# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1977 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammerwahlordnung 1977 -LAKWO. 1977)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Dezember 1977 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

(Steiermärkische LandarbeiterkammerWahlordnung 1977 -LAKWO. 1977)

Aufgrund der §§ 17 bis 22 des Steiermärkischen

Landarbeiterkammergesetzes 1967 - LAKG. 1967, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBI.

Nr. 174/1969, Nr. 1/1973 und Nr. 57/1977 wird verordnet:

### I. HAUPTSTUCK {#sec_i_hauptstuck}

WAHLAUSSCHREIBUNG, WAHLKREISE, WAHLBEHORDEN

1. Abschnitt

Wahlgrundsätze,

Wahlausschreibun. gi, Wahlkreise

§ 1

Wahlgrundsätze

Die 35 Kammerräte siDJd aufg;milld des g,leichen, umn:iittefüar,eru, g:eheim.en UJD1d persönlk:hien Verhältn, i,swah:lrechties miit giebUI11dleneIJ1 Wählergruppenlisteru von den Wa,hlbePechtigten auf dli.'e Dauer von 5 Ja1lrneru, gerechnet vom Wah'l-tiag, zu wählen (Wahlperiode). ( § 2

Ausschreibung und Durchführung der Wahl

(1) Di-e Wahl ist vom Präsiidium der Stiei,ermärkische, n Lain1d!ar:beiiterk:ammer aU:Sl'ZUJSchiretbelll. Vor Ablauf der ordenhlichern W.ahlperio-die ist cbi,e Wahl so

rechtzeirtig d:urchzufühnen, dlaß die rueue VoHversamml:

un:gi f:rü.hesten'S 12 Wochen v;or und spätestens

12 WodJJen nacbi Abl!aiuf der bi1sheriigen Wahlperiode zusclllilmentreten, kaI1J11, in den andie11en Fä1Ien de,s § 11 des Steiermärkri1s•cheru La·ndlarbeiterkamrnergesetzes 1967 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl

kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

(2) Die Aussch11eiburug der Wahl hat den Wahlitiag

zu enrtih.al:ten Uindt i:st in der „Grazer Zeitung - AmtJs,b1att für diie Steienmark" und! aru den AmtJStafeln {ter Gemeindeämter zu ver1au1Jbar,en. Als

Taigi der Wa1h1aUJSJschr•eiibun,g. gilt der Tag der VerlautbaI'll:

l1'g in dler „Grazer Z.eituillg - Amtsblatt

für d!ie Steiermark".

(3) Die Duirc:hführurng d!er Wahl obliegt d,e,n Wahlbehörden Illach den Bestiilmmu'Illg.en di:es·er WaMordmmg.

§3

Wahlkörper, Wahlkreis, Aufteilung· der Mandate

(1) Die SekrtJiO'Illen der VollvePsammlung (Sektion der Arbeiter U:I11d Sektion der Arug·esteHtien) biWen im L.andi Steiermark je eilillen Wahlkörper,.

(2) Zur Durchführurug der Wahl bil1diet dlas Land

Steiermark für jedeill Wahlkörper je einen Wahlkreiis.

(3) Die Landesregierung hat für jele Wahl die

35 zu vergebenden Mandate ruach Abschließung der Wählerverzeichn.'iss,e aufgnmd der erudigült:i-gen An~ zahl der Wahlberechtigten inJ stnng:emäßer Anwend,

ungi der Bestimmurngen des § 3 der LaI11dtagis-Wahlordnum, gi nach der V erhäl tI11is21ahl auf die befa:lien

Wahlkörper (Abs. 1) aufzutei;leill. Dte Ma-nda,tsaufteil11ung

ist im Larudesgeset:zb1att kuilldzumachien.

§ 4

Wahlort und Wahlsprengel

(1) Wahlort ist jede Gemei111de. In Gemeinden

mit wei,t auseinanderliegepiden Ort:stehlen U[l;d iru Gemeinden' mit mehr als 200 W ahlber,emtigmen sind

zur E11le1icchiternng· der Wahl Wah151Pl1eng,el eilllZurk:h·

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teru, deren Festsrtellun1g uruOJ AbgreIJJz,ung diurch d-en Bürgermeis•tier spätestens am 14. Tagi nach dem Tag der Wahlaus,schreibung z,u erfolgen hat.

(2) Die Anzahl der WahlspreIJJgel und deren Abgrenzun:

g sowie die für dias Abstimmungsverfahren

in deru emelnen Wahl•spreIJJgie1'n zustärudigen Wahlbehörden

(§ 7 Abs. 1) sind an der Amtstafol des Gemeindeamtes zu verlautbaren.

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§ 5

Allgemeines

(1) Diie vor jeder Wahl zu bildenden Wahlbehörden

bleiben bis zur Ausschrei:bun1g dier nächst;en

W,ahl im Amt.

(2) Die Wahlibehördle:ru bestehen a'I.IJS einem Vorsiitzenden al,s Wahl:leiter, seimiem St-eUrvertreter sowie

einer A~ahl von Beisitzern und Ersa·tzmärunern.

(3) Bei'sirt:zer undi Ersatzmärmer der Lanideswahlbehöroe und der Bezirk.swahlbehördieru kömruen nur

Personen sei'l1, di,e das Wahl-recht iin die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen„ Personien-, die

diesem Erfordernis ruicht entsprechen„ s•cheiden aus der Wahlbehörde aus. Für die Gemeinde- und 'sprengielwahlbehörden gilt§ 7.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde

ist -ein öffel]tli.mes Ehr-enamt, Z).l dessen Anruahme jeder Wahlberechtigte ve-rpflichtet ist, der in der Gemeirude, in der dlie betrefferu:lie Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinien ordentlichen WohIJJsitz hat.

§6

Wirkungskreis der Walilbehörden

(1) Die Wah1behörden haben die Geschäfte zu besorg, en„ dde ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen.

Hiebei entscheiden siie iini allen Fragien„ diie sich in ihrem Bereich über das WahJ.recht urud die Ausübun, gi der Wahl ergeben. Ihrie Tätigkeit hat sich

jedoch nur auf all.gemetne, gin.mdisätzlich-e und. wichttgie Verfügu:rug-en und! Entscheidungen zu bes•chränken

. .A:He aIJJderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

(2) Deru Wahlbehörden werden die n-0twendig,en

Hillskräftie UJilld Hi.Usmit!Jel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht

oder von dessen Vorstand er besteHt wirid.

§ 1

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

(1) Das -Abs-!Jimnmmgsverfahren haben die im Amt

befindllim-en Wahlbehörden für die Gememd-eratswahlen durchzuführen. Ist eiinie Geme·iru:lie gemäß § 4 iJn W-ah1sprengel unterteilt, so hat d·er Bürg•ermeister spätestens am 14. Tag· nach dem Tag der WahlausschrefüUIJJg zu bestimmen, welche im Amt

befinidllichen Spreng,elwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen d!as Abst:irn:rnUJIJJgsverfahren in den

etIJ1Zelnen Sprerugieln durdlrzuführen haben. Diese sind gd,-eichzeiltig miit der Kl1l11C!irnachung, nach § 4 an der Arhtstafel zu verlautbaren.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Aus,smreibuIJJg der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde

dlie erforder1lichen Wahlbehörden . entsprechend

der Zus-ammerusetzung der Bezirkswahlbehörde

zu bestellen. Die VoDSdJJlägie für d:ie BestelluIJJg

der Beisitzer urud Ersatzmäilliler sind von den in

der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen

Wahlparteien. spätestens am 14. Tag ruach dem Tag der WahlaUJSiSchreibung zu erstaHem

§ 8

Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk i,st eiIJJe Bezirkswahlbehörde zu berufen. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann,

i'I1 der Landeshauptstadt Graz aus

dem Bürgermeister, oc:Ler einem von ihm zu bestellenden

rechtskundig,en Beamten a1s Vorsitzenden

unld Bezirkswahlleiter und 5 ·Beisüzern und Ersatzmännern.

(2) Der Bezirkshaupt:marun, in der Landeshauptstadt Graz dler Bürig.ermeister, hat für den Fan der

vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters

einen Stellvertreter zu bestellen.

§9

Landeswahlbehörde

(1)' Für das Land S1leierm,ark wird in Graz di,e

Landeswahlbehörd-e ·e-iIJJgiesetzt.

(2) Vorsi,tzender dier Lan1deswahlbehörde und Landeswahlleiter ist der LaIJJdieshauptmann.

(3) Die Lal]c!Je.swahl:behöride besteht ferner aus 9 BeisiJtzem, und Ers,atzmärunern.

(4) Der Landeswahlleiber hat für den FaH seiner

vorübergehenden Verhindiel'UJilg einen SteN-vertreter zu bestellen.

(5) Die Mitg1ieder der Landeswahlbehörde dürfen

nicht gu.eiichzeitig Mitg;Heder einer anderen Wahlbehörde sein. '

(6) Die Lanidleswaihlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 zukommeru:lien Wirkungskreises, die Ober-aufsieht über a:11e aIJJder.en WahJlbehördem Im Rahmen · dlieses Aufsi,chbsrechtes kaIJJn dlie Landeswahlbehörde insbes,ondere rechtswidriig,e Ents-cheiduIJJgen

und Verfügungen der nachg,eorrlineten

Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidu.

rugen der Wahlb.ehöridien ilIIl Eiruspruchs•verfahren

g,egen die Wäh1erverz,eichnisse können von der Landeswahlbehörde nichit abg,eäIJJdert werden.

§ 10

Bestellung der Wahlleiter,

Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die zu besteUel]den Wahlleiter sowie die Stellvertreter dier WahHeitJer s,imid spätestens am 7. Tag n1ach diem Tag der Wahlausschreiburug zu

ernen,Illen.

(2) Vor AntrHt ihres Amtes haben s-ie i111J die Hand desjerngen, der i'ihre Bestellung vorig,enommen hat, odier in diie Hand dies von iliesem bearruftragten

Organs das Gelöbillis sl!.reng,er U:rupart-eiliichkeit und gewiiss-eIJJhafter Erfül1h..mg ihrer Pf.1icht-en aibzulegen. Stück 19, NT. 71 243

(3) Die Wahlleiter sind ber,echti:gt und verpfliid1- tiet, bi:s zur Kon,stituiierun,g. der Wahlbehörderu alle unaufudirl.,ebbarel] Geschäfte zu beso11g,en Uil1ld insbeson1dler, e fürugabe,n entgeg.en1Zunehmen.

(4) Nach Konistttuiierung dier WaihlbehöPdie haben

diie Wahlleiter ihre bi~herigen Verfügn.mg;en den Wahlbehörden zur Keillillmis zu br.iI11gen ll.Illd sodann alle Geschäfte _ zu fühire\Ill, dliie dien Waihlllbehörden n1icht selbst gemäß § 6 .Albs. 1 zur Enischeidn.mg vorbehalten süiid,.

§ 11

Einbringllng der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) SpätestleI1Js am 7. T,ag l]ach dlem Tag der Waihlaussdrreiburug haben die Ventrnruensmänner

der in dler Stei,ermärkischen LanJdiarbeiterkammer

vertretenen, Wahlparte:iien, dlie Vorschläge über diie zu berufenden . Beisttz·er und Erisatzmänruer in die Landesrw,ahLbehörde und in die Bezirk.swahlbehörlen stellen wolien, ihre Anträge bei der Landesreg:ierul] g einzubdillg'en.

(2) Verspätet eimJLa.rugieooe Eingaben haben keinen Anspruch a,u,f Berückisichtiglung.

(3) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beis.itzer

odler Braatzmanrn a'UIS oder übt er sein Amt nichit aUJs, so ist dli-e betreffeooe Wah1pa!'tei aUJfzufordelll1, spätesterus binnen 7 Tagen, eilruen: neuen Antrag zu st~llen.

§ 12

Berufung der Beisitzer und Ersattmänper,

Entsendung von Vertrauenspersonen-

(1) Di!e Beisitzer UIIld Ersdtz-män,n,er dler Lanrues. wahlbehördre unrli der Bezd;rkswah'Lbehörde'Ill werden von der Lan:dlesregierurug, berufen.

(2) Die Beis,i1Jzer untl: Ers•at'Zilllänner werden auigr. unid der V 011schilägie der in dier Steri,ermärkismen Lantdlarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien

uruter Berücksichtigiung des StJ:i:mmeruer,gebnisses bei der letzten; Lal]dia,rbeite11kammerwahl im Bereich der WaltlbehöI1de berufen.

(3) Wähler,gruppen, die in den von der Landes-

11egtierung bestellten Wa.Mbehö11d:eI11 und -illl dien Gemeilillde- und SpreI11geihwah:Lbehö11dien: oorch Bei.s;i!tz,er nicht vertreten sind, sich jedloch an der Wahlwerbung beteilli,g.en, sind berechtig,t, iili ruies:e Wahlbehörden je eine VertrauenspePSo-n zu en!Jsend:en.

Die Vorisdilläge für ihre Bestellung sind spällesteTus am 21. Tag nach dem Tag· dier Wahlausschreibung

für die Vertrailllenspersonen der Larud'eSwahlbehörtde u'llld der Bezirk.swahlbehörden beiJ dier Landesregierung, für d•ie Vertraue:nspensonten der Gerne:iindieund Sp11engelwah1behörden bei der Bezirkswahlbehö11de

einzulbringen,. Vertrauenspersonen der Landeswaih.

libehöl1dle Uilld der Bezirkswah1behörd!en werden

von d,er Larudeisregi,eruaj, Vertra:ueru.sperson,en der Gememde- lLilldi Sprelllg,elwahlbehö11den von der Bezinkswaihlbehö:rle berufen. ·

(4) Bnsatmmäntner für Ver:triaUJenJSper,sQIIlien sind rocht zu bel1Ufun. D~e Vorschnifit des § 37 wi!lld: hiedlul'ch IllidJ.rt berührt.

(5) .me Namen der voru der Landiesregierung bestelltJen Mi.ltgi1'iedier dler Wahlbehöl'dien einschließlich

der VertraueI11Spe11Sonen sind ortsüblich kundzumachen.

§ 13

Konstituierung der Wahlbehörden

(1) Spätesteil!s am 28. Tag nach liem Tag der Wahlausschreibung. müssen die best,e,llten Wahlbehöl'dien von ihre-n Vonsi'trz-enden zur korusrtituiereruden

Sitzung eiruberufeTIJ werden.

(2) In dieser Si.tzung haben; die Beisitzer, Ersatzmänner urudl VertraueruspeISoI1Jen vor Antritt i!hres

Amtes 1n di-e Harud des VorsHzendein dJas Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und giewissenhaf.ter Erfüllung

i:hrer Pfäi,chteru abzulegen.

.§ 14

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(l) Die Wahlbehörden 'Slintd beschdu.ß.fähiig„ wenn der Vor sitrz·en.dJe oder seiQl! SteUvertreter und wenigstens zwei Drfüel der Beisitzer anwesend si•oo.

(2) Zur Fassung einies gültigen BeschluS1Ses ist

Stillnmenmehrheit erfordierlich. Der Vorsitzende

' strimmt ruicht mit. Bei StiJmmengleichheit gti,lt jedoch

die Aru.schauurug ~ zum Beschluß erhoberu, der er

beiitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Besmlußfähigkeitl

und bei der Abstiil1!Illung nur darnm. berücksichtigt, wellill Bei,sitzer der gleichen Wahliparteien an

der Ausüb11Il9' ihres Amtes verhindert sind.

§ 15

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen EinJberufung

die WahlbehöPC:lie, irusbesondere am Wahltag,

nlichit i.iil! beschlußfähiger ATuzahl zu.sammentPirtt oder

wäihmen.d: der ArnltSlhandilung besch1ußurufähig, wird

und die Dringlidlkeit der AmtJshanrllung eiiren

Aufschub nicht zlliläßt, hat der Wahllleiter die Amtshal]dlung s·elbständlig diurdwuführen. Lru diesem Fa11 hat er nach Mög:fühkeit, urnter Berücksich111ig.

ung der Parteienverhältnisse, einen · Beirat

herca:ruzuziehen.

§ 16

Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an

Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Mitg,liedieIU1 der Wahlbehörde untd V~rtraueruspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der iin

Ausübung ilhrces Ehrenamtes notwendlilg erwachS1enen Barauslagen.

(2) Siindi Mit!gilieder der Waihlbehöroen und Vertrauen1spersonen zur Bestr.eitung ihres Lebenrunterhaltes

auf ihren täglichen Verruerust angewiesen

Uilid dlurch die AUJsüburug ihres EhreruamtJes, verhin.de11t, ihi".em Ve11dien:st nachzug:eheru, so giebührt i:hnen auf Antrag dler nadlgewiiesene Verdi.en!s.tentgang;.

(3) Dber Anträgie rnach Abs. 1 UJnd 2 entscheidet

bei den Mitg,Hedem der LaTudeswah1behörde drie Lal]desregti,eru:ng, bei Mitgliiedem der übr.igeili Wahlbehörden drile Verwaltungsbehörde erudlgiüliigi, der

der W ahLleiter angehfüt oder von dienen Vorstand

er bestellt wurde.

244 Stück 19, Nr. 71

### II. HAUPTSTUCK {#sec_ii_hauptstuck}

WAHLRECHT,

ERFASSUNG DER WAHLBERECHTIGTEN

1. Abschnitt

Wahlrecht und Wahl aus s c h 1 i e ß u n g s g r ü ru de

§ 17

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper s,irud

ohrue Untersdiiied dier StaatsaI11g,ehörigkeit alle Kammerzugiehörig, en (§ 2 Abs. 1 des, Stei-ermäPkischen Landarbeiterkammergesetzes 1967), die am Tag der Wahlaus,schreibung das, 18. Lebensjahr vollend.et

haben und i?i übriigeill vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausg,eschlossen slld.

(2) Ob die Vorausisieta;ungen I11ach Abs. 1 zutreffen, isit nach dem Ta,g, eher Wah1ausschreibl1Ilg zu beurtei'len.

§ 18

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl können nur W~hlberechrtigte

. teü:ruehmen, cliereTIJ Namen im abgeschlossenen Wäh- · lerverzeichniis enthalten sind.

(2J Jeder Wah1berechtigte ha:t Illur eine Stimme;

er darf in den WählerveraeicbinJi,ssen ruur einmal ei,ngetvag,

en seim

§ 19

Wahlausschließungsgründe

Die Bestimmungen der Natii.onalrats-Wahlordnun,g

über die WaihlausscbJiießun91sgründe finden Anwendurugi.

2. Abschnitt

Erfassung, der Wahlberechtigten

§ 20

Wählerverzeichnisse

(1) Die Dienstgeber der Wahlbe11ecMigteI11 sowie

i:m Rechtshilf.everfahren di,e Sozialversicherungsträger und diie im § 5 Abs. 2 · des Steiermärkischen Landarbeitergesetzes 1967 . genannten juristischen

Pers,onen sind verpflichtet, soweHl nicht gesetzli-che Vonsdiriften davol] entheben, der Steiemnänk:iJSchen Lal],darbeiterkarnm~r billillen 2 Wochen na-ch Eiil/olang, en des Ersuchens die zur Arulegung der Wählerverzeidmiisse erfordenl-ichen Uru1JerJ1agen zur Verfügung

zu steUen, Einsicht .iJn liie von -ihnen g,eführten Verzeicooiis\s,e der Dierustgeher Ulllld der Diiens,t- . nehmer zu g,ewähren l1Illd diie nötig,en Auskünfte

zu erteilen. Die Steiermärildsche Laru:Larbeiterkammer hat d~ese Un!benlag,eill spätesteil!s. bis· zum 20. Tag nach dem Tag. der Walüausischreihun.g dien Gemeindien urnd den i-111 der VoHver1samJill1lung, vertreteruen Wahlpartei•en zu übermitteln.

(2) Die Wählerverzeidmisse sirnd iJn ler erforderlichen Anzahl (Abs,. 6 und § 25 Abs. 3) ruach Muster

./1 Anlage 1 VOill den Gerneimiden ,auf Gmrud der Wählerevidenz,

der Meldeunterlagen, der Personenstianidsverz.

eic::hntsse Uilld der von der Steiermärkismen

Landarbe iterkammer gemäß Abs. 1 übermittelten

Unterla,gieill spätestens am 30. Tag ruach dJem Tag der Wahlausschreibuillg anrzulegen. Jedier WahlberecMigte iisti i-Ill das Wählerverzeichnirs jener Gemeiillde aufzunehmen, in d1er er sein-eill ordentlichen

Wohns;itz hat. Wahlberechhgte, dJie in der Steiermark keinen ordentlichen W ohns'itz ha:beill, sind i'Il! das Wähl·erverzeichnis jener Gemeirude eirnzutragen, in der sich der Sirtrz des auf land- uTIJd forstwirtschaftlichem Gebiet täti-g,en Betriebes befindet, in

dem sie beschäftigt sind.

(3) Die Wählerverzeidmisse sind gesondert für

jeden Wahlkörper Uilld für jedlen Wahlsprengel

nach den Namen der WahlberechUgten ,alphaibeti:sch

geo11cmet anzulegen. Die Wählerverneidllilliss:e müssen

ehe für die ei,nze~nen Wahlkönper nach § 39 Abs. 1 vorgesehenen Farben haben.

(4) ' Die WählerverzeichniS1sie müssen FamilienIllamen, Vorn,ame.n, cliie GebuTt·sdaten lliilld den Wohnort, bei Wahlberechtigten, di e auß,erha:lb des Bun~

desJ,arudes Ste~ermark ihren ordeI]rnchen W ohnsi t,z haben, den Betriebsort enthalten. Außerdem ist im Wählerverzeichnis · anzuführen, nach we~cher Bestimmung des § 2 Abs. 1 (lit. a oder b) des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1967 die Kammerzugehörigkeit als gegeben erscheint ..

(5) Käme die EintragIU!ng in mehrere Wählerverzeichmsse in Frnge, so tst dJer Wahlber,echtig,te in .

da-s Wählerverzeichruis der Gemeiilldie eiTuZutTagen, in der er am Tag der Wah1ausschreibung tatsächlich

gewohnt bzw. gearbeitet hat. Jeder Wahliberechtiigte darif in den Wählerverzetchnissen •llJUr einmal

eingetlla91en ,sein. Lsrt: ein Wahlberedüigter im Wählerverzeichnis

mehrerer Orte (Gerneiinderu, Wahlsprengel)

eingetragen, so ist er un,verzüglidl. aus

diem Wählerverzeich!nis, in dais er zu Unl!'edlit eilll'getrag:en wunde, zu -str-eichen. Htevon siirud der Wahlberechti.

gte Uilld .die Gemeill!de, in deren Wählerverz,

eidJ,n,i,s er zu verb1eiben ha-t, unverzüglich zu

verstäilldigen. ·

(6) Die Gemeil]den haben den Wähl-erg.ruppen auf

ihr ·Verlan,gen„ spätesterus am ersten, Tag, der Au,flegung der Wählerverzeichniisis:e, Ab:schrii:ften des WählerverzeichIJiiJSISJes g,eg,en Ersatz der Kosteru auszufolgen. Di.e Ant11ag:ste1l.er haben dli-eses Verlangen spätes,l'ens am 14. Tag nach dem Tag cler W,ahlausschreiblllllg bei der Gemeirud,e Z!U stelleilJ. Die Kosten

sind beim Beizug der Abschriften zu erutrichten. Unter denselben Vor,aus,setrzungen s-iilld aiuch aHfällige Nachträge zum WälüerveI'ZJeichrurs auf Verlangen

·auszufolgen.

(7) Vor AufJ.egnmg· cler Wäh1erverzeichnisse haben

di e Gemeinden d!en Bezir.ksiwahlbehö11den die Anzahl der wa:hlberechtiigtew Personen in der Gemei,

nde, und· zwar gietr,en,n,t nach Wahlkörpern, bekann:

tzug,eben. Die Bezükswahlbeihör le hat die Anzahl

c!,er Wahlberechtigten der Lanrleswah1behörde

bekanntzugebem

3. Abschnitt

Einspruchsverfahren

§ 21

Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wählerverzeichilisse sind am 32. Tag

nach c!,em Tag d-er WahiLausschreibung von den Gemei-nden in einem a11g.emeLill zug;änga.id1en Amtsraum durch 10 Tage, tä91liich mindestelllS 3 S.tu.nderu, zur öffentlichen Einsicht unld Durchführung des Einispruchsverfahrens aufrulegen.

Stück 19, Nir. 71 245

(2) Dile Aufl.egung der Wäh1'erverrzeichwisse ist

von dier Gemeinde ortJsübHch kuI11di2rurrn,achen. Die KundmamU!Illg halt auch dlie füI11S-~ch1sfrist, die für die Eiillsichtnahme bestimmten Tagesstundien, dlie Bezeichnung c:IJer Amtsräume, in deI11e·n dile VerzeichntiStse

aufliegen urud Bi-nsprüche enrtigegie-ngeruommen

werdlen:, sowire drie Bestimmungen dies Abs. 3 und des § 22 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Eirusichtsfoist kann jedermann

1n das Wählerverzeidllil!is Ei111sicht nrehmen urud davon Absch:r.Hten oder VervileLfälttg,uingieru her,stelr~ern.

(4) Vom eraten Tag· der Aufl.egurug· an dürfen

Änderungen, in den Wählerverzeimn,isrsen, nur aufgruIDJd dies EilnspnuchsveI1f.aihren1S vo11gienommen

we11d~m'. Ausgenommen hievon ist dlie Behebung

van Formgebl'echen, wie z. B. Schrei-bfehlem u. dJgl.

(5) Die K:unclmachrung, die erfoigte Auflegiung tmd die AufJ!e,gu,n.gszeit sind, vo11 der Gemeirnde auf den Wählerverzeiduruissen aimtlich z,u bestätigen.

§ 22

Einsprüche

(1) Gegeru das Wählerv:erzei•chnis kann jeder

Wahlbel'echti,gte uruter Angabe seines Namens und

der Wohmrngsansch,rift i:rmel'halb der EiillSlichtsfrist wegen Aufnahme veI'IDei,rutHch Nichtwaihlherech:tig-ter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahföeroch~

Ugter odler wegen vermeimltllich unrichtigier ZuweisruTig zu eilil(em WahlkÖI'per schl'iffüch, mürud\Ndl. oder telegraphisch bei der Gemeinde Einspruch erheben.

(2) Die Ei'Il!sprüche müssen bei d,er Gemeinde nodJ. vor Ablauf der Frist ein,I,a:rugen.

(3) Der Einspruch i•st, fialls er schriffüch eingebradJ. t wird, für jeden Eimlspruchs,fal4 ge•sondert zu

überreidJ.en. Hat drer Eiillsprum dlie Aufniahme eines vermeintHm Wahllberechti.gten zum Geg,enstand, so

siJlldl a,um 'die zur Beg,ründiuillg desselben notwendtgierr Betege anzooclüießen. Wi11d im EirnsprudJ. diie

Str.eimurug eines vermei!I1t1'idl Nkh twahlberemti-gten begehrt, so ist der Grund hfofür anz'lligieben. Alle Einsprüche, auch manigeM1aft belegte, sind von dier Gemeinde erntg egienzU!Illeh.men und an die Bezirkswah1behörde weiilerzulei.Jten.

(4) Die Namen der Einlsiprumswel'ber unterliegen

dem AmtsgeheimTitl.s. Den Strafgerichten s,ind si,e auf V eI'l•aillgen bekanm.tzuge ben.

(5) Wer offensiimtlich mrutwifög,e Einsprüche erhebt, begeht ei-Ille Verwa,Hnmgisüber-tretung„uilld wiTd

von der Bezi-rksverwaltuillgl.'5•behönde mit eirner Geldst11afo

bis zu 3000 S, im FaJile der Uneinbringhchkeit

mit Arrest bis zu 2 Wodl.en bestraft.

§ 23

Verständigung der vom Einspruch betroffenen

Personen

Die Gemeinde hat die vom Ein1spr:uch betroffenen

Per.sonen hrievon uruter gleichzeiti,ger Bekanntgabe

der Gründe inm.erha-1b von 24 Stunden nach

fünJlangen des Einsprums Illachweislich zu verständtig. en. Den Betroffenen steht es frei„ schriftlich,

müil!dlich odier t.elegraphisdl. EinweIJ1dun,gen, bei der Gemeinde binneru 3 Tagen vorzubringen. Die EinWeilld'lIDgen s-irud mit c:IJem Ei nspruch urwerzügtich

c:IJer Bezillkswahfübehö11dle vo:rrzulegen.

§ 24

Entscheidungen über Einsprüche

(1) Uber fünsprüche einw·cheic:IJet dJiJe Bezi:rkswahlbehöl'de ,späl!est:ens am 8. Taig nach Eilldie der Einspruchs, frJisit. Gegen c:IJie Errrschei-dll!Illg der Bez.frkswahlhehörc:

IJe i.st eine Berufung UillZuläss·i•g,.

(2) Die l;IlltscheidJunig i,st VOIJJ der Bezrirkswahlhehördie d er Gemeinde ul1!d dem EinspruchsweITber

sowi•e c:IJem d'Urch dJie Ents,che~dung Betroffenen unverzügiHch sichrifblich mitzutei'len.

(3) Erfor.dert di:e Eilltschei!dung ei'Ille Richtigstellung des Wählerverz•eichrosses, so ist s,ie von der Gemeindie .s·ofort UJnter Aillgiabe der Entscheid/\.lrugsdaten ,dJurdJ.zuführen:. Handelt es sidJ. hiebei um die Aufillahme eines vorhe•r im Wählerverzeich'Illis nicht enJthalbe'Illein Wähl-errs, so tst S1ein Naime a!IIl Schl'UJß des Wählierverzeidl!Illtsses mtt der d'Ort folgenden fortlaufenderu Zahl anzuführen und anr jener Stelle des Verzeidmi-sses, an c:IJer er ursprürugli•ch einzutragien gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der

neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 25

Abschließung der Wählerverzeidtnisse

(1) Nach Ab.schJuß c:IJes füI11spwmsverfahrens hat

der Bürg,erm,eiister .dJi1e WähLerverrzeichJruiLsise· wbzuschiließerni.

(2) me -endgül1Jige Anzahl der Wahlber,edJ.tig,ten, und zwar getreirmt nach W ahlkörpem, ist s.o:fort nach Abschllrießung dier Wählerverzeidmtsse ferrumürucHich und schrifthdJ. der Beziirkswahfüehöndre l1!Illd, von dieser der Lailldesreg,ierung für die Man,datsaufäehlung

(§ 3 Abs. 3) bekairunrtz,u,geben.

(3) Der BÜI'germeister hat je eine Ausf-ertigung

d!er a:bgeschtlossenen Wähl,erverzeich.n,isse, dier Bezi. rksrwahJ!behöroe, der Steiermärkiischen L·andar.beiterkammer urud den Wähleng.ruppen1 zu übel1IIllitteln.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

WÄHLBARKEIT, WAHL WERBUNG

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 26

Passives Wahlrecht

Wählbar in c:IJie Steiermärktsche LaTIJc:IJar.bei,trerkammer sirud dli,e walüberechtligiten Kjammerzu,gehörigen, d:ie am 1. Jänner des J ah11es der Wahl das 24. Lebensjahr übeI1SdJ.ritten haben und ös,terI'eichisdJ.e

Staa:tsbürger sind, sofern sie vom passiven Wahlrecht

in d:en Nationalr,at nkht ausg:esdrlossen sind.

2. Abschnitt

Wahlwerbunig

§ 27

Wahlvorschläge

(1) Wählerg.ruppen, c:IJi,e skn an c:IJer Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvol'lschläge getrennt

Iliach WahJkörpenn (Sektionen) spätes,tJenlS am 35. Tag vor dem Wahlbag bis 13 Uhr dle•r Lanidieswahlbehör.

de vorzulegien.

(2) Jeder WahlvoI1sch1a,g muß von mindestens

50 Waihlbere-chtigiten dies betreffenic:IJen Wah1körpeJ:1s unterschrieben sein. Di-e Unilerzeichil!er des Wahl-

•

246 Stück 19, Nr. 71

vorschlages haben hiebei ihren Familien- und Vornamen,

das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen.

Dem Wahlvorschlag müssen die BesUitigungen

der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes

beiliegen, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages wahlberechtigt sind. Die Gemeinden

sind verP.flichtet, die Bestätigungen unverzüglich

und ohn·e Einhebu.n1g von Verwa!ltungi.sabgia,ben auszufertigen.

Eine ZurückZ1iehung et~eJlner Uruterschriften

nach Einlang,en des Wahlvorschlag,es bei

dier Laooeswahlbehörde ist von dieser · n~mt zur Kenrutnis zu I11ehmen, es sei denn, d•aß dier Unterzeichner

cler Larudeswahlbehörde glaiubhaft macht,

daß er durch einen we,s,entlichen Irrtum oder d,urch a11ghstigie Täuschung od!er Drohuillg z,ur Leistung der Uruterschrift besitimmt woPdien iist, UII!ld die Zurückziehung

· der Unterschrif.t spätesitens am 27. Tag

vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalt!en:

(4) Der WahlvoIBchlag, muß ei,ne eiruheil!liche, zusammeruhängendle Eirug,abe da11stel;len uI11d aJs solcher

bezeklmet sein.

§ 28

Unterscheidend~ Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer urute11scheitlibare Wähler,g-ruppenhezeich- 111ung·eI1J tr agien, so hat der La111dieswahlleiter diie Vertreter dlieser Wahlvorsdllläge ziu einer gemein,samen

Besprechung zu 1'aden und ein füruvemehmen .über

die Unterschetdurug der Wäh1erg,ruppenbezeichnung

aruzu:bahneru GeliillQ't ein fünvemehrnen n1icht, so hat

dite LandeswahlbehöPdie Wähl,ergrU1ppenbe-zeichnrmgen,

dte schon auf veröffen,tlichten Wahlvorschlägeni

bei der letzten LaI11darbe'iterkarnmerwahl

e1I1Jthaltletn wa,rien, zu be1aissen, die übrtgien Wahlvorsmläge

aber nach dem arll 1. Stelle vorgesdüag,enen

Bewerber zu benenm,en.

(2) DesgJ.eimen sii.n.d auch Wahlvo11sch'1äge ohne

ausdrückliche Wählergruppenbezeichnrung nach dem

an 1. Stelle vo11gesch1agene111 Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvonschlaig I11ach dem an 1. SteHe vorgiesdu.ag,ernen Bewerber zu be111ennen ist (NarnensHste), der Name des Listenführens aber dem Namen des Li,stenführers ei.ner a111deren Wählergruppenli:

Slte g leicht oder von diesem s,chwer unterscheidbar iJSt, hat der LaI11deswahHeitier den Vertreter

dieses WahJvorschlag.s zu einer" B-esprech:ung zu

laidien U'Illdi ihn aufzufo11dem, eiillen anderen Listenführer

z,u bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslrung

nlicht Anlaß gibt. Wird in, einem solchen

FaH k!ein anderer Listelllfüh11er namhaft gemacht, so

g;ilt dier WahlvoI'Schlag a1s nicht eirug,e,bracht

(4) Im übrigen gii.lt der Grundisata:, d,aß bei neu auftretienrlen Wählergruppen d!i-e Wählerg-ruppenbez, eichil!llng der Wählergruppen den Vorrang hat,

die ihren Wahlvorschlag früher eing,ebracht hat.

§ 29

Zustellungsbevollmächtigter Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollrnächhgten Vertreter anfuhrt, so gHt der jeweils

an 1. SteHe des Wahlvor,schilages s,teheooe

Bewerber als zustellurngsbevoHIIIlächtiigtier Vertreter

der Wählergruppe.

(2) Di1e Wähle11gruppe kann den :ws,t eHungs,bevollmächtig, ten Vertreter jederzeit durch einen anderen

Vertreter evsetz,en. Solche an die Lam:l eswahlbe

hörde zu rkhtendie ErkläruI11gen bedürfen nur

der Uruterschrift de.s ~~tzten Z'USteHungisbevo'llmächHgiten VertTete·Ps. StifIIlmt dli,eser Illicht zu oder ist er nach Arusidl!t der Larudesiwahlbehörde rlii,cht mehr in dier Lage, d'.ie Wählerg:ruppe z,u vertreten, oo muß die Erklärung von mind!es1Jens der Hälfte der auf

dem Wahl vorsch1'aig angeführten Bewerber untersch11ieben sein, cliie im Zertpun kt der Erklärung die -

WählePgiruppe 111ach A111s,icht ller LaI11dles:wahlbehörde noch vertPeten könruen. Köillillen dies,e Untersduäften nilcht De'igebracht werden, so geruügt di,e Uruterschrift auch eines Bewe·11be11s des Wahl'Vorschlages, der

di!e Wählergruppe nach Ansicht d1er Landeswahlbehördie

vertreten kaillil.

§ 30

Uberprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Lan:deswahlbehörd,e hat univerzügiLich zu

überprüfen, ob die eingelaI11gten Wahlvorschlägie

von mindestens je 50 Wahlberechtigten unit,ersch.rieben s,iJnd (§ 27 Abs. 2) und dli.e in clen Wählergmppenhi, s,ten vorgesch:lagenen W-ahlwerber wählbar

sinid. Die LandeswahLbe!hörde hait, wenn eilil· Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläg,e unterschrieberu

hat, dessen Namen auf dem als ersrten einig,eIangten

Wahlvorschlag zu belassen, Auf den, anderen

Wahlvo11s dillägen tst er zu st11eichen„

-(2) Weist ein Wahlvo11Schil1ag nicht die erforderliiche

Zahl von Untiersch-rvft.eri n1ebs,t den im § 27 Abs. 2 geforderte/Ili Daten auf, so g,ilt er als nicht eingebracht. Bewerber, dJi,e ni1cht wählbar s•ind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 3) vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen,

wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

der Wählergruppe spätestens am 27. Tag vor

dem Wahltag zu verständigen ist.

§ 31

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, sli'rbt, di-e Wählbarkeit

verliert, wegen Mang.els der Wählba,rkeit

oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 3) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe

ihre Wählergruppenliste durch Nennung

eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende

Erklärung nachbringen. Die ErgänztingsvorschläStück

19, Nir. 71 247

ge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der Wählergruppe bedürfen,

sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde

einlangen.

§ 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weis,en mehrere Waihlvorschläg,e den Namen d,essel!

ben Wahlwerbens auf, so ist di.eser von der Landleswahlbehörde

ailllfz;ufordem, unrverzüglich, spätestens

jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag, zu

erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen ander,en Wahlvor,schlägen

wird er g:estricnen,. W erm er sich in der vorgeseheruen

Frist ruicht erklärt, ist er auf dem als ersten

einigielarugiten Wa1hlvo:rsichilag, dler seinen Namen

trug, zu belais-sen.

§ 33

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Dile oronu:rug,sgemäß ~ing:ebrachten Wahlvorschl. äge silnd von, der Lan,deswahlbehörde zwischen

dem 25. lind 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließoo. Faihls eine Wählierg,ITlllppenflliisroe mehr als doppelt so viele Bewer,ber en,thält, wie Kammerräte z;u währen sind, sdnrl dlie überzähligen Bewerber zu streidl.

E;m. Die Wahlvonsd:uläge s,iirud spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag i:n der „G:mzer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln

der Bezir.kJSverwaH:un.gsbehöroen und der Gemeirudeämter zu verlautbaren.

·(2) D~e LaDJdeswahlbehörde hat di-e e:ingere:ichten W.ahlvonsch!läg:e, soweit si-e von einer im Steiermärkiismen Landtia,g ver:br:etJenen Wahlpartei bestä.

tilgt sind, nach dler Zahl der Mandate dieS1er Partei im Stei,emnärklsdien Landtag zu rethen. Ist die Zahl der Mandate gu,eich, bestJilmmt s.idi. d~e Reiihenfolge nach den bei der letizten LaI11dltaigswahl enruitte1't,en Geisamrtlsummen der Partei'Stlitmrne'Ill; silnd auch diiese gJeich, so ent.5cheidiet dilie Landeswahlbehörde durch dais Los, das von dem an Jah11en jüngsten MitgJ.ied zu :zJiehen ist. Im Ansd1luß an dlie so g,ereihten

Wähler,gru,ppen siinid diie übrrilgen Wähiler,gruppen in der Rei:hen:folg,e des Einlairugerus ihreT Wahlvo:rschlägte aruzruführen. Bei gileichzeiti1g eü11gebramten

Wahlvorschläg:e:n en:tsmeidleit über dli e Reiihenfolge die LanrliesrwahJb~hördie cl!u,rch dais Los, dias von dem an Jah11en jüngsten MitgJiied zu ziehen i,st.

(3) Den unterndl.eideruden Wählergruppenbez€ichnurugen sirud die Worte „Uste 1, 2, 3 usw." i,n fort~

1aiufenider Nurrnerr€run1g voranzusetzen.

(4) Dile Veiröffeirutliid11mg (Abs. 1) hait a,H,e Li:sbennummern sowie den IruhaH der Wahlvorschläge

(§ 27 Abs. 3 Z. 1 hls 4) zur Gänze zu en,fualten.

(5) Bei alien Wählergruppen sinid die Wählerg, ruppenb~e:ichnnmge:n einschließlich allfälliger Kurzbezeidmu:ngien m.it gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wäh1erg:ruppe gi1eich große Rechteck.

e milt schwarz:eir Druck.fa,rbe einzurtmaigiem.. Für die Ku!'Zlbezeichnung silrud hiebei einhei;tlrich große . sc:hJwarze Druck.buc:hJstaberu zu verweI1JdieI1J. Vor jeder Wähler:gruppenbezeichruungi ist in schrwarz.em Druck das Wort „Liste" urud diaruniter größer die jeweilige fortlaufende Ziiffer am,zuführen. Bei mehr ,üs dreizeiligen Wählergirn,ppenbezeichruu!llgien kann die Größe der Druckbuchistaben d!em zur Verfügung

stehenden Raum erut!Spremerud angepaßt werden.

§ 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eine Wählerg,ruppe kallllll ihren Wa:hlvor,schiLag durch einie s,chrri,füiche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätJesterus am 26. Tag vor

d:em Wahltag biJS 13 Uhr bei der Lailld!eswahlbehörde ei,nlangien und von mindiestlerus dier Hälifte· dier Wahl- · berechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag urr!Jerzeidmet haben.

(2) Bin Wahlvorsdlll.a,g ~lt weite,ns als zurückgezogen, weirun sämi!liche Wahlwerber dessielben im

ei:genen Namen schrHtlich bis zum 26. Tag bis 13 Uhr vor dem Wahltag gegienüber der Larudieswahlbehördle auf ihre Wah1bewerbun.g verzichtet haberu.

### IV. HAUPTSTUCK {#sec_iv_hauptstuck}

ABSTIMMUNGSVERFAHREN

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§ 35

Wahlorte, Verfügungen der Gemeindewahlleiter

und Gemeindewahlbehörden

(1) Wahlort ist die Gemeinde(§ 4).

(2) Die GemeiI11dewa:hl.behörden bestimrneru nach

Maßg;a be d:es § 36 da:s W aihllokail, die vorg,es,chriebe! lle Verbotszone Uilld die Wahlizeit spätestens am 14. Tag vor d:em Wahltag.

(3) Die getroffenen Verfüg:umgen s•ind spätestens

am 8. Tag vor dem Wahltag von der Gerne1rui'e

oI'tsüblich, jedenfalls aber auch durch Ansdrlag am Gebä,udle dies W ahlilokalis, knmdlzumachie:n:. In d-er l(:undm.amung i,st auch a11J dias VeJ1bot der Wahlwerblllilg,

•der Ansammlungen und des Waffentrag,erus

iinnerhalb der Ve11botszoI1Je miit dem Beifügen zu

erinruenn, d:aß UbertretuDJg,en dli-eser Verbote von der Bezirksverwa'1,turugs.behö11de alis VerwaLtungsübertre tiurn.g mit einer Ge1distraf:e bis• zu 3000 S,

im Fail!l der UI1Jein1bl1inglichkeit mit Arrest bis zu

2 W och·en g,eahndet wer.den.

§ 36

Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone,

Wahlzeit

Die Bestimmungen der Landbag,s-Wahlordmrun.g

über Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurrue, Verbotszone

Uilld Wahlzeit hrudien silruThgemäß Anwen1drung.

2. Abschnitt

Wahlzeugen

§ 37

Wahlzeugen und Eintrittsschein

Für die Erutsendurug der Wahl:zJeug,en in die BeziTks-,

Gemeinde- Ullld Sprerugelwahlbehörden und

di,e Aus;stellurug der EintrittJsscheiille gelten di,e einschllägig,

en Beisti,mmwrug,en der Li1lilidt!ags-Wa hJorommg

sürngemäß.

248 Stück 19, Nr. 71

3. Abschnitt

Wahlhan,dlung

§ 38

Leitung und Durchführung der Wahl

Die Leitung und Durchführung der Wahl in der Gemei nde obhlieg;t. dier Gemeindewahlbehörde und

den Spreng.elwah:l,beihördleru (§ 7) unter si11Rl~mäß.er Anwendung der einischlägtig,en Bestimmurugie,ru der Lan:d!taig,s-Wahlordm,lll11g, sofem in dieser Wahlordnnmg Illidiit arudl€1res bestilIIlillt i•st.

§ 39

Wa!tlkuverts

(1) Für llie Wähl-er sinld undurmsichtig.e amtliche Wahlkuverts im; unt:erschle llicher Fa-i::be zu verwend! e!n, und zwar:

(2) Die Wahlkuverts haben dien Wahlkörper zu

bereichnen. Die Anbrin:gu'Thg von sQIIlJSrt!i'glen Worten, BemerkUIIllgen odier Zeichen, auf dien W aih!lkuverts isrt ver.booon. UbertrefJU.n,g,en, ddieses Verbots werden, werun 'Clla.rümi keine stren!gier zu bestr,a,fien'Cfu Handlung gie!legeIII ist, von l:er Bezi:rksverwaltun,gsbehörd:e mit einer Gekl{straf,e bis zu· 3000 S, i!IIl Fall dler Un,einbrirugilichkei1t mi1 Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

§ 40

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stii:mmzettel hat diie Bezeidllil:uIJ1g dies Wahlkörpers, d:ie Li.1.5,tenwmrnern, c:Lie Wählerg, ruppenbezeichn'U!Illgen ei1n1S·chiheßllüch alilfäH'iger Kur7.ibezeichnu:nigien Ullld RubPikien mit eiin,em Kreis sowiie UJ1Jbeir Berücks,jJchti,glu,n.g dler giemäß § 33 erfolgt'en VeröffenJt1idrung die a,us dem Muster An-

./2 lag,e 2 ersi~chien Angaben zu enl!haHen. Der amtliche Stimmzettel d!arf nrur über Auftrag d!er Lam:lieswahl:

behönd!e her,giesteLl.t werdem

(2) Der Stimmrz.et1lel i:st in un.tePsch·iled!lich,er Farbe herzustellen, 'lllilldl zwar:

(3) Di'e Größe der amtlichen S1limmzett!el hat s:ich nach, ller Anzahl: der zu berücksichbgienden Listennllllmmern zu ric.h!ten. Das Au,smaß hat ungefähr

14½ bis 15½ cm in der Breite und, 20 bis 22 cm

in der Läillge odier nach, NotweI11d!igkeit ein Vielfaches davon zu betre,giem Es sind für ad!le Wählergruppenbezeichirnungen c:Li:e gleiche Größ,e der Rechtecke

UIIlldl der DI1Uckbuch,staben -sowie für dli:e AbkürZUil/

9' der Wählergruppenbe2!eichinungiein einheifüch

größ1lmögiliche Druckbuchstaben zu verwenden,. Bei

mehr als dreiz.eiligien Wählerg:ruppenbez,eichnrung,en kaoo dfiie Größe dier Druckbuchstaben dem zur Verfügiungi .steheinlden Raum enrtsprech1eI11d arng;epaßt

wer.dien. Das Wo11t „Us1tie" ilst klei,n, diie Ziffern un,terhalb desselben sind möglichist g,roß zu drucken. Die Farbe aliler Dmickbuchstia-beIII hat ei,n,heitlich schwarz zu s,edin. Di•e Tre11lillUillgisliI11ien dier Rechtecke und der Krei,s,e haben in gi1eimer Stärk,e aill!Sgeführt zu wendien„

(4) D~e amtl:ich,eru StJi,mmzettel sind d!urch die Lan,dieswahlbeihörden über die B.ezi.1Pkswah11behö11den den.

Gemeinrle- und Spnengelwahlbehörden eru1Jsprechend

der eTI1digültigen Zahl der Waihlbernchit:ig,ten im Berieich

dler Wahlbehörden, Zl\.l'sät!Zlich eiruer Reserve,

zu übermi1!te'ln. Di e amthicheil' Stirrn:mrzettel sind jeweLls giegien Bestätigrung all!Szufolg;en; eine Ausfertigruin, g e11hält d·er Ubengeiber, di,e zwei,te der Ubernehmer.

(5) Wer un:befogt amtliche Stimmzettel oder wer

dem amtlichen Stimmzettel g~eiche oder ähniliche

Stimmzettel in A?ftrag g,iht, herstellt, vertreibt

oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die

dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich

sind, für verlaJil,em: enkQä,nt, . wenden, ohille Rück.s.idlt

dlanaruf, wem sie gehören.

(6) Der Sbraf.e IJ1ach Abs. 5 uruterliegt auch, wer . mJJbefoigit amitliche Stim.mz,ettel, dlie zur Ausg:abe für die Wahl beistimmt sfad, auf irgenidei,ne W·eise

klenmwichIIJet.

§ 41

Aus.übung des Stimmrechtes

Die Wah1berech'1Ji1gitem: haben, i:hr Stiimmred:lt persön, 1i'c:h -durch Angialbe dies amfüchJen, Stimmzattelis im versch!los.s.eil!eru W ab!~kuvert a,m W ahlt-ag vor d'€T zustä'Illdi:gen: Gemeinde- bzw. Spren1gielwahJbehörde (§ 42) 01dier durch Briiefwa•hl (§ 45) auszuüben.

§ 42

Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde

(1) Jedlem Wahllberechti,gmen, der s•ein1e Stimme

pe11sönlii:ch am Wahltag vor dler Wahlibehörd,e abgtibt, Slind am Wahltag von dier Gemei'IIIC}e- bzw. Sprengelwahlbehördle (§ 38), in dieren Bereich er

im WähLerverrrzeich:nils ei!n1g1e1lragien ~st, ei,n; amfüc:hes Wahlkuvert Ullld ein amfücher Stimmzettel dleis zug; ehöI1ig:en Wa:hlkörpers aiusZilllfo1g:en.

(2) Für d!ie StlimmeI11abgiabe gelten diie Bes,timmumigen des § 43 lllnid im übri191en d!ile eiiruschläg;i,gen B-estilmmU!Illgien der La:ntdtagis-Wahloridnll'Il,g sinngemäß.

§ 43

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

(1) DLe Abstlimrnungsverz-eich:ruisse nach Muster

Anllage 3 sind getrennt :ruach Wah1körpern Uilld in ./ de11en F-a11ben (§ 39 Abs. 1) a=legen. Der Name

dies Wähler,s, dler sei.n,e Stimme abg·egeb:en hat, wiird voIII e.in,ea:n BeiJ.5ttrzer im. dias für seinen Wahlkörper vorg,es,eheil!e Abstilrrumu,I11gisverzeichnis unrter fortlaufender Zahl und Uillter Bei-setzu1ng dler fortStück 1.9, Nir. 71

~en, Ziahl des Wählerv•e!'2)eichn-ils,ses eingetr.a~ gien„ Gleidlizffirtliig, wii.["d sein Name von ei'Il.lem zwei.ten Bei!Sitrzer •im Wähl.ierver.zcichlnfus abgieistI1idren.

(2) D:ie fortlauferude ZaJ,i,1 des Absfünmun.g•sver- 2ieichruisses wi11d von dem zweiten Be-iisttzer in der Rulbri.k „Abgegebene Stimme" im WähLerverzeidrnis

an; entsprechendier Stelle ~mäil'Illlidle, weiiblidJ.e W.ahlbe11edlllligibe) vemnel1k.t.

(3) Hii!erauf hat clier WäihlJer das Wahllokal zu verlassen.

§ 44

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität

des Wählers

Die Bes'1rlo:nmungien der LaI11ditagis-WahlordITTJung findJem.,

Sli,nm1g;emäß Anwendung.

§ 45

Briefwahl

(1) Wähler, diie südli vora:u1SSiichtlich am Wahltag

(3) Das Kruvient mit dlem iJnJ das amtl-iche Wahlkuvert eingielegiten1 aimlftl!i,chen Stimmzettel i,st per

Post oder d!urdt dlen Briiefwähler s:efüst der ZUJständilgieill Wahlbehörde -so zeitgerecht zu übenmirtt eln,

dJaß es ruoch vor dier Stimmeruzählurug einlarugt. Später ei-nil.a.DJgiendJe Wab.l:kuvert:s sdlDldi b€i: der Ermitthmgi Illicht mehr zu berücksidirtrlg.en urnd u,n,gieöffnet dem Waih1akt anmsd111i,eßeni.

(4) Die vor ,cliem Waihlta,g bei; der Gemeinde eli.fr gela.nigten Kuverts von Brriiefwählern1 1,ioo voilJ der Gememde Ullllgeöffiliet sicher :zm verwahreru. Si e sind zUISaimmen, mit den Urutenlia,gien .für d:as Abs1limm'll!Ilgsverfahren (Wählerver.Zi_ei!chn!iJss,e, AbsOODIIIl.ungsverzieidmiisse usw.) dien zU1Stä.ndiigen. Wahlleitern zu

üibergeben. Diie am Wahltag bei dJer Gemeliirude eingegangenen, Kuverts von: Wählenn ,stl!nid dien zu:ständ!

ig,eni Waihllieiitem vor BeenidlilgiU!nig· der Wahlzeit zu ü bern:nit1le1Jn„

(5) Die von den B11iiefwählern bis zUJID Schluß der Wahlzeirt ei:rugiefümgrten Kuvents· mit dei;n amtlichen Waihlllmvert sinld l.llillIDirtlt~barr ruach Ablaruf deir für dJ~e Stfum.mJeinialbg:ab€ fesitgiese1lzten W.ahilrz,eiit UJD,d Abfe'rtigrulng dier im Waih11lolml ruu Stirmmerna,bgabe vor

der Waftiilibehörde ersdJ.,ie.nien,en Wähler aufgI'Ull1ld dm

näheren ADigiaben auf dlem Kuvenb (Abs. 2) über

249

die Eintra:gu,n.g im Wäh1erverzeichruiis im Sin:rue dies § 43' Abs. 1 und 2 im Abstimm.UI11Q1Sverzeilchnis einzutrr:

agen, im Wählerverzieichn!i,s abzUJSrtreichen und

dJi1e Stimmenabgabe im Wählerverzeichilli'S zu vermer; ken. Nach diiese'Il! Eintvagu,ngen irst das Kuvert

zu öffnien, das amthldi,e Wahlkuvert zu erutruehmen U'llld ungeöffnet i'Ill di,e Wahlurne zu legreru. Das Küve,r,t mit den näheren Arugiaben über die Eilrutrag. un,gi im Wäh1erver2iei-ch1rui.1S ist sodaTI1I11 zu vernichten.

§ 46

Beendigung der Stimmenabgabe, Niederschrift

(1) WenJll die für die Sti.mmen,a:bg;abe testg,esetzte Wahlz,eit abgelaufen iJSt und alle bi:s dahin im Wahllokal oder i:n, dem von dier Waihlbehöroe be,stli.mmteiw

Wartem-um eradJJiienenten Wäh1er gestimmt haben

UDJd auch di-e von dJen Brilefwählern zeitg,erecht

übermittelten Kuverts ruach § 45 Abs. 5 oro'I1un,gsg,

emäß beharudelt wuroen, hat dlie Wahlbehörde die Stilmmenab91abe für geschlossen zu e11kllä11en.

·(2) Hemach sdoo diie WahlU1rDJen zu enitleeren und

für jedien Wahlkörper die Aruzahl der abgegebenen

amtlli,chen Wahlkuverlls festzustellen. Uber die Wahl'han,dilUIIJlg i•S't eilne Ni:edierschnift zu verfiassen, iip. welcher in1stbesondle11e aiuch 91etrermt 111am Wahlkörpern dlte Amahl dJer ;im Abstimmumgsverrzeichni-s

eingieitmgienen Wähiler unid die Anzahl dreT verschlossenen

amtlichffill Wahlkuverts -anigeg,eben, wer-·

den muß .

§ 47

Ubermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde ·

Nach Beendigung der Stimmenabgabe stind dJi;e Wählerverzei·chruirsse und dlie Abs1limm:u,ngsverz-eic:hndlstse ~r bei-deni WahLkörper mit dlen vemchloss,eruen

Wahlkuverts Unld dliie N:ied!erschrift (§ 46 Abs. 2) in eiiruem mit ein.em Klebestr.eilfeni ver.sc:hilos,senen UJDid! mit d!em Dien1stsiegel der Gemeinrde ,sowiie dien Unterschriften der Milt.glleclier der Gemeinrlle- bz,w_ Sp'I'engelwahföehördie ver.sieheillen Umsc:hiag \mverzügwrch der Be2iirkswah1behörde voraill.ergren. Den MttgiHedwn der Gemeinlde- bzw. Sprengiel,wahlbehörde steMr es f.rei, cllen Boten, der deru Wahlakt dJer Bezii11kswaMbethördie übermittelt, zu begfoüen.

§ 48

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen

Ereignissen

(1) T11et0I11 Umstände ein, dJi,e dlen AilifaTugJ, diie Fortsetzung odJer Beendigunig dier WahlhaindlU/Ilg

verhindern, so ka.run die Gemei~dJe- bzw. Spr,eng.elwaihlbehördle

dii-e W ahLhaindJlUIJJg ve11län1giern oder

auf d!en nächsteI11 Ta:g verschi-eben.

(2) J edle Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsüb1ich.e W eiise zu venlautJbaren und sogleich der Bezirkswahloehörrde te1e91J.1afü;rch oder tieileforuisch bekia:run/tzJugleben.

(3) Haue die Abgabe der Stimmen bereits begonneru,

so slindJ cLre Wahlakten und diire• Wahlurne mit

den darin enthaltenen Wahlkuverts u~d Stimm.zettelln

von der Gemeindle- bzw. Sprengelwahlbehördte

bris zur Fortsetzung dler Warhlhandilung UI1Jtrer

Verschluß zu Legen un,d sicher 2iU verwahren.

260 Stück 19, Nir. 71

4. Abschnitt

Fes 1:J s t e 11 u n g der Wahl er geb n i s 's e

i· rn W a h l b e z i r k

§ 49

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Die Ennittllung des Stimmenergiebnü.sses im Wahlbezirk obhlegt ;iler Bezi'rkswa.hlbehörde.

(2) Die Bezi1rksiwahlbehörde ha,t dlie von den Gemeinidetmcli Sprengelwahlbeihörden eing:e,larugten

Wahlakten auf ihre VoHtändii gkei1 zu übe:rprüfen

und diie amt'lich,en vePSdtlQIS•~enen Wahlkuverts, getrellillt

nach dieni Wahlkörpern, in ei-ne Wahlurnre zu

legen.

(3) rne Bezirkiswa:hlibehörde mi,scht sodann giründfüh die in dier Wahlurne befindilichen Wahlrkuvert,s,

entleert ·i clJi,e Wahlurne und tellt g,et11e'Ill!1;t nach Wahlkörpern für diemJ Bereich des W,aih1bezüks fest:

(4) Die Bezirkswahlbehö11die öffil!et hi!erauf die von d!eill ·wäW.eI1I1 abgegeben,en Wahllmvert'S, eil!tntmmt die Sllimmzettel, überprüft dier,en Gültigkeit, versiieht diie Uillg,iiltrl.g,en Stimmzettel mit fortlaufenden Nurnmeirn und stellt getreI1I11t nach Wahlkörpern

fest:

(5) Die nadl. Abs. 3 und! 4 g,etroffiernen FestJste1lun~ gen sinid sofort in der Niediersmrift ru beurkuITTlden. DiJe nach Abs. 4 g1e1roffenen Feststellung-en sind

außei,diem de-r Lanikeswahlbehörde auf di•e schineHste Art, wenn möglidi tel-efOJllisch, bekanilltz·ug,eben:

§ 50

Gültige Stimmzettel

(1) Zm Stimrneruabgiabe- darf Illl1r dier gleichzieibig Illlit dem amtlichen Wahlkuvert dem Wählier ausgefolgte am1l1iche Stimmzettel verwenldiet werdien.

(2) Der Stimmzettel i1st gültig aus:gefütlt, wenn

aus ihm eiiil!dewbig ZIU e•rkieI1I11en ilst, welche Wä.hlergruppe der Wähler wählen wollte. Dies iJSt der Fa11, We!rull dier Wähler in einem der 1ilruks von

jeder Wäw.e11giruppenbez,eichnnmg vorgedruckten

Kreise ein liegeI11des Kneuz odier ei'Il a:Il!d!eres Zeichen mit 'T.init.e, Faribstiift oder Blei'S'tift anbringt, aus dem UIIllZweidleutig hervorgeht, diaß er die. in derselben Zeile aI11geführte Wählergruppe wählen will.

Der Stimmzettel iist aber auch doon gültig auS1giefüllt, wenn der W,hlle d~s Wählens auf an!dere Wei1se, ·

z. B. diurch Anhaken, Unterstr-eich,en, sonstig,e enrtspr, echen.de Kennweidmung eimierr Wäihlengruppe,

durch diuirms1reich,en der übrigen eilnd,e,utig zu erke11:

11Jen ilsit.

§ 51

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrene arnfüche

Stimm.z•etue'1 enthält, so zählen sie für e'inien gültigen, werun:

(2) Soil!sbi.g,e ruimtam1:il:i·me Stia:nrrnZ?ettel, die sich neben eiITT,em gültig aiUJSgiefü1lten arntHche!lli Stimrn- 2'letteil illil Wahilkuvert befinden, beei,Illbrämtli!g,eru die Gültig~eit dies amtlimen Stimmzettels Illirnt.

§ 52

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel i!s1 um;giül11Jig, wenn-:

(2) Leere Wahlkuverts zählen alis ungültJig.e

Stimmzetroeil. Enthält' ei1n Wahlikuverit mehrere Stimm- 2Jette'1, diie auf venschiiedienie Wäh1ergmppen lauten, so zählen Sli!e, weil!Il S1ich ihre UI11güfügkeit nicht sch,on. aUJs andieren Grü;n,dien ergibt, al-s ein ungültiger SbimmzetteL

(3) Worte, Bemerkungen oder Zei!chen, die auf

dem amtlichen Stimmzettel außer zur KernmzeichnllJillg OOT Wählergruppe angebracht wurdien, beeinträchtigen dJi,e , Gültigk rit eines Stim:rnzetbels nlicht,

wenn sich hied:urch nkhit eiiner der vorangeführtien Ung,ül1ligk.eitsgrürud€ eng,ibt. Im Wahlkuvert befindlime Beilaig.en allier Ant beieinträchtigen, di·e Gültigkeit des amtililchien Stimmzeutels nicht.

Stück 19, N!r. 'i'1 251

§ 53

Niederschrift

(1) Je!die Bezirkswahlbehörde hat hie-rauf für jeden WahlköI1peir das W.ahlergeb111is im Wahlbezirk in

eil111er Ni,ec:IJerischirift in zweifacher Ausfert1g-ung zu beurkUlndein.

(2) Die Niledlerschrift hat miindiesbens zu e;rut:Jh.alten:

(3) Der Ni!eidlersdmi:f t sind anzuschl1eßen:

(4) Die Niedenschri-f.t ilst hlernuf von d.'eru MitgllitedJemn ller Beiirksiwa:hlbehörde zru unterfertigen.

Wi.ird sie nlidllt von a11-en MitgHediem unterschrieben, ilst dler GI1Ull11d hlefüir anzugieben.

(5) Damit i:st ilie W,ahlhandlUJI1Jg bee'IlK1et.

(6) me Ni•ediersdllI1ift s,amt iihren Beli1agen biLdJet den Wahlakt der Be-zi~rkS!Wahlbehörde. DeT Wahlakt

tst von ller Bez1rk.sverwalibuD1gsbehörde unter V eirscnlluß 2'lll 1egen u.nid siche-r zu verwahren.

(7) D1e zweite AU1Sfertigung der NiedJersc:hrift isil u1rwerzüglic:h der Lanidleswahlbehördie im ve-rsdLlosseD1en Umschlag, durch Boten zu übermitteln.

### V. HAUPTSTUCK {#sec_v_hauptstuck}

ERMITTLUNGSVERFAHREN

1. Abschnitt

Erm.ittlung,sverfahren der

· Landeswahlbehörde

§ 54

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis

,Die LandieS1Wahlbehörde hat zuiruächist aufg,rurud der i!hr vio,n den Be1Jirkswahlbehörden, gemäß § 49 Abs. 5 enstatteiben Ber:ichte noch vor Eilrulangen de,r Ni:edi€ J.1Smiliften der Bezirkswahlbehörden das vorläufige WahlergebnJLs i:m Wahlkreis, getrrennt nach

Wa:hlkörpem, nach dien Vorschriften des § 49 Abs. 4 Ht. a bi•s di UJTI!di des § 55 Abs. 2 b1s 5 zu ermitteln. und zwar:

(1) Die Larudeswahlbehör.c:re überprüft sod1ann aufgiI'l. llilld dier iihr von deru Bez1rkswahlbehöriden g,emäß § 53 Abs. 7 über:m1ttelten, Ni'edlerschriften die Wah1- ergebnli,s,sie, berichrbigit etwai.g,e Irrtümer in den: zahlernnä igelill Ergebnrl.s1S1eru ll!Il!d ermitteLb dJre VO[lJ ihr giemäß § 54 ,gietrerunt für jeden Wahlkö-rp,er nur vor- 1äufig, getrrofferuen Festlstelh.migeri rurnrumehr erudgül'! JiJgi.

(2) Zunächlsl!: werderu dte im Wahlkreis für jeden

W,ahlkörper 2l1l verigeben1dien Manidate auf dlie Wäh- 1ergmupperulisiteru mitbeili.s dier W ahlziahl- verteilt, dlie nadi dien Abs,. 3 und 4 zu berechnen ist. :

(3) Die Summen der Wählergruppensti:mm€1Il! werden., Illach ihr-er Größe geondlnet, rueberuei:rua.ndeT geschrn. eben, unter jede Summe wh1d dliie Hälfte ges.

ch,:r,ieb€1I1, da,ruruter das Drittel, dias Vterteil und D1ach BedaJI1f dlie weirtlerfolg,enden Teilz,ahlen.

(4) Als Wah1~ahl gJJt bei bl,oß emem zu v:ergebendJeni Maru:liat di·e größte, bei zwei zu vergeberuden

Mamdatlein diie zweitgrößte, bei drei Mamd1aten

dlile llrittyirößte, bei viier diie v:ientJgirößtJe uew. Zahl

dler so aD191esichni!ebenen Zahlen.

(5) Jedie Wählergruppe erhält so viele Mairud:atie, a:ls dli,e Wahlzahl in ihrer Wählewg,ruppe'IlLSumme eillthaltJen: i,st.

(6) We,nru nach dliieseT Ber.edmun.g zwei Wählergruppen auf ei.n Ma.nid!at den glei.chien. Anspruch

haiben, so entscheidiet das vom jürugis'llen Mirtlgliedder Laml.e1S1Wahlbehör.de zu ziehende LOtS.

(7) Von jeder Wählergrupperu1is:te sind s,oviel Bewer. ber, a:lis ihr Mandiate zukommen, und zwar der Rethe nach, wie sie im Wahlvorst:hilag ang·eführrt:

s-illld, von der LaD1deswahlbehördie als gewählt zu erklären.

§ 56

Niederschrift der Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehördle hat das Wahlerg:ehn,is

in e.iiruer N1edlerschrift zu verzeichneni.

(2) Die Nieder.schrift hat mindesteru; zu enthalten,:

(3) Der Niedersch,rift d1er LaI]deswahlbehörd.€ sind dlie Niledersch,Difteni dier Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröff.eI11tlichten Wahlvo["s1chläge an~ zUJschlließen. Sile bildet saID't ihren Beimagen den Wahlakt dier Landieswahl behörde.

(4) Die Niledier,schTift isrc von den Mitgiliedier:n der Landeswahlbehördie zu unJ!Jerfertigen. Wirdi sie n:icht von a.Llien, Mi'tgiliedJern u1I1rtiernchrieben, ist der Grund hiefür anzugieberu.

§ 57

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Landies.wahlbehörde hat sodlarun cLas Erg,ebnlis

dJer Ermittlung UII1d: die Namen dier gewählten

Bewerber und der Ensatzmänner zu verlautlbamen.

Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes d:er Stieiermärkils men Landesregti.eTUI11g. D~e

Verl,autbarurug, haitJ ,auch dien ZeitpU:Illk:.t zu entha,lten„

an dem sie an, der Amtstafel angeschlagen; wurde.

2. Abschnitt

Ei!llsprüche gegen ziffernmäßige

Ermittlungen dies Wahlerg-ebniS'ses

§ 58

Einsprüche

(1) Dem zU1s.beliungis1bevoHmächtigten Vertreter

einer Wählergmupp-e s,teht: es, frei, gieg10I11 die zi ffernmäßigie Ertnittlhmg dier LarudeswahlbehöJ.1de irunerhalb

von 3 Tagien 111ach der giemäß § 57 erfolgten

Verlautbaru111g bei dier LandieswahLbe hördie schriiftlich

Einspruch zu erheibelil.

(2) In1 dien EinlsprücheTu ·ilst hinreichiend g,laUJbhaft zu machen, warum und ilnwilefem ooe· zi ff=äfügen EllIIlli.ttlulllglen die!' La111dieswah'lbehörde nich,t dien Best! immungeru ooeiser Wahlordmmg entsprechlen. Fehlt

diiese Beg,rürudnmg, kan,ru dier Einspruch oh!ne weitere Uberprüfung Z'Urückgewiesteni werdlein.

(3) Wird ein hinlänigilich begründeter füns·pruch

erhoben, so üben-prüft dlie Landieswiah:lbehördle aufgrund dier ihr vorli€1gtemidien Sch,riHsrtJücke das Wahle

·11gebnlils. Ergibt sim au,s diiesen Scruni.ftlstücken: diie Umichtigk.eit dier. ErmiittJl:UJI11g, so ha:t die Land.e,swahlbehörd.'

e sofort llas Ergieb-nüis dier Ermitt:lrung, ridutrl.grrustellen, ooe V ~111a:utbarung :zru wfa:lierrnfen und d!ais ri:chtige Eryehnlils zu verlautbaren.

(4) Gibt diie Uberprüru.ng keinen An,laß zur Rimtig, s,tJe11:ung der Ermiltt!h1Ilig,e111, so hat dlie Landeswahlbehördie dieill Einspruch abzuweiseI].

(5) Andier:e a!1s die iJn dien Abs. 1 biJS 4 gieirua.niruten El'hebllliliglen, Uberp rüfurngien Uilid Ri chtig•ste1lungie'D! stehen der Larudeswahlbehörde rui,ch,t zu.

3. Abschnitt

Ersatzmänner

§ 59

Ersatzmänner

(1) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner

für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt

wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich

nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 9 des Steiermärkischen

Landarbeiterkammergesetzes 1967. Ersatzmänner

werden von der Landeswahlbehörde berufen.

(2) Lelmt ein EI1satzmarm, .der füp ein frei-gieworderue, s Mandat berufen w111d, diilese Berufung ab,

so bleibt er d,eI]Thoch in der Reihe dier Listle dler EJ.1satzmänner.

(3) Ein EnsiatzmaI11n allhf eim:em WaihllvonsdiJag

kanI] Jedieraeit von d!er LaI]dJeswaih1behördle sei!rue Str.eichUJillg ver'lange111.

4. Abschnitt

Wahlscheine

§ 60

Wahlscheine

Jedes gewählte Miltiglied erhält nach sieilner gemäß § 55 erfolgten Wahl oder nach seimier giemäß § 59

erfolgiben Berufum,g von ller Landleswah1beihördie dien Wa.hlischeiJIJJ, dier es mm Ei!I11tlnttt in ldie Steiermärkischie La,ru:l,a11beiterkammer berechtigt.

### VI. HAUPTSTUCK {#sec_vi_hauptstuck}

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 61

Fristen

(1) DeT Begmrun Ulilld Lauf eiJner in cLieser Wahlondinrun, g vorgeis•eheruein Frist wird d'tlioch Sonntage

oder a111dler.e öffeilltlichie Ruhetage 11lichit behin.dert. Das g1eidl,e giillt für Sams.tage unidl den Karfire.iJtag. Fälil:b dla.s Ende e!inier F'Ilils,t auf eiirueI] Samstagi, auf eiI11en Sanm:tag, oder eiiJIJJen a1lldeI1en öffem,Jtlichlen Ruhetaig, so haben l!i.e mit diem W,aihlverfahren be- .' faßten1 Behöndien e1111tispr.echeI11d vorZ/UJSlO'rg:enl, daß ihnen die befnisrl!e'OOil HainrlllUlillgen aUich. an dileis.en Tagen zUJr Keirun.tnii,s, gieramg1eru können.

(2) Die Tage dies Postelnlhaiufes werdlen in dd·e Frilst ei111gier.edmet.

§ 62

Notmaßnahmen

.Weillill die Wah1en ilillfolge •St!öI1U111.gen des Verrkehrs.,

Unru:heru ocLer aws aI11deren Grünellen ndd1t

g,emäß dien Vonschir.itftien meser Wahlordnung

dru1rchgieführt wiendieln! köl1ll1leln, so karrm dLe LandesJ. 1~rum:gi diUII'ch V erordrnung dlie V o:mahme cLiieser W,ahlen außerhaJl:b d,eis WahloI1tles, c:lie 'lll1mi:tte'1~ bare füns,endiungi d er StliiIDIDZettel an diiie Landieswa. hLbehör,de sow.iJe j enJe son:sbilgen Aooe1J.1U,ngen an dien VoI1SiCbriftien llieser VeJ.1011dlnung ver-fügen, diie zur Ausübu.n,gi dies W·ahlvechms ll!IllabweilsLix:h gebo~en eJ.1smeiI11en.

§ 63

Wahlkosten

(1) Dte Koste!ll dler Wahl hat diie Sbeiermärki.s·ch.e Laiilldar.beiltlerkaimmer zu tragiem Di'e zur Du rchfühJ. 1UI1Jg der W,ahl erfondierlichien Drucksorten unld

WahlkuvertJS. s.indi voni ithr berei:1!zru!steJJ1ien. Uber An-trag dler Kammer stielfüt d!te LandiesiregdieI1Uillgl entsprech0Illdie Vorschüsse z?r Venfügamg.

(2) Kostenensat:ziansprüche SIIDdi binnen 60 Ta,gien n:ach dem Wahltag bei der StJeLelllllär,k:Jilschen LandStück 19, Nr. 71

§ 64

Inkrafttreten

arbeiterkammer eLI11Zubmm1gen. Hält clJi,e Kammer

dien gielten!d gemachten Aillspruch auf Z'Ulspruch von Kosten für ung.erecb.1Jferti,g,t, so entlscheidlet auf Antr, ag dler Landavbeiiterkammer -di-e La,rude-sreg,i€:run.g, in welcher Höhe ein Kos:ten:ersatz gebührt.

(3) Behörden kommt der Anspruch ,auf Entschädltgn.

mg für dien PersoI11al:aufwand nicht zu.

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft. Gleich.zeitig tritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1973, LGBl. Nr. 8, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl