# Gesetz vom 25. Oktober 1977, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (5. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)

Gesetz vom 25. Oktober 1911, mit dem

das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz geändert wird (5. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)

Der Steiennärkische Landtag hat in Ausführung

des Schulorganisationsgesetzes BGBL Nr. 242/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/

1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und 323/1975,

. beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungs

gesetz LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung

der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 11111967, 166/1969

und 46/1972 wird wie folgt geändert:

„(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

der Rasse, des Standes, der Klass'e, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organtsatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch

Schulen und Klassen eingerichtet werden, die

nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt

sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation

eintritt.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Ptlichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

(4) Die Landesregierung hat vor der Festlegung

der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und

den Bezirksschulrat (Kollegium) zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen

unter

(1) Volksschulen sind als

(2) An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt werden.

(3) Uber die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist,

abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen

und-einzelnen Unterrichtstunden, durch einen Klassenlehrer zu erteilen."

5. Im § 5 erhält der gegenwärtige Text die Absatzbezeichnung n (1)"; ferI).er sind folgende Abs. 2 bis 6 anzufügen:

„(2) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen

ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft 16 und in Leibesübungen 30 erreicht; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach

Geschlechtern.

(3) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zu~

sammengefaßt werden, soweit die nach Abs. 1 und 2

bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

-(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der

5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(5) Die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen

Ubungen dp,rf nur bei einer Mindestzahl von

15 und bei Fremdsprachen von 12 Anmeldungen erfol9'

en. Förderunterricht darf in der ersten bis zur

vierten Schulstufe nur bei einer Mindestzahl von

6 und ab der fünften Schulstufe von 8 Schülern erteilt

werden. Die Mindestzahl für die Weiterführung

von Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen

darf 12, bei Fremdsprachen 9 Schüler nicht unterschreiten.

(6) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 5

können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden. U 6. § 7 hat zu lauten:

„§ 7

Organisationsformen

(1) Hauptschulen sind je nach . den örtlichen Erfordernissen zweizügig oder eimzügig zu führen.

(2) Die Führung einer zweizügigen Hauptschule

ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei

Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert er-_

scheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen

im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar

hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich

bringen würde, kann die Führung beider Klassenzüge

in einer Klasse oder die Führung einer einzügigen

Hauptschule vorgesehen werden.

(3) Als Sonderformen können Hauptschulen oder

einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung

geführt werden.

(4) Uber die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates (Ko-llegium) und des Landesschulrates (Kollegium):"

7. Im § 9 erhält der gegenwärtige Text die Absatzbezeichnung \" (1)"; ferner sind folgende Abs. 2

bis 6 anzufügen:

„(2) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen

lebende Fremdsprache, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen bzw. im Freigegenstand

lebende Fremdsprache ist statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in lebender Fremd

Stück 1, Nr. 1 3

sprache und in Leibesübungen 30, in Werkerziehung

20 und in Hauswirtschaft 16 erreicht; dies gilt nicht

für die Trennung des Unterrichtes Leibesübungen

nach Geschlechtern.

(3) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübung,eI). können Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammeng. efaßt werden, soweit die nach Abs. 1 und 2

bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen.

(5) Die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen

Ubungen darf nur bei einer Mindestzahl von 15 und

bei Fremdsprachen von 12 AnmelduIligen erfolgen.

Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahl von 8 Schülern erteilt werden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen darf 12, bei Fremdsprachen 9

Schüler nicht unterschreiten.

(6) Zur Erreichung von Mindestzahlen nach Abs. 5

können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer

. Schulen zusammengefaßt w.erden."

(5) und (6)"; ferner sind folgende neue

Abs. 3 und 4 einzufügen:

„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h angeführten .sonderschulen tragen unter Bedachtnahme

auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volkss;hule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der BehinderuIlig; dies gilt sinngemäß für derartige

Sonderschrulklas'sen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe

der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen

bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan

der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen

Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet

werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden .An0ahl solcher K!loas"en ll[]jd KUI'se können

auch "HeiJ1ställlleruschulen" eimJge'l1kbJbet werdenj"

e) hat Abs .. 7 zu lauten:

„(7) Uber die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerha.lters,

des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."

9. § 13 hat zu lauten:

„§ 13

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für taubstumme Kinder und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte

Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige

Kinder und einer Heilstättenschule darf 12

und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen

Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden

Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht übersteigen darf.

(3) In der Allgemeinen Sonderschule, in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder, in der Sondererziehungsschule sowie in Klassen und Schulen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung und Hauswirtschaft,

in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder

ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches

Zeichnen bei einer Schülerzahl von mehr als

10 Kindern statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.

(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1, 2 und 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.

(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der

5. Schulstufe getrenn:t nach GeschleChtern zu erteilen.

(6) Die Abhaltung und Weiterführung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen

oder unverbindlichen Ubungen darf in einer Sonderschule nur bei einer Mindestzahl von 6 Schülern

erfolgen. Förderunterricht darf in der ersten bis zur vierten Schulstufe nur bei einer Mindestzahl von 6

und ab der fünften Schulstufe von 8 Schülern erteilt werden.

(7) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 6

können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden."

10. § 15 hat zu lauten:

„§ 15

Organisationsformen

(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann

der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem

Zusammenhang mit ,einer sonstigen allgemeinbildenden

Pflichtschule geführt werden.

(2) Wird die Schülerzahl für eine Polytechnische

Klasse nach § 17 Abs. 1 und 2 in mehreren benachbarten Schulen nicht erreicht, so ist der Polytechnische

Lehrgang in der verkehrsmäßig am besten

gelegenen Schulsitzgemeinde zu führen.

(3) Uber die Organisationsform gemäß Abs. 1

und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."

11. Im § 17 sind folgende Abs. 3 bis 6 anzufügen:

„(3) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen

Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege

sowie Leibesübungen bzw. im Freigegenstand

4 Stück. 1, Nr. 1,2 und 3

lebende Fremdsprache ist statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen

und lebende Fremdsprache 30, in Werkerziehung

20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreichtj

dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes

in Leibesübungen nach Geschlechtern.

(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden, soweit die nach den Abs. 1

bis 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten

werden.

(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen.

(6) Für die A,bhaltung von alternativen Pflichtge,

genständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen Ubungen und eines Förderunterrichtes bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung von Schülern gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß."

12. § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Vorschulklassen können an einer Volksschule

eingerichtet werden, wenn mindestens 10 Schulpflichtige vorhariden sind, die mangels Schulreife

vom Schulbesuch zurückgestellt werden."

13. Nach § 23 ist folgender§ 23 a einzufügen:

„§ 23 a

Sonderschule

(1) In den Sonderschulen ist die Zusammenfassung

von Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen

nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen . innerhalb der Klasse oder von Schülern mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und .nächstniedrigerer

Stufen zu erproben (differenzierte Sonderschule).

(2) In der Grundschule ist der teilweise gemeinsame Unterricht von schulreifen und sonderschulbedürftigen Kindern zu erproben (integrierte Grund'schule).

(3) Schulversuche nach Abs. 1 und 2 dürfen in

nIcht mehr Schulen durchgeführt werden, als 10 Ofo

der Sonderschulen in Steiermark entspricht."

14. Im § 27 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:

„(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 über die

. für beide Geschlechter gemeinsame Unterrichts erteilung sind an Schulen, die bisher getrennt nach

Knaben und Mädchen geführt wurden, erstmals auch

für jene Schüler anzuwenden, die mit ' Beginn des Schuljahres 1976/77 in die erste Stufe eintreten.

(5)Schulversu;he im Sinne des § 23 a können in

den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80 begonnen werden."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth Landesrat