# Gesetz vom 7. Dezember 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Steiermark

Gesetz · vom 7. Dezember 1977 über die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Steiermark

. Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die SteiermärkischeLandesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3

genannten Zweck eine Anleihe bis zum Gegenwert

von 600 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder

Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen

Teilschuldverschreibungen zu den im §' 2

genannten Bedingunqen aufzunehmen.

§ 2

Die Anleihe ist mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und kann in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteiit werden.

?

Stück 2, Nr. 9, 10 und 11

§ 3

Der Erlös der Anleihe ist ausschließlich zur Finanzierung von Vorhaben und Maßnahmen des außerordentlichen Landeshaushaltes 1978 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihe

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem TaGe seiner Verlautbarung in Kraft.

Niederl Klauser

Landeshauptmann Landesrat