# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 1978 über die Aufteilung der Mandate der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf die beiden Wahlkörper

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 3. April 1978 über die Aufteilung

der Mandate der Vollversammlung der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer auf die beiden

Wahlkörper

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Steiermärkisch.en Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 81, in

der Fas.s.ung der GesetZie LGBl. Nr. 174/1969, 1/1973 und 57/1977, wird verordnet:

§ 1

Auf Grund der endgüLtigen Anzahl der Wahlberechtigten für die am 4. Juni 1978 stattfindende Wahl

in die Vollversammlung der Steiermärkismen Landarbeiterkammer entfallen auf die ei~elnen Wahlkörper:

Wahlkörper der Arbetter .......... 30 Mandate

Wahlkörper der AngiestelUen 5 Mandate

§ 2

DieSle Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Vierlautbarung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl