# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1978 über die Abänderung von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. März 1978 über die Abänderung

von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Auf Grund des § 51 Abs-. 3 lit. a 'und b des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in 'der

Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 10/1957, Nr. 222/1969, Nr. 125/1972 und' Nr. 157/1975, wird verordnet:

§ 1

Für das Jagdjahr 1978/79 werden die im § 51 Abs. 1 und 2 festgesetzten Jagdzeiten für die nach

stehend angeführten jagdbaren Tiere wie folgt abgeändert für

30. November;

wird für das Jagdjahr 1978/79 verboten.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl