# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde

Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2

und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBI.

Stüc:k. 20, Nr. 82 271

Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBI.

Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973

und 14/1976, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk

Feldbach. gelegenen Stadtgemeinde Feldbach

und der Gemeinde Gniebing-W,eißenbach haben auf

Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967

folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

Im östlichen Teil des Raabflusses (Katastralgemeindegrenze

Feldbach-Gniebing und Gemeindegrenze

zwischen der Stadtgemeinde Feldbach

und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach) wird

die Grenze zwischen den beiden Gemeinden

auf die südHch.e Grundstücksgrenze des Bahngrundstück.

es der OBB (Graz-Fehring-Sankt Gotthard) verlegt. D1e neue Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde GniebingWeißenbach in diesem Bereich verläuft beginnend

vom Schnittpunkt des Bahngrundstück.es Nr. 1588

und dem Grundstück Nr. 1420/1 (beide Katastralgemeinde Gniebing) mit der Katastralgemeindegrenze

Feldbach-Gniebing-Weißenbach (Gemeindegrenze

zwischen der Stadtg.emeinde Feldbach und

der Gemeinde Gniebing-Weißenbach) vorerst in allgemeiner westlicher Richtung mit geringfügigen Abweichungen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bahngrundstück.es Nr. 1588 (Katastralgemeinde Gniebing) bis zum Schnittpunkt mit der

geradlinig über den Weg Grundstück Nr. 1576/3 (Katastralgemeinde Gniebing) verlängerten Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1407

und 1406/3 (beide Katastralgemeinde Gniebing). In

dieser verlängerten Grundstücksgrenze überquert

die neue Grenze geradlinig diesen Weg Grundstück

Nr. 1576/3 (Katastralgemeinde Gniebing) und

verläuft in allgemeiner südlicher Richtung mit geringfügigen

Abweichungen entlang der Grundstücksgrenzen

zwischen den GrundstücksgDenzen eher

Grundstücke Nr. 1407 und 1406/3, 1370 und 1406/3,

1370 und 1373 bis zum Weg Grundstück Nr. 1576/1

(alle Katastralgemeinde Gniebing), überquert g.eradlinig

diesen Weg und verläuft in weiterer Folge

in allgemeiner südlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze zw:ischen den Grundstücken

Nr. 1371 und 1373 (beide Katastralgemeinde Gniebing) zum Raabfluß und von dort in Richtung der

verlängerten vorangeführten Grundstüc:ksgrenz,e geradlinig in die Mitte des Raabflusses zur Ka:tastralgemeindegrenze Feldbach-Gniebing und Gemeindegrenze

zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und

der Gemeinde Gniebing-Weißenbach. Hiedurch werden

die südlich. bzw. westlich dieser neuen Gemeindeg11enze

Hegenden Grundstücke aus der Katastralgemeinde

Gniebing der Gemeinde GntebingWeißenbach

ausgeschieden und in die Stadtgemeinde

Feldbach eingegliedert.

Uber ruese Grenzänderung ist ein Plan zum Zwecke der bücherlichen Teilung, Ab- und Zus,chreibung

zu verfassen.

§2

Die Steiermärkische Landesregier4ng hat zu der

im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund .

des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit

Wirkung vom 1. Jänner 1978 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl