# Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1977)

Gesetz vom 28. Juni 1977, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1977)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der letzten Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 156/1975, wird wie folgt geändert:

"(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt ein monatlicher Gehalt im

gleichen Ausmaß wie er dem entsprechend eingestuften Beamten des Landes Steiermark zusteht.

Die Landesregierung hat die jeweils geltenden Gehaltsansätze kundzumachen."

(1) Es treten außer Kraft:

ab 12

571

786"

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden' Bestimmungen fuind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens

anhängigen und noch nicht abgeschlossenen

Verfahren weiter ·anzuwenden.

Artikel IV,

(1) Mit Wirkurw vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den öffentlichrechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,

einer Anstalt oder eines Unternehmens und

den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher

Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972

aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus

der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in

den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vom 1. Jänner 1971 an im Ausmaß von_40 v. H.,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H. und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten öffentlich-rechfüchen Bediensteten

sinngemäß.

Artikel V

Es treten in Kraft: