# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gams ob Frauental (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Gams ob Frauental

(politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBI.

Nr. 9/1973 und 14/ 1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen

Gemeinde Gams ob Frauental wird mit Wirkung

vom 1. November 1977 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„Im silbernen Schild ein erniedrigter schwarzer Balken, in den aus dem Schildfuß eine eingebogene silberne Spitze aufsteigt,· darin ein roter, silbern facettierter Ranftbecher; im oberen Feld eine rote Weinrebe mit vier Trauben und drei Blättern in Form eines Lebensbaumes."

§ 2

Die der Gemeinde Gams ob Frauental ausgefertigte

\Vappenurkunde enthält die Beschreibung und

eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl