# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1977 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom · 28. November 1977 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkosten-

. ersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 und der §§ 8

und 10 des Haus.besorgergese1zes, BGBL Nr. 16/1970,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/

1971, wird nach Anhörung der Interessenviertretungen

und Organisationen gemäß § 11 des Gesetzes

verordnet:

§ 1

Entgelt

(1} Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt

für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes

zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers

wird wie folgt festgesetzt:

(2) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche

der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone

und Terrassen .sowie Keller- und Dachbodenräume,

soweit sie ihrer Ausstattung nach nidrt für Wohnoder

Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

( 1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der

zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1

Ht. a bis d des Gesetzes erforderlichen Materialien

gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz)

in Form ,eines monatlichen im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von 20 Prozent zu

dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie

der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

fünf Groschen auf die nämstniedrig,eren

zehn Groschen abzll!runden und über fünf Groschen

auf die nächsthöheren zehn Groschen aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges. Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt

vor Mitternacht

nach Mitternacht

§ 5

Ausmaß

· c!Jer Erhöhung

S 25,- ' 13,63 °/o

S 33,- 20,00 °/o

Bestehende Entgeltvereinbarungein

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

siie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche

,enthalten, durch das Inkrafttrteten dieser Verordnung nicht berührt.

§ 6 '

Inkrafttreten

(1) D.iese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des LaI).deshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1975, LGBl. Nr. 3/76, außer

Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart