# Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)

Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Schutz des Ortsbildes

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes

erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden -

ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die

in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik

das Ortsbild prägen und daher in ihrem

Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz

sowie in ihrer organischen Funktion zu

erhalten sind (Schutzgebiete).

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes

ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Durch

ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten

des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes

bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung

in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) - solche des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde.

§ 2

Schutzgebiete, Ortsbildkonzept

(1) Die Schutzgebiete. (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor

Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde und

die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören.

(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer

einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.

(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen

Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes

in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen.

Das Ortsbildkonzept ist innerhalb eines Jahres

nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch

den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung

ist der Ortsbildsachverständige (§ 11) zu hören.

§ 3

Erhaltung der Gebäude und Objekte

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude

und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

geschützter Objekte, die in ihrer landschaft'

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220 Stück 15, Nr. 54

liehen und baulichen Charakteristik das Ortsbild

prägen, nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz

oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinu:

n'gsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem

die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster

und Fensterteilungen, der Balkone und Erker

sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser,

Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur

des Gebäudes Auswirkungen auf das

äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu

erhalten.

(2) Maßnahmen, die der Instands'etzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen

äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz,

Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster ·oder

Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen,

die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes,

die durch frühere Umgestaltung

des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten_

sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung; diese ist

(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung

einer Abbruchbewilligung gemäß § 57 Abs. 1 lit. e

der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unzulässig.

Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz

nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung

für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag

gemäß § 70 Abs. 3 der Steiermärkischen

Bauordnung 1968 darf nur erteilt werden,

wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung

der Baugeprechen erwiesen oder die wirtschaftliche

Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht

gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs. 5) gegeben

ist. Die Entscheidung über den Abbruchauftrag _ obliegt

dem Gemeinderat.

(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls

vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2

und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem

Umfang ein Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu

erhalten ist.

(5) Bei Bau- und Widmungsansuchen ist zusätzlich

zu den nach den Bestimmungen der §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erforderlichen

Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen

Situation,' einzureichen.

§ 4

Ersichtlichmachung im Grundbuch

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen

gemäß § 2 Abs. 1 hat die Landesregierung

und nach Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 4 die Gemeinde beim Grundbuchsgericht

den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage

der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe

gilt für die Aufhebung von Verordnungen

oder Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht

hat die entsprechenden grundbücherlichen

Eintragungen vorzunehmen.

§ 5

Anzeigepflicht

Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen

Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung

derselben der Behörde unter Angabe der Gründe

anzuzeigen.

§ 6

Erhaltung öffentlicher Flächen

Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flußufer und dergleichen),

die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen,

Baumgruppen und dergleichen das Ortsbild

prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer

diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten.

Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke,

Werbe- und Ankünd1gungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dergleichen)

sowie· von anderen Baukörpern oder die dauernde

Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf, unbeschadet der sonstigen hiefür

geltenden Vorschriften, einer Bewilligung. Eine solche

ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck

· nicht verletzt wird.

§ 7

Neubauten, Zubauten, Umhauten

(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie -bei der Verbauung von

Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild

des betreffenden Ortsteiles einfügen; dasselbe

gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden,

die nicht gemäß § 3 Abs. 1 zu erhalten sind.

(2) Die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehenden

Baukörper dürfen in Baumasse (Länge, Breite, Höhe). Proportion und Gliederung nicht wesentlich

von den bisherigen oder von den benachbarten

Baukörpern abweichen. Portale und Schaufenster

haben im Ausmaß ihrer Offnungen, die tragende

Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter

Gebäude ein Neubau treten, so ist die Gestaltung

der Fassaden so vorzunehmen, daß keine

einheitliche Front entsteht, sondern die Fronten

entsprechend der vorherigen Aufteilung wieder in

mehrere deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden; es sei denn, eine einheitliche

Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild

des Ortsteiles ein.

§ 8

Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in Stück 15, Nr. 54 221

den §§ 3 und 7 geregelt .sind, ist die Einstellung

dieser Tätigkeit zu verfügen.

(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine

nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen

bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche

Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude

oder Teile derselben sowie Objekte sind wie,

der in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden

Ausführung zu errichten.

§ 9

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung

der in den §§ 3, 6 und 7 angestrebten

Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit (§ 15 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968) gewährleistet

bleibt, auch in Abweichung von sonstigen

baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung

nähere Bestimmungen zu erlassen.

§ 10

Verfahrensbestimmungen

(1) Bescheide nach den Bestimmungen de' r §§ 3, 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen

der §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit e, 62 und 70 Abs. 3

der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürfen erst

nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen

( § 11) erlassen werden.

(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten

erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht und können von der Landesregierung

in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 101 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, behoben

werden.

(3) Bescheide nach diesem Gesetz und - soweit

sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide gemäß §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sind den Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommision

§ 11

Ortsbildsachverständige

(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu

bestellen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet

des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verfügen

müssen (Ortsbildsachverständige). Die Gemeinde

hat aus diesem Kreis jeweils für die Dauer eines Jahres einen Ortsbildsachverständigen und für den FaU dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter

auszuwählen, den sie gemäß § 10 Abs. 1

heranzuziehen hat.

(2) Aufgabe dieser Ortsbildsachverständigen ist

es, die Landesregierung bei Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 und die Gemeinde in Fragen

des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu beraten

sowie vor Beschlußfassung des Ortsbildkonzeptes

(§ 2 Abs. 3). in Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und - soweit sie

Schutzgebiete betreffen - in Verfahren gemäß den §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 der Steiermärkischen

Bauordnung 1968 Gutachten zu erstellen.

Ferner haben die Sachverständigen Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit dem Ortsbildschutz

der Gemeinde mitzuteilen.

(3) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre

gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.

(4) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Ortsbildsachverständigen

und den Organen der Gemeinde sowie den vor ihr

Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu

gewähren, soweit dies zur Erfüllung der ihnen in

diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich

ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen

entgegenstehen.

§ 12

Ortsbildkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommiss1on eingerichtet. Dieser Kommission obliegt

es, vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 Gutachten zu erstellen.

(2) Die Ortsbildkommission besteht aus:

(3) Die Ortsbildkommission kann ihren Sitzungen

fallweise auch weitere einschlägige Fachleute (Statiker, Bodenmechaniker, Bausachverständige, Vertreter

der Historischen Landeskommission und des Steiermärkischen Landesarchivs) mit beratender

Stimme beiziehen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.

.III. Förderung

§ 13

Aufbringung der Mittel

(1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3) oder Maßnahmen, die

der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen,

können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.

(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel an die Gemeinden

222 Stück 15, Nr. 54

entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu

den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln

zu leisten (Landesbeitrag).

(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt_, das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem Vorjahr.

(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn die vom Land bestellten Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15 und 16

vor Erlassung der Bescheide nicht gehört oder deren

Gutachten in die Beweiswürdigung nicht einbezogen

wurden.

§ 14

Förderungsbestimmungen

(1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt

werden können, sind:

(2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des § 3 Abs. 1

Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 10 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung

der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

(3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht

kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und

den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter

Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe · der

· Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen.

• (4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden,

wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte

Maßnahme sichergestellt sind.

(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die

auf einen baubehördlichen Auftrag gemäß § 70 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu

behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes

im Sinne des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf

Abs. 3 diese Kosten bis zur Gärtze von der Gemeinde

übernommen werden. Im Bescheid gemäß § 15 Abs. 4 ist als Auflage zu verfügen, daß die

gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen

Amortisation der Gemeinde zu ersetzen ist. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge für andere bauliche

Maßnahmen kann nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

der Gemeinden auf einen Zeitpunkt

innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsantrage! i festgesetzt werden.

§ 15

Verfahren

(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.

(2) Dem Antrag, der bei der zuständigen Gemeinde einzubringen ist, sind alle zur Beurteilung

und Uberprüfung der zu fördernden Maßnahme

erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende

baubehördliche Bescheid, eine gegliederte

Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung

der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.

(3) I;ie Gemeinde hat den Antrag samt Unterlagen

unter Anschluß einer Stellungnahme innerhalb

von acht Wochen dem von der Landesregierung

bestellten Ortsbildsachverständigen zur Begutachtung

zuzuleiten (§ 11).

(4) Wi'r d eine Förderung gewährt, so ist durch

Bescheid die Art und Höhe der Förderung sowie

allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der. Fälligkeit der Förderung festzusetzen.

Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig, die eine widmungsgemäße Verwendung

der Förderungsmittel gewährleisten.

§ 16

Zusicherung einer Förderung

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung

bei der zuständigen Gemeinde begehren.

(2) Einer soldien Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den von der Landesregierung

bestellten Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen

hat. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben

so zu gestalten, daß den mit der Förderung

verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise

gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen

zu . bezeichnen, für die eine Förderung erwartet

werden kann.

(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten.

Wird dem Begehren stattgegeben, sind unter

Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht

genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden

Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen

gelten, durch Bescheid zuzusichern.

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene

Zusicherung der Antrag auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

§ 17

Pflichten des Förderungswerbers

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist

der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte

Stück 15, Nr. 54 und 55

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Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung

der Baubehörde auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat

der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer angemessen

zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen

bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen

schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung

stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von

der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat

die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen

Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist

verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über

die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu

legen.

IV. Strafen, Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18

strafen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1

und 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen

gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene

Verordnungen und Bescheide und in Bescheiden

enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen

stellen eine Verwaltungsübertretung dar und

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

bis zu 100.000 S zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere

der Ubertretung und die durch die bauliche Ver-

·änderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht

entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit

am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.

(2) Wer den in den § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4

aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht, so

·weft nicht ein strenger zu ahndender Tatbestand gegeben

ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

mit Geld his zu 10.000 S zu bestrafen:

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

§ 19

Ubergangsbestimmungen

Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 4

gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude

die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen

Verfahren hat daher § 10 Anwendung zu finden.

§ 20

Wirksamkeits beginn

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat