# Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967 geändert wird

Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Steier- .

märkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz

1967 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat iru Ausführung

des Land- und forstwirtschaftlimen Berufslausbildu'Illgsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1952, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1965 und Nr. 114/

1977, beschlossen: '

Das Steiermärkische Land- UI1Jd forstwirtschaftliche

Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968,

wird wie folgt geändert:

(1) Nach einer praktischen Betätigung von 3 Jahren

und. erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen land- und forntwirtschaftlichen Fachschule

oder eirues von der Land'- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eirugerichteten urnd von der Landesregierung anerkarmiten gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

Bei dieser Prüfurng hat der Forstfacharbeiter allgemeine

Keilllltnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen

Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen„ Durch

die· erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung wird clie Berufsbezeichnung „Meister der Forstwirtschaft" erworben.

(2) Nach ei•ne,r praktischen Betätigung voru 3 Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen

lantd- und forstwirtschaftlichen Fachschule

oder eines von der Larud- und fors,twirtschaf.tlichen Lehrlings- und Fachausbildurngsstelle eingerichteten und von der Landesreg.ierung anerkannten gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Keruntnisse und Fähigkeiten auf

sämtlichen, Gebieten der ForstwiTtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflan-zenproduktion ·

und Kulturpflege, nachzuweisen. Durch die erfolgreiche

Ablegung dieser Prüfung wird die Berufsbezeichnung

„Meister der Forstgartenwirtschaft" erworben."

12. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die· Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle kann noch eigene Fachkurse

in der Dauer von mindestens einer Woche

pro Jahr vorschreiben, wenn die land- und forstwirtschaftliche

Berufsschule keine besondere Ausbildung

für ein Sondergebi,et vorsieht."