# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1978 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1978

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 23. Jänner 1978 über die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze

für das Jahr 1978

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuch'enkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/ 1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1951, wird nach Anhören der Landeskammer für Landund Forstwirtschaft Ln Steiermark verordnet: .

§ 1

Der von den TierbeSlitzern für das Jahr 1978 zu ,entrichtende Tiers'euchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind

Feldbach, FÜlistenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet

der Landeshauptstadt Graz mit 4 S,

feSitgesetzt.

§ 2

(1) Der prozentuaIe Satz des gemeinen Wertes

für dillS Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80 fl/o .festgesetzt und der allgemein zulässige HöchSitbetrag für die Berechnung der Beihilfle mit 24,000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. hund Ht. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesl1egierung, LGBl. Nr. 59/1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassenge,

setzes mJit 100 Ufo festgesetzt und der allgemein zulässige

Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe

mit 24.000 S bestiinmt.

§ 3

(1) Für die Bettragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen VJehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§ 4

Dies'e Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl