# Gesetz vom 1. Dezember 1977, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1977)

Gesetz vom. 1. Dezember 1911, mit dem das Steiermärkische .Bezügegesetz geändert wird

(Steiermärkische Bezügegesetznovelle 1911)

Der Steiermä!;krsche Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Stei,ermärkische BeZügegesetz, LGBl. Nr. .28/

1973, wird! wie folgt geändert:

1.

NaCh § 7-i'st folgende Bestimmung einrzufüg.en:

„§ 7 a

(1) Mitglieder der Steiermärki'ScheIlJ LandesregieDung erleiden, werun sie BedJieilistete eiIlJer öffentlichrechtlichimKörperschaft, einer solchen StiftW1Jg, Anstalt

ocl:er eines solchen Fonds sind, deren DienstreCht

hiIllsichtlich Gese1zg'ebllIllg in die Kompetenz

des' LaIlJdes fällt, als solche in ihrer dienst-und besoldungsrechtHchen Stellung keiIlJe EiIlJbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe-oder Versorgungsgenüsse

werden jedod1, solange sie einen im § 4 bezeidmeten

Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als

si·e nicht einen Bezug aufgrunddieses Gesetzes

übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung

des Ruhe-oder Versorgungsogenrusses ohne

Le~stung eiIlJes Pensionsbeitrages anr.echenbar.

(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen LaIlJdesregoierunm die BedJieIliStete (Empfänger eines Ruheoder Vel'sorgungsg.enusses) einer öffentlich-recht.

ltd1en Körpers'chaft, einer solchen. Stiftung, Anstalt

oder eines solcheru FOIlJds siIlld, deren DieIlJstrecht hinsichtlich Gesetzgebuilig nicht in die Kompete~.z deS' Landes fällt, verringert sich der im § 4 geIJJarunte Bezug um ihr NeUodlienS'teiIllkommen (um i'hreru Nettoruhe-oder N ettoversol1gungsgenruß), soweit

nicht in deIlJ für sie geltenden Dienstrechbsvorschriften die Stilleg:ung ~es Diensteinkommens (Ruheoder V.ersorgungsgenusses) für :den Fall vorg'esehen

ist, daß sie eiIlJen .im § 4 geIllClnJIÜeIll Bezug erhaltem UIlJter dem Nettodiensteinkommen (Nettorruhe-, Nettoversorgungsgenuß) siIlJd die steuerpflichtig.eru Einkünfte aus Dielllsrtvel'hältJIlJi'ssen im Sinne des el1sten Satzes (der s'1i.euerpflichtige Ruhe-, Versorg; uI1lgsg·enuß), v.ermindert um die ·darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträg'e und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen."

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Steiermäl'kischen Landtages sowie für

di·e Mitglieder der SteiermäDkisdlen LaIJidJesregJierung beträgt

?

Stück 2, Nr. 8 und 9

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tages, zur Gänze, der Zeit der Fun,ktionsausübung

a}s Mitglied des Grazer Stadtsenates zur Hälfte, weIlln für diese ZeiteIll kein Ruhebezug

anfällt und nachträglich ein Beitrag geleistet

wird. Dieser beträgt für die Zeiten

aal bis 31. Dezember 1977 5 v. H.

der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen

Entschädigungen samt Sonderzahlungen;".

„(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume

eIllthalten, dJie auch der ErmittluIl!g von gleichartigen Leistung,eru nach bunldes,-·oder .aIllderen landes'gesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche peJ1)$ionlsrechtHch:

en AIlISprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des NatioIlJalrates, Bun-.

desrates, eines Gemeinderates, eines 'GemeindevorstaIlldes

oder als Bürgermeister erwachsen sinld) zug,

rundezulegen sind, so g,ebühren die nach dliesem

Artikel i-ru Betracht kommenden Leistung,eru nur

unter der Voraussetzung, daß sie höher sirud als

dlie gebührenderu (ung-ekürzten) gleichartigen Lei-'

stungen anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs~ 1 ents1lrechendle EinsChränkung in den in BetIiacht kommenden bundes-oder

anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen,

so gebühren unter den in Abs. 1 normier-.

ten Voraussetzungen die nachdie.sem Artikel in Betracht kommernden Leisturugen nur in dem Ausmaß,

um das sie höher sind als die seitens anderer

Rechtsträger gebührenden (ungekürzteTh) goleichartigen

Leistung,en.

(3) In Fällen, in denen die sonstig'en VoraussetzungeTh des Abs,. 1 zutreffen, jedoch die LeistuThgen

des LaIlldes uooeines anderen Rechtsträgers in gleicher

Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur

"I

dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die

1'1

eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages

war. Ist eine dieser Bestinimungen entspre'chende

Einschränkung, ifll den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften

IlIicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen

nach dies'em Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem

Erlöschen zweier oder meh'rerer Funktionen

gebühreIll die nach diesem Artikel in Betracht

kommenden Leistungen nur dann, wenn ein anderer

Rechtsträger eine entsprechende Einschränikung

vorgesehen hat."

6. § 33 Abs. 1 hat zu lauten: .

„(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitylied der SteiermärkischeIll Landesreg'ierung von dem dem Aussche~den der Funktion, frühestens jedoch von

dem der VollenduIllg des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

folgend'en Monatsersten an."

Artikel II

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Bezüg,eg,esetzes genannten obersten

Organen gebühren, siIlld für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis zum 31. Dezember 1978 folgendeTillaßen

zu berechIllen:

(2) Abs. 1. LSt bei ,der Ermittlung der Ruhebe~üge, die gemäß Abschnitt 11 des Steiermärkischen Bezügege. setzes gebühr,eTh, sümgemäß amuweThden.

ArtikellII

(1) Es treten in Kraft:

. Art. I Z. 5 mit 25. Februar 1977;

Art. 11 mit 1. Jänner 1978.

(2) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem

auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Art. 11 tritt mit 31. Dezember 1978 außer

Kraft.

Niederl Wegart

Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter