# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1978 über die Festsetzung von Gebühren für die Computertomographie in den Steiermärkischen Landeskrankenanstalten

verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1978 über die Festsetzung

von Gebühren für die Computertomographie in den Steiermärkischen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

den §§ 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steier

märkischen Krankenansta1tengesetzes, LGBl. NI. 78/

57, wird verordnet:

§ 1

Für die Computertomographie wird die besondere

Gebühr, welche von den Patienten der höheren

Gebührenklasse ,in den Steiermärkischen Landes

krank,enaI1JStalten zu entrichten 'ist, pro Untersu

chung mi,t S 1.900,-als Grundgebühr festgesetzt.

Dazu kommt zur Abgeltung des besonderen Sach

aufwandes bei der Computertomographi:e mit dem

Schädelscanner ein Zuschlag von 65 v. H. und bei

der Computertomographie mit dem Ganzkörp~r

scanner ein Zuschlag von 130 v. H. jeweils von

der Grundgebühr.

Diese Zuschläge sind Anstaltsgebühren.

§ 2

Diese Vlerordnung tritt mH dem der Verlaut.

barung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl