedienung die innere Erschließung

sicherstellen, damit auch den Bewohnern, die

kein1e privaten Fahrzeuge besitzen oder sich derer

bedienen können, das räumliche Angebot der gesamten

Planungsrngion zur Vierfügung steht.

(7) Zm Entwicklung eines regen öffentlichen

Lebens und zur Uberwindung der Isolation des ei11r

zelnen sollen in allen Planungsregionen einerseits

in den zentralen Orten die entsprechenden räumlichen.

Voraussetzungen für eine allgemeine öffentliche

Kontaktnahme zur Verfügung stehen und

andererseLts bei der Gliederung des Raumes in

öffentlichie Verwaltungs- und Organisationsbereiche die jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Strukturen berücksichtigt werden, so daß örtliche Gemeinschaften mit gleichen oder ähnlichen Interessen

entstehen können.

(8) Die Grundsätze des § 5 sind, soweit sie auf

regionaler Ebene realisierbar sind, bei der Erstellung von regionalen Entwicklungsprogrammen anzuwenden.

§ 5

Grundsätze für die in den Entwicklungsprogrammen

für Sachbereiche zu treffenden Maßnahmen und Festlegungen

(Fach- und Investitionsplanung)

(1) Die Landesregierung hat gern. § 8 Abs .. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 insbesondere folgende Entwicklungsprogramme für Sachbereiche

zu erlassen:

(2) Entwicklungsprogramme für Sachbereiche und

regionale Entwicklungsprogramme sind dem Stand

ihrer Planung entsprechend aufeinander abzustimmen.

§ 6

Grundsätze für die im Bereich der örtlichen Raumplanung

anzustrebenden überörtlichen planlichen

Festlegungen und Maßnahmen

(1) Die angesitrebte Bevölkerungsentwicklung

eiruer Gemeinde muß sich im Rahmen der überörtlichen Zielsetzungen für die Intensität der Siedlungsverdichtung bewegen.

(2) Gemeinden, die gemeinsam einen Siedlungsschwerpunkt oder eine Siedlungskette bilden, sollen

durch eine eingehende Koordination ihrer örtlichen

Raumplanung eine optimale Nutzung der vorhandenen

Flächen herbeiführen und durch eine Konzentration

der Siedlungsentwicklung auf infrastruktur202

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mäßig günstig auszustattende Ortsbereiche ein Aus-.

ufern der Siedlungsentwicklung bzw. der Bildung

von durchlaufenden ungegliederten Siedlungsbändern

verhindern.

(3) In Gemeinden, die Funktionen als Arbeitszentren für ihren Umgebungsbereich entwickeln sollen,

sind geeignete Flächen für die Ansiedlung neuer

bzw. Erweiterung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe

vorzusehen. Sie sollen so gelegen

sein, daß sie für Pendler aus dem Umgebungsbereich

sowohl im öffentlichen wie im privaten Verkehr,

günstig erreichbar sind u~d benachbarte Wohngebiete

weder .durch ,die Betriebe selbst noch

durch den durch sie verursachten V:erkehr, vor allem den Pendlerverkehr, gestört werden.

(4) In Gemeinden, die als zentrale Orte bedeu,

tende Versorgungsfunktionen für ihren Umgebungsbereich entwickeln sollen, müssen ausreichende

Reserveflächen in günstiger Lage als Kern-, Büround Geschäftsgebiete zur Aufnahme neu sich entwickelnder zentraler Dienste und Einrichtungen

vorgesehen werden. Diese Gebiete sollen einen

günstig.en Anschluß an das regionale Verkehrssystem

erhalten, damit sie ihre zentralen Funktionen

auch , tatsächlich erfüllen können (z. B. für . den Individualverkehr ausreichende Parkmöglichkeiten

nahe dem Zentrum).

(5) Giemeinden, die überörtliche Wohnfunktionen

erfüllen sollen, müssen auf entsprechende verkehrsgünstige Anlagen der Wohnsiedlungsgebiete, sowohl

hinsichtlich des Individualverkehrs, z. B. günstige Ortsausfahrten in Richtung der zugeordn~ten

Arbeitszentren, als auch: dies öffentlichen Verkehrs,

z. B. nahegelegene Haltepunkte, achten, ohne die

notwendige Eignung de)," vorgesehenen Fläche für

das Wohnen (hinsichtlich natürlicher Gegebenheiten, Erholungsmöglichkeitlen, Infrastruktureinrichtungen u. dgl.) zu vernachlässigen.

(6) In Gemeinden, die in land- und forstwirtschaftlichen Vorzugszonen liegen und eine besondere

naturräumliche Eignung für die Landwirtschaft

aufweisen, muß bei der Baulandausweisung und dem

zugehörigen I~frastrul5.turausbau besonders auf die

landwirtschaftliche Bodenqualität und eine möglichst

sparsame Inanspruchnahme von Flächen geachtet

werden.

(7) In Fremdenverkehrsgemeinden ist auf eine

möglichst sparsame Inanspruchnahme von Baulandflächen zur Erhaltung der land- un"d forstwirtschaftlichen

Grundstruktur und möglichst großer Freilandflächen

zu achten und eine entsprechende Erschließung

und Gestaltung des Freilandes als Erholungsraum unter

Beachtung der jeweils gegebenen ökologischen

Tragfähigkeit vorzusehen. Weiters sind Vorkehrungen

für eine Ordnung der Entwicklungstendenz von

Ferienhäus,ern und Ferienappartements entsprechend

den Möglichkeiten des ·§ 23 Abs. 7 und 8 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974 zu treffen.

Auf ansprechende Orts- und Landschaftsbilder ist

besonders zu achtien. Flächen für die Weiterentwicklung

des örtlichen Gewerbes sind so zu

situieren, daß die vorrangige Erholungsfunktion der Gemeinde nicht gestört wird.

(8) In land- und forstwirtschaftlichen Gemeinden,

die gleichzeitig die Funkition als Naherholungsgebiet übernehmen sollen, müssen die gleichen Grundsätze

beachtet werden wie in Fremdenverkehrsgemeinden

(Abs. 7). Darüber hinaus ist auf eine zweckmäßige

Gestaltung des Verkehrsnetzes bzw. sinnvolle

Führung des Verkehrs (z.B. entsprechende Anlage

von Parkplätzen, Haltepunkten des öffentlichen

Verkehrs und Fußwege) zu achten, damit die Gemeinde

zwar gut ierreichbar ist, das Freiland aber in

seiner Erholungsfunktion durch den motorisierten

Verkehr nicht zu sehr gestört wird.

§ 7

Zuständiglreitsabgrenzung

(1) In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes und

der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Bundesstraßen sowie der Luftfahrt,

des Bergwes.ens, des Fors.twesens und des Wasserrechtes, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.

(2) Soweit nach dieser V:erordnung Pläne, Maßnahmen und dgl. in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen· sihd,

gelten diese nur für den Bereich der Privaitwirtschaf.

tsverwaltung des Landes.

§ 8

Wirkung des Landese!ltwicklungsprogrammes

(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von

Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Landesentwicklungsprogramm erlassen werden.

(2) Entgegen den Vorschriften.des Abs. 1 erlassene

Bescheide sind innerhalb von 3 Jahren nach Eintreten der Rech:tskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).

(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinde und der auf Grund von Landesgesetzen

eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts

als Träger von Privatrechten dürfen dem Landesentwicklungsprogramm

nicht widersprechen.

§ 9

Bestandteile des Landesentwicklungsprogrammes

Das Landesentwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und einer zeichnerischen Darstellung

(Maßstab 1 : 500.000) samt Planzeichenerklärung

(Anlage 1).

§ 10

Schlußbestimmungen

(1) Innerhalb von 5 Jahren nach dem lnkraftt,reten

dieser Verordnung sind entsprechend den Bestimmungen des § 3 :region~le Entwicklungsprogramme

und entsprechend § 5 Entwicklungsprogramme

für Sachbereiche aufzustellen.

(2) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl