# Gesetz vom 28. Juni 1977 über die Förderung von Großbetrieben (Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz)

Gesetz vom 28 . .Juni 1971 über die Förderung

von Großbetrieben (Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere die:

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt

werden:

(2) Als Unternehmen (Großbetriebe) im Sinne

dieses Gesetzes gelten solche, die mehr als 99 Personen beschäftigen oder zu beschäftigen beabsichtigen.

(3) Von der Förderung nach diesem Gesetz sind Handelsunternehmen, die einen Gesamtjahresumsatz

von mehr als 30 Millionen S aufweisen oder

eine Verkaufsfläche von zusammengerechnet mehr

als 600 m2 in der Steiermark haben bzw. errichten

wollen, ausgeschlossen.

§ 3

Arten der Förderung

(1) Die Förderung zur Erreichung der im § 1 genannten Zwecke kann erfolgen durch Gewährung

von

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

§ 4

Mittelaufbringung

Förderungsmittel werden aufgebracht durch

(1) Unternehmer, die eine Förderung beanspruchen,

müssen zum Betrieb des zu fördernden Unternehmens

nach den gewerberechtlichen oder den

sonstigen Rechtsvorschriften berechtigt sein.

(2) Für zu gewährende Darlehen sind Sicherstellungen erforderlich. Als Sicherstellung kommen

Hypotheken, sonstige Pfandrechte oder Bürgschaften

sowie Haftungsübernahmen in Betracht.

§ 9

Mitspracherecht der Vertreter der Arbeitgeber,

Arbeitnehmer und von Institutionen bei der Gewährung

von Förderungen

(1) Zur Begutachtung der Förderungswürdigkeit

eines Vorhabens, um dessen Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angesucht wird, werden Beiräte eingerichtet, und zwar:

(2) Die Tätigkeit der Beiräte ist durch Geschäftsordnungen zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit bei

Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu beschließen sind. Die Geschäftsordnungen haben

insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,

die innere Organisation und das Verfahren

zu enthalten.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Beiräten ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen.

der Mitglieder der Beiräte sind nach den

für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe

7, geltenden Vorschriften über Reisegebühreri

vom Land zu leisten.

§ 10

Tätigkeit der Beiräte

(1) Die Landesregierung hat vor Beschlußfassung

über die Gewährung von Förderungsmaßnahmen

nach diesem Gesetz die Ansuchen samt den Unterlagen

mit einer zusammenfassenden Darstellung der

für die Entscheidung notwendigen Kriterien dem im Sinne der nachstehenden Voraussetz.ungen zuständigen

Beirat zur Begutachtung zu übermitteln

(2) Eine Vorlage an einen Beirat entfällt, wenn

die Summe der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen

weniger als 1 Million S beträgt.

(3) Die Beiräte gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Unterlagen der Landesregierung ihr Gutachten

abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung

berechtigt, eine Entscheidung auch ohne

Vorliegen eines Gutachtens zu treffen.

§ 11

Rückforderungen

Anläßlich der Gewährung von Förderungsmitteln

ist die Rückforderung derselben für den Fall vorzubehalten,

daß

(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre

ein schriftlicher Bericht der Landesregierung über

die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, die

soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebnisse der

nach diesem Gesetz durchgeführten Förderungen

und über die künftigen Erfordernisse vorzulegen.

(2) Zur Mitwirkung bei der . Erstellung dieses Berichtes ist der ' Beirat gemäß § 9 Abs. 1 lit. b heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Peltzmann

Landesrat