# Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird

Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steier-märkische Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat peschlossen:

Das Gesetz vom 21. Februar 1967 über die Steiermärkische

Kammer für Arbeiter und Angestellte in

der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1967 - LAKG 1967), LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 174/1969 und Nr. 1/1973, wird wie folgt geändert:

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit)

erstreckt sich

(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit

sind

(3) Als Arbeiter (einschließlich der nach dem Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz in Ausbildung stehenden) im Sinne dieses Gesetzes gelten Kammerzugehörige,

die auf land- u:nd forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig

beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt

waren (Abs. 1 lit. b), soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen.

(4) Als Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten Kammerzugehörige, äie auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet vorwiegend zur Leistung

höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten

beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt

waren (Abs. 1 lit b ).

226 Stück 15, Nr. 57 und 58

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag

· das Präsidium (§ 6 Abs. 1 lit. c) durch schriftlichen Bescheid (§ 27). Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Dienstgeber."

(5) Die Abfuhr der Kammerbeiträge hat seitens

der Sozialversicherungsträger monatlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkamme·r mindestens

zweimal jährlich, im Jänner und im Juli, eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, für wieviele

Arbeiter und für wieviele Angestellte, getrennt nach Beschäftigungsarten, Beiträge abgeführt wurden."