# Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1977)

Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1977)

Der Steiennärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBI.

Nr. 149, in der Fas,sung der Gesetze LGBl. Nr. 130/

1974 und LGBl. Nr. 61/1976, wird geändert wie

folgt:

Nach § 8 ist ein § 8 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen:

.,§ 8 a

Kinderspielplätze

(1) Bei der Errichtung (§ 57 Abs. 1 ht. a) von Gebäuden mit mehr als 3 WohnuillgellJ sowie bei Zubautelll

(§ 57 Abs. 1 Ut. b), durch welche bestehende

Gebäude um mehr als 25 0/o ihrer Gesamtwohnfläche

vergrößert werden und sodann mehr als drei Wohnungen

vorhanden sind, ist auf dem Baugrundstück

eine entsprechend große Grundfläche vorzusehen,

auf der Kinder spielen können. Diesem Erfordernis

kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen

in entsprechender Größe Rechnung getragen

werden. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen, für die der Kinderspielplatz errichtet wird.

(2) Dem Bauherrn kaillill g·estatteit werden, den Kinderspielplatz in uillID.i-ttelbarer Nähe des Baug, rundstückes herzustellen, wenn ei,n geeignetes Grurudl.Stück zur Verfügung steht und seine Benützung für diesen Zweck ges,ichert ist.

(3) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz ruicht

auf seinem Grundstück oder auf @inem geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe herstellen,

so kann er sei,ne Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in ang,emess•ener

Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde

dien vorgeschriebenen Kinderspielpl-atz anistelle

des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück

herstellt oder herstellen läßt, daß ein gesundes,

normal entwickeltes Kind im Alter von 6 Jahren

die Strecke zwischen Wohnung und öffentlichem Kinderspielplatz in höchstens 15 Minuten zurücklegen kann.

(4) Killlderspielplätze sollen in sonniger Lage und möglichst windgesd1ützt anigelegt werderu. Sie müssen von .anderen Anlag-en, von denen Gefahren

oder erhebliche Störungen ausgehen körmen, ausreiche'Illd

entfernt oder gegen -s,ie abg,eschirmt und

für die Kinder unter weitestgehender Ausschaltung

von Gefährdungen durch den Straßenverkehr u. dgl.

zu erreichen s~iili.

(5) Die Kinderspielplätze müssen her,gestellt wer, sobald und soweit dies zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Bis zur Herstellung des

224 Stück 15, Nr. 55, 56 und 57

Kinderspielplatzes kann die vorgesehene Fläche

auch einer anderen Nutzung zug!eführt werden,

sofern dadurch der Zweck des Kinderspielplatzes

nicht vereitelt wird. Lage und Größe des Kinderspielplatzes

sind in der Widmungsbewilligung festzusetzen.

Daraus sich ergebende Pflichten sind auch

vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen

.

(6) Für bestehende Gebäude mit mehr als 3 Wohn,

ungen kann unabhängi:g von der Errichtung von

Zubauten die Anlage von Kinderspielplätzen verLangt

werden, wenn hiefür geeignete nicht überbaute

Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind

oder ohne wesentHche Anderung od,er Abbruch

baulicher Ailllag,en geschaffen werden, können.

(7) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 5 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach

ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür ·Illicht in Frage kommt (Perns1ionistenheime,

Pflegeheime, Krankenanstalten, Betriebsanlagen

u. dgl.) ."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautl::iarung

folgenden Monatsersteri in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter