# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, mit der die Höhe

der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach

dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festge.

setzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen

Sozialhilfegesetzles, LGBl. Nr. 1/1977, wird verord

net:

§ 1

Die Richrtsätze der SO:zJialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

2550 S

den Hauptunterstützten . . . . . . . . . 2270 S

den M~tunterstützten

§ 2

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die V;erordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 21. März 1977, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl